So entsteht ein Gesetz
Vom ersten Entwurf bis zur Veröffentlichung – das Gesetzgebungsverfahren des Bundes in einfachen Schritten. Tippe auf die Beteiligten, um mehr zu erfahren.
Der Weg eines Gesetzes
Sechs Stationen – tippe auf eine Station, um zu sehen, wer dort entscheidet.
Schritt für Schritt
Die meisten Gesetze brauchen dafür einige Monate.
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Ein Gesetzentwurf entsteht
Einen Entwurf einbringen dürfen nur drei Stellen: die Bundesregierung, Abgeordnete des Bundestages und der Bundesrat. Die meisten Gesetze kommen von der Bundesregierung.
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Der Bundesrat nimmt Stellung
Nur bei Entwürfen der Bundesregierung
Entwürfe der Bundesregierung gehen zuerst an den Bundesrat. Er hat sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme, bei umfangreichen Entwürfen neun. Die Regierung antwortet darauf mit einer Gegenäußerung.
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Der Bundestag berät und beschließt
Im Bundestag wird der Entwurf in drei Lesungen beraten. Die eigentliche Arbeit passiert dazwischen in den Ausschüssen. Am Ende stimmt der Bundestag ab – meist reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Der Bundesrat entscheidet mit
Jetzt ist der Bundesrat zum zweiten Mal dran. Wie stark er mitreden kann, hängt von der Art des Gesetzes ab: Bei Zustimmungsgesetzen muss er zustimmen, bei Einspruchsgesetzen kann er nur Einspruch einlegen. Bei Streit kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Zustimmungsgesetz
Bundesrat stimmt zuDas Gesetz kommt zustande.Bundesrat stimmt nicht zuDas Gesetz scheitert – außer der Vermittlungsausschuss findet einen Kompromiss.Einspruchsgesetz
Kein EinspruchDas Gesetz kommt zustande.EinspruchDer Bundestag kann ihn überstimmen – bei einem Einspruch mit Zweidrittelmehrheit nur mit zwei Dritteln. -
Unterschrift von Regierung und Bundespräsident
Ein Mitglied der Bundesregierung unterschreibt zuerst (Gegenzeichnung). Dann prüft der Bundespräsident, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist, und unterschreibt es (Ausfertigung).
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Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es gilt ab dem Tag, den es selbst bestimmt. Steht dort nichts, tritt es am 14. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Danach: Das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz auf Antrag überprüfen.
Die Beteiligten
Wer macht was – und wie sind die einzelnen Organe aufgebaut?
Bundesregierung
Bundeskanzler und Bundesministerien
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Schreibt die meisten Gesetzentwürfe.
- Leitet ihre Entwürfe zuerst dem Bundesrat zu.
- Unterschreibt beschlossene Gesetze (Gegenzeichnung), bevor der Bundespräsident sie ausfertigt.
Aufbau
Bundeskanzler
Leitet die Bundesregierung und bestimmt die Richtlinien der Politik. Wird vom Bundestag gewählt.
Bundesministerien
Jedes Ministerium ist für ein Fachgebiet zuständig, etwa Finanzen oder Gesundheit. Das „federführende“ Ministerium schreibt den Entwurf.
- Referentenentwurf: Fachleute im Ministerium schreiben einen ersten Entwurf.
- Ressortabstimmung: Die anderen Ministerien prüfen und ergänzen ihn.
- Beteiligung: Länder und Verbände können Stellung nehmen.
- Prüfung der Kosten und des Aufwands für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Bundeskabinett
Die Runde aus Bundeskanzler und allen Bundesministern. Sie beschließt den Entwurf als „Regierungsentwurf“ – erst dann geht er auf den Weg ins Parlament.
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Bundestag
Das Parlament – 630 gewählte Abgeordnete
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Beschließt jedes Bundesgesetz. Ohne den Bundestag gibt es kein Gesetz.
- Kann selbst Gesetze einbringen: eine Fraktion oder 5 Prozent der Abgeordneten.
- Berät Entwürfe in drei Lesungen und in Ausschüssen.
Aufbau
Abgeordnete
630 Abgeordnete, alle vier Jahre gewählt. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Fraktionen
Zusammenschlüsse der Abgeordneten einer Partei. Sie bereiten die Arbeit vor, bilden Arbeitsgruppen und können eigene Gesetzentwürfe einbringen.
Ausschüsse
Fachgruppen aus Abgeordneten aller Fraktionen, zum Beispiel für Finanzen oder Gesundheit. Hier wird ein Entwurf im Detail geprüft.
- Ein Ausschuss ist „federführend“, andere beraten mit.
