Kurz gesagt
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung teilt mit, dass die Technik für die Nutzung der Identifikationsnummer im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereitsteht. Deshalb treten zwei bisher ruhende Teile des Registermodernisierungsgesetzes am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Worum geht es?
Das Registermodernisierungsgesetz von 2021 regelt, dass die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in verschiedenen Rechtsbereichen verarbeitet werden darf. Einige Teile des Gesetzes gