Wer ist zuständig?
Bund oder Land – wer macht welche Gesetze? Eine Übersicht nach dem Grundgesetz.
Von Bund bis Land
Das Grundgesetz teilt die Themen in vier Gruppen. Tippe auf eine Gruppe, um ihre Themen zu sehen.
Nur der Bund
Hier darf nur der Bund Gesetze machen. Die Länder dürfen es nur, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich ermächtigt.
Art. 71, 73 GG
Bund hat Vorrang
Bund und Länder dürfen hier Gesetze machen – die Länder aber nur, solange und soweit der Bund das Thema nicht selbst geregelt hat. In der Praxis gelten hier fast überall Bundesgesetze.
Art. 72, 74 GG
Länder dürfen abweichen
Der Bund darf hier Gesetze machen, die Länder dürfen aber davon abweichende eigene Regeln treffen. Es gilt dann das jeweils spätere Gesetz.
Art. 72 Abs. 3 GG
Die Länder
Alles, was das Grundgesetz nicht dem Bund zuweist, ist Sache der Länder. Darum unterscheiden sich etwa Schulen oder Polizeigesetze von Land zu Land.
Art. 30, 70 GG
Themen-Finder
Wer regelt was? Suche nach einem Thema oder filtere nach Zuständigkeit.
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Nur der Bund
Außenpolitik und Verteidigung
Beziehungen zu anderen Staaten, Bundeswehr und Zivilschutz.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG
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Nur der Bund
Staatsangehörigkeit
Wer Deutscher ist und wie man eingebürgert wird.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG
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Nur der Bund
Pass, Personalausweis und Meldewesen
Ausweise, Anmeldung des Wohnsitzes, Ein- und Auswanderung.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
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Nur der Bund
Währung und Geld
Der Euro als Zahlungsmittel, Maße, Gewichte und die gesetzliche Uhrzeit.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG
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Nur der Bund
Zoll und Außenhandel
Zölle und der Warenverkehr mit dem Ausland.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 5, Art. 105 Abs. 1 GG
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Nur der Bund
Luftverkehr
Flugverkehr und Luftfahrt.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG
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Nur der Bund
Eisenbahnen des Bundes
Die Deutsche Bahn und ihr Schienennetz.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG
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Nur der Bund
Post und Telekommunikation
Postdienste, Telefon und Internet-Netze.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG
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Nur der Bund
Urheberrecht, Patente und Marken
Schutz von geistigem Eigentum.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG
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Nur der Bund
Bundeskriminalamt und Terrorabwehr
Das BKA und die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei Kriminalpolizei und Verfassungsschutz.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a, 10 GG
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Nur der Bund
Waffen und Sprengstoff
Waffenbesitz, Waffenschein und Sprengstoffe.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG
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Nur der Bund
Atomenergie
Kernenergie, Strahlenschutz und Atommüll.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG
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Bund hat Vorrang
Familie, Erbe, Verträge und Miete
Das bürgerliche Recht – geregelt im BGB des Bundes.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
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Bund hat Vorrang
Strafrecht und Gerichte
Was strafbar ist und wie Gerichtsverfahren ablaufen.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
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Bund hat Vorrang
Aufenthaltsrecht
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG
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Bund hat Vorrang
Sozialleistungen
Öffentliche Fürsorge wie Grundsicherung, Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
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Bund hat Vorrang
Wirtschaft, Handwerk und Energie
Industrie, Handwerk, Gewerbe, Handel, Banken und Energiewirtschaft.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
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Bund hat Vorrang
Arbeit und Sozialversicherung
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Rente, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
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Bund hat Vorrang
BAföG und Forschungsförderung
Ausbildungsförderung und Förderung der Wissenschaft.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG
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Bund hat Vorrang
Wohngeld und Bauplanungsrecht
Wohngeld und das Bodenrecht, etwa wo und was gebaut werden darf.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
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Bund hat Vorrang
Gesundheit und Arzneimittel
Infektionsschutz, Arzneimittel, Apotheken und Zulassung zu Heilberufen.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
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Bund hat Vorrang
Krankenhausfinanzierung
Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Pflegesätze.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG
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Bund hat Vorrang
Lebensmittel und Tierschutz
Lebensmittelsicherheit, Futtermittel und Tierschutz.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG
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Bund hat Vorrang
Straßenverkehr und Führerschein
Verkehrsregeln, Fahrzeuge, Führerschein, Fernstraßen und Maut.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG
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Bund hat Vorrang
Abfall, Luft und Lärm
Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und Lärmschutz (ohne Freizeit- und Nachbarschaftslärm).
Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG
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Bund hat Vorrang
Organspende und Fortpflanzungsmedizin
Transplantation, künstliche Befruchtung und Gentechnik am Menschen.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG
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Bund hat Vorrang
Die meisten Steuern
Etwa Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftsteuer.
Art. 105 Abs. 2 GG
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Länder dürfen abweichen
Jagd
Jagdwesen – der Jagdschein ist aber bundeseinheitlich.
Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG
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Länder dürfen abweichen
Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne die allgemeinen Grundsätze, den Artenschutz und den Meeresnaturschutz.
Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG
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Länder dürfen abweichen
Raumordnung
Übergeordnete Planung, wie Flächen im Land genutzt werden.
Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG
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Länder dürfen abweichen
Wasserhaushalt
Gewässer und Wassernutzung (ohne stoff- und anlagenbezogene Regeln).
Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG
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Länder dürfen abweichen
Hochschulzulassung und -abschlüsse
Wer zum Studium zugelassen wird und welche Abschlüsse es gibt.
Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG
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Länder dürfen abweichen
Grundsteuer
Darum berechnen manche Länder die Grundsteuer nach eigenen Modellen.
Art. 72 Abs. 3 Nr. 7, Art. 105 Abs. 2 GG
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Die Länder
Schule und Bildung
Schulformen, Lehrpläne, Abitur und Schulferien.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Hochschulen
Organisation der Hochschulen – außer Zulassung und Abschlüssen.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Kitas
Betrieb, Personal und Gebühren der Kitas. Den Rechtsanspruch auf einen Platz regelt der Bund.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Polizei und öffentliche Sicherheit
Polizeigesetze und Gefahrenabwehr.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Versammlungen und Demonstrationen
Versammlungsrecht. Wo ein Land kein eigenes Gesetz hat, gilt noch das alte Bundesgesetz.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Kultur und Denkmalschutz
Theater, Museen, Kulturförderung und Denkmalschutz.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Rundfunk und Presse
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Pressegesetze, oft über Staatsverträge der Länder.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Gemeinden und Kommunalwahlen
Aufbau der Gemeinden und Kreise, Bürgermeister- und Kommunalwahlen.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Landtagswahlen
Wahlrecht für den Landtag, etwa das Wahlalter.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Bauordnung
Baugenehmigung, Brandschutz und Abstandsflächen.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Ladenöffnungszeiten
Ausdrücklich vom Wirtschaftsrecht des Bundes ausgenommen.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
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Die Länder
Gaststätten, Spielhallen und Märkte
Ebenfalls vom Wirtschaftsrecht des Bundes ausgenommen, ebenso Messen und Ausstellungen.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
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Die Länder
Strafvollzug
Wie Gefängnisse und Untersuchungshaft organisiert sind.
Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
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Die Länder
Landesbeamte und Lehrkräfte
Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – den Status regelt der Bund.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
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Die Länder
Heimrecht
Aufsicht über Pflege- und Behindertenheime.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
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Die Länder
Feiertage
Gesetzliche Feiertage – mit Ausnahme des 3. Oktober.
Art. 30, 70 GG
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Die Länder
Örtliche Steuern
Etwa Hundesteuer und Zweitwohnungsteuer sowie der Steuersatz der Grunderwerbsteuer.
Art. 105 Abs. 2a GG
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Die Länder
Friedhöfe und Bestattung
Bestattungsfristen, Friedhofspflicht und Bestattungsformen.
Art. 30, 70 GG
Gesetz machen ist nicht gleich Gesetz ausführen
Auch wenn der Bund ein Gesetz macht, setzen es meist die Länder und Gemeinden um – etwa Bürgerämter, Finanzämter oder Ausländerbehörden. Das Grundgesetz sieht vor, dass die Länder Bundesgesetze in der Regel als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 83 GG). Darum ist bei Fragen zu Bundesgesetzen oft eine Landes- oder Kommunalbehörde dein Ansprechpartner.
Grundlage: Grundgesetz Art. 30, 70–74, 83 und 105. Vereinfachte Darstellung mit ausgewählten Alltagsthemen; die vollständigen Kataloge stehen in Art. 73 und 74 GG. Stand Oktober 2026.