- In Anhörungen äußern sich Fachleute und Verbände.
- Der Ausschuss schlägt Änderungen vor und gibt eine Beschlussempfehlung ab.
Plenum
Die Vollversammlung aller Abgeordneten. Hier finden die drei Lesungen statt.
- 1. Lesung: Der Entwurf wird vorgestellt und an die Ausschüsse überwiesen.
- 2. Lesung: Beratung der Beschlussempfehlung; über Änderungen wird abgestimmt.
- 3. Lesung: Schlussabstimmung über das ganze Gesetz.
Präsidium und Ältestenrat
Die Bundestagspräsidentin oder der -präsident leitet die Sitzungen. Der Ältestenrat plant die Tagesordnung und die Redezeiten.
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Bundesrat
Die Vertretung der 16 Länder – 69 Stimmen
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Nimmt zu Entwürfen der Bundesregierung Stellung (erster Durchgang).
- Entscheidet nach dem Beschluss des Bundestages mit (zweiter Durchgang).
- Kann selbst Gesetzentwürfe einbringen; sie gehen über die Bundesregierung an den Bundestag.
Aufbau
Mitglieder
Keine gewählten Abgeordneten, sondern Mitglieder der Landesregierungen, etwa Ministerpräsidenten und Landesminister.
Stimmen der Länder
Jedes Land hat drei bis sechs Stimmen, je nach Einwohnerzahl. Ein Land muss einheitlich abstimmen.
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Hessen
- Berlin
- Brandenburg
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Saarland
Zusammen 69 Stimmen. Für einen Beschluss sind mindestens 35 nötig.
Zustimmungsgesetze
Gesetze, die die Länder besonders betreffen, etwa ihre Finanzen oder Verwaltung. Ohne Zustimmung des Bundesrates scheitern sie.
Einspruchsgesetze
Alle anderen Gesetze. Der Bundesrat kann Einspruch einlegen, der Bundestag kann ihn aber überstimmen.
- Einspruch mit der Mehrheit der Bundesratsstimmen (mindestens 35): Der Bundestag kann ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
- Einspruch mit Zweidrittelmehrheit: Der Bundestag braucht ebenfalls zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder.
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Vermittlungsausschuss
Je 16 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Sucht einen Kompromiss, wenn Bundestag und Bundesrat sich nicht einig sind.
- Der Bundesrat kann ihn binnen drei Wochen anrufen; bei Zustimmungsgesetzen auch Bundestag und Bundesregierung.
- Schlägt er eine Änderung vor, muss der Bundestag neu beschließen.
Aufbau
16 Mitglieder des Bundestages
Entsandt nach der Stärke der Fraktionen.
16 Mitglieder des Bundesrates
Eines je Land. Sie sind im Ausschuss nicht an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden.
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Bundespräsident
Das Staatsoberhaupt
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Unterschreibt jedes Gesetz (Ausfertigung), nachdem die Bundesregierung gegengezeichnet hat.
- Prüft vorher, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
- Kann die Unterschrift verweigern, wenn er ein Gesetz für offensichtlich verfassungswidrig hält – das ist sehr selten.
Bundesgesetzblatt
Das amtliche Verkündungsblatt
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Erst mit der Veröffentlichung hier ist ein Gesetz verkündet.
- Erscheint seit 2023 elektronisch auf recht.bund.de.
- Das Gesetz bestimmt selbst, ab wann es gilt; sonst am 14. Tag nach der Veröffentlichung.
Bundesverfassungsgericht
Hüter des Grundgesetzes
Rolle im Gesetzgebungsverfahren
- Gehört nicht zum Gesetzgebungsverfahren, kann ein Gesetz aber später überprüfen.
- Auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Bundestagsabgeordneten (Normenkontrolle).
- Verstößt ein Gesetz gegen das Grundgesetz, kann das Gericht es für nichtig erklären.
Gut zu wissen
Grundgesetzänderungen
Das Grundgesetz kann nur mit zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates geändert werden. Manche Grundsätze, etwa die Menschenwürde, dürfen gar nicht geändert werden.
Verordnungen
Nicht alles regelt ein Gesetz. Oft erlaubt ein Gesetz einem Ministerium, Einzelheiten selbst festzulegen – das ist eine Rechtsverordnung. Sie braucht keinen Beschluss des Bundestages.
Grundlage: Grundgesetz (Art. 38, 42, 51, 52, 58, 63, 65, 76–79, 82, 93), Bundeswahlgesetz, Geschäftsordnung des Bundestages und Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses. Vereinfachte Darstellung, Stand Oktober 2026.