Verordnung · 2. Oktober 2026

Erste Verordnung zur Änderung der XBasisdaten-Verordnung

Kurz gesagt

Die Verordnung fasst eine technische Vorgabe neu. Sie regelt, welche Datenstandards Behörden nutzen müssen, wenn sie Daten an die Registermodernisierungsbehörde senden oder von ihr erhalten. Neben XBasisdaten und dem Transportstandard OSCI-Transport sind auch andere Standards oder Schnittstellen erlaubt, die in XBasisdaten genannt sind.

Worum geht es?

Die XBasisdaten-Verordnung legt technische Regeln für bestimmte Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz fest. Dabei geht es um den Datenaustausch mit der Registermodernisierungsbehörde. Die vorliegende Änderungsverordnung ersetzt einen einzigen Satz dieser Verordnung durch eine neue Fassung.

Nach dem neuen Satz gilt für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde und durch sie: Zu verwenden sind XBasisdaten und als Transportstandard OSCI-Transport, jeweils in der aktuellen Fassung. Alternativ dürfen andere Standards oder Schnittstellen genutzt werden, die in XBasisdaten genannt sind.

Das Dokument enthält nur den neuen Wortlaut, nicht den bisherigen. Wie genau sich die neue Regel von der alten unterscheidet, lässt sich daher allein aus diesem Dokument nicht sicher erkennen. Einen Anlass für die Änderung nennt das Dokument nicht. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem IT-Planungsrat erlassen.

Was ändert sich?

  • Ein Satz der XBasisdaten-Verordnung (§ 1 Absatz 2 Satz 1) wird vollständig durch eine neue Fassung ersetzt.
  • Für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde und durch sie sind XBasisdaten zu verwenden.
  • Als Transportstandard ist OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung vorgesehen.
  • Ausdrücklich erlaubt sind auch andere Standards oder Schnittstellen, sofern sie in XBasisdaten genannt sind.
  • Die Regel bezieht sich auf Übermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes.
  • Welche dieser Punkte gegenüber der bisherigen Fassung neu sind, geht aus dem Dokument nicht hervor, weil der alte Wortlaut fehlt.

Wen betrifft es?

  • Vor allem Behörden: die Registermodernisierungsbehörde und die öffentlichen Stellen, die mit ihr Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz austauschen.
  • Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus dem Text keine unmittelbaren Pflichten. Die Regel betrifft die technische Abwicklung des Datenaustauschs zwischen Behörden.

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 2. Oktober 2026 verkündet und gilt damit ab dem 3. Oktober 2026.

Begriffe erklärt

XBasisdaten
Ein technischer Standard für den Austausch von Daten zwischen Behörden. Er legt fest, in welcher Form die Daten übermittelt werden. XBasisdaten kann auch weitere zulässige Standards oder Schnittstellen benennen.
OSCI-Transport
Ein Transportstandard, also eine technische Vorgabe dafür, wie Daten elektronisch von einer Stelle zur anderen gesendet werden. Er ist in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.
Registermodernisierungsbehörde
Eine Behörde nach dem Identifikationsnummerngesetz. Andere Stellen übermitteln Daten an sie, und sie übermittelt selbst Daten weiter.
Schnittstelle
Eine technische Verbindungsstelle, über die verschiedene IT-Systeme Daten miteinander austauschen können.
Einvernehmen / Benehmen
Beides beschreibt, wie andere Stellen beim Erlass beteiligt werden. „Einvernehmen“ bedeutet: Die andere Stelle muss zustimmen. „Benehmen“ bedeutet: Die andere Stelle wird angehört, ihre Zustimmung ist aber nicht erforderlich.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.