Länder

Wer ist zuständig?

Bund oder Land – wer macht welche Gesetze? Eine Übersicht nach dem Grundgesetz.

Von Bund bis Land

Das Grundgesetz teilt die Themen in vier Gruppen. Tippe auf eine Gruppe, um ihre Themen zu sehen.

Nur der Bund

Hier darf nur der Bund Gesetze machen. Die Länder dürfen es nur, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich ermächtigt.

Art. 71, 73 GG

Bund hat Vorrang

Bund und Länder dürfen hier Gesetze machen – die Länder aber nur, solange und soweit der Bund das Thema nicht selbst geregelt hat. In der Praxis gelten hier fast überall Bundesgesetze.

Art. 72, 74 GG

Länder dürfen abweichen

Der Bund darf hier Gesetze machen, die Länder dürfen aber davon abweichende eigene Regeln treffen. Es gilt dann das jeweils spätere Gesetz.

Art. 72 Abs. 3 GG

Die Länder

Alles, was das Grundgesetz nicht dem Bund zuweist, ist Sache der Länder. Darum unterscheiden sich etwa Schulen oder Polizeigesetze von Land zu Land.

Art. 30, 70 GG

Themen-Finder

Wer regelt was? Suche nach einem Thema oder filtere nach Zuständigkeit.

  • Nur der Bund

    Außenpolitik und Verteidigung

    Beziehungen zu anderen Staaten, Bundeswehr und Zivilschutz.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • Nur der Bund

    Staatsangehörigkeit

    Wer Deutscher ist und wie man eingebürgert wird.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG

  • Nur der Bund

    Pass, Personalausweis und Meldewesen

    Ausweise, Anmeldung des Wohnsitzes, Ein- und Auswanderung.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

  • Nur der Bund

    Währung und Geld

    Der Euro als Zahlungsmittel, Maße, Gewichte und die gesetzliche Uhrzeit.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG

  • Nur der Bund

    Zoll und Außenhandel

    Zölle und der Warenverkehr mit dem Ausland.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 5, Art. 105 Abs. 1 GG

  • Nur der Bund

    Luftverkehr

    Flugverkehr und Luftfahrt.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG

  • Nur der Bund

    Eisenbahnen des Bundes

    Die Deutsche Bahn und ihr Schienennetz.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG

  • Nur der Bund

    Post und Telekommunikation

    Postdienste, Telefon und Internet-Netze.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG

  • Nur der Bund

    Urheberrecht, Patente und Marken

    Schutz von geistigem Eigentum.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG

  • Nur der Bund

    Bundeskriminalamt und Terrorabwehr

    Das BKA und die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Kriminalpolizei und Verfassungsschutz.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a, 10 GG

  • Nur der Bund

    Waffen und Sprengstoff

    Waffenbesitz, Waffenschein und Sprengstoffe.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG

  • Nur der Bund

    Atomenergie

    Kernenergie, Strahlenschutz und Atommüll.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG

  • Bund hat Vorrang

    Familie, Erbe, Verträge und Miete

    Das bürgerliche Recht – geregelt im BGB des Bundes.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • Bund hat Vorrang

    Strafrecht und Gerichte

    Was strafbar ist und wie Gerichtsverfahren ablaufen.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • Bund hat Vorrang

    Aufenthaltsrecht

    Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG

  • Bund hat Vorrang

    Sozialleistungen

    Öffentliche Fürsorge wie Grundsicherung, Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG

  • Bund hat Vorrang

    Wirtschaft, Handwerk und Energie

    Industrie, Handwerk, Gewerbe, Handel, Banken und Energiewirtschaft.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

  • Bund hat Vorrang

    Arbeit und Sozialversicherung

    Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Rente, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG

  • Bund hat Vorrang

    BAföG und Forschungsförderung

    Ausbildungsförderung und Förderung der Wissenschaft.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG

  • Bund hat Vorrang

    Wohngeld und Bauplanungsrecht

    Wohngeld und das Bodenrecht, etwa wo und was gebaut werden darf.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG

  • Bund hat Vorrang

    Gesundheit und Arzneimittel

    Infektionsschutz, Arzneimittel, Apotheken und Zulassung zu Heilberufen.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG

  • Bund hat Vorrang

    Krankenhausfinanzierung

    Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Pflegesätze.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG

  • Bund hat Vorrang

    Lebensmittel und Tierschutz

    Lebensmittelsicherheit, Futtermittel und Tierschutz.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG

  • Bund hat Vorrang

    Straßenverkehr und Führerschein

    Verkehrsregeln, Fahrzeuge, Führerschein, Fernstraßen und Maut.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG

  • Bund hat Vorrang

    Abfall, Luft und Lärm

    Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und Lärmschutz (ohne Freizeit- und Nachbarschaftslärm).

