Sonstiges · 2. Oktober 2026

Berichtigung der Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt

Kurz gesagt

Das Bundesministerium für Verkehr korrigiert einen Fehler in der Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt vom 7. September 2026. Eine Änderungsanweisung in Artikel 4 gilt nun für die Nummern 64 bis 66 statt nur für Nummer 64.

Worum geht es?

Am 7. September 2026 wurde die Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 257). Diese Verordnung ändert andere Vorschriften. In einer dieser Änderungsanweisungen steckte ein Fehler. Diesen Fehler behebt die vorliegende Berichtigung.

Konkret geht es um Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a. Dort hieß es bisher „Nummer 64 wird“. Richtig muss es heißen „Die Nummern 64 bis 66 werden“. Die dort vorgesehene Änderung betrifft also drei Nummern statt nur einer.

Was mit diesen Nummern genau geschieht und in welcher Vorschrift sie stehen, geht aus der Berichtigung nicht hervor. Dafür müsste man die ursprüngliche Verordnung und die geänderte Vorschrift heranziehen. Die genaue Tragweite der Korrektur lässt sich deshalb aus diesem Dokument allein nicht erkennen.

Was ändert sich?

  • In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 7. September 2026 wird „Nummer 64 wird“ durch „Die Nummern 64 bis 66 werden“ ersetzt.
  • Die Änderungsanweisung erfasst damit die Nummern 64, 65 und 66 statt nur Nummer 64.
  • Welche inhaltliche Änderung an diesen Nummern vorgenommen wird, ist im Dokument nicht beschrieben.
  • Es handelt sich um die Korrektur eines Fehlers im Text, nicht um eine neue Regelung.

Wen betrifft es?

  • Alle, die die Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt anwenden, etwa Behörden und Beteiligte in der Seeschifffahrt
  • Wer genau von den Nummern 64 bis 66 betroffen ist, lässt sich aus der Berichtigung allein nicht erkennen.

Ab wann gilt es?

Im Dokument nicht angegeben. Die Berichtigung ist auf den 29. September 2026 datiert und wurde am 2. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Begriffe erklärt

Berichtigung
Eine amtliche Korrektur von Fehlern in einem bereits veröffentlichten Gesetz oder einer Verordnung. Sie schafft keine neue Regelung, sondern stellt den gewollten Text richtig.
Verordnung
Eine Rechtsvorschrift, die nicht vom Parlament, sondern von der Regierung oder einem Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird.
Änderungsanweisung
Eine Vorschrift, die festlegt, wie der Text einer anderen Vorschrift geändert wird, zum Beispiel welche Nummern gestrichen oder neu gefasst werden.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.