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG

  • Bund hat Vorrang

    Organspende und Fortpflanzungsmedizin

    Transplantation, künstliche Befruchtung und Gentechnik am Menschen.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG

  • Bund hat Vorrang

    Die meisten Steuern

    Etwa Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftsteuer.

    Art. 105 Abs. 2 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Jagd

    Jagdwesen – der Jagdschein ist aber bundeseinheitlich.

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Naturschutz und Landschaftspflege

    Ohne die allgemeinen Grundsätze, den Artenschutz und den Meeresnaturschutz.

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Raumordnung

    Übergeordnete Planung, wie Flächen im Land genutzt werden.

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Wasserhaushalt

    Gewässer und Wassernutzung (ohne stoff- und anlagenbezogene Regeln).

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Hochschulzulassung und -abschlüsse

    Wer zum Studium zugelassen wird und welche Abschlüsse es gibt.

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG

  • Länder dürfen abweichen

    Grundsteuer

    Darum berechnen manche Länder die Grundsteuer nach eigenen Modellen.

    Art. 72 Abs. 3 Nr. 7, Art. 105 Abs. 2 GG

  • Die Länder

    Schule und Bildung

    Schulformen, Lehrpläne, Abitur und Schulferien.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Hochschulen

    Organisation der Hochschulen – außer Zulassung und Abschlüssen.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Kitas

    Betrieb, Personal und Gebühren der Kitas. Den Rechtsanspruch auf einen Platz regelt der Bund.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Polizei und öffentliche Sicherheit

    Polizeigesetze und Gefahrenabwehr.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Versammlungen und Demonstrationen

    Versammlungsrecht. Wo ein Land kein eigenes Gesetz hat, gilt noch das alte Bundesgesetz.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Kultur und Denkmalschutz

    Theater, Museen, Kulturförderung und Denkmalschutz.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Rundfunk und Presse

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Pressegesetze, oft über Staatsverträge der Länder.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Gemeinden und Kommunalwahlen

    Aufbau der Gemeinden und Kreise, Bürgermeister- und Kommunalwahlen.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Landtagswahlen

    Wahlrecht für den Landtag, etwa das Wahlalter.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Bauordnung

    Baugenehmigung, Brandschutz und Abstandsflächen.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Ladenöffnungszeiten

    Ausdrücklich vom Wirtschaftsrecht des Bundes ausgenommen.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

  • Die Länder

    Gaststätten, Spielhallen und Märkte

    Ebenfalls vom Wirtschaftsrecht des Bundes ausgenommen, ebenso Messen und Ausstellungen.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

  • Die Länder

    Strafvollzug

    Wie Gefängnisse und Untersuchungshaft organisiert sind.

    Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

  • Die Länder

    Landesbeamte und Lehrkräfte

    Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – den Status regelt der Bund.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG

  • Die Länder

    Heimrecht

    Aufsicht über Pflege- und Behindertenheime.

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG

  • Die Länder

    Feiertage

    Gesetzliche Feiertage – mit Ausnahme des 3. Oktober.

    Art. 30, 70 GG

  • Die Länder

    Örtliche Steuern

    Etwa Hundesteuer und Zweitwohnungsteuer sowie der Steuersatz der Grunderwerbsteuer.

    Art. 105 Abs. 2a GG

  • Die Länder

    Friedhöfe und Bestattung

    Bestattungsfristen, Friedhofspflicht und Bestattungsformen.

    Art. 30, 70 GG

Gesetz machen ist nicht gleich Gesetz ausführen

Auch wenn der Bund ein Gesetz macht, setzen es meist die Länder und Gemeinden um – etwa Bürgerämter, Finanzämter oder Ausländerbehörden. Das Grundgesetz sieht vor, dass die Länder Bundesgesetze in der Regel als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 83 GG). Darum ist bei Fragen zu Bundesgesetzen oft eine Landes- oder Kommunalbehörde dein Ansprechpartner.

Grundlage: Grundgesetz Art. 30, 70–74, 83 und 105. Vereinfachte Darstellung mit ausgewählten Alltagsthemen; die vollständigen Kataloge stehen in Art. 73 und 74 GG. Stand Oktober 2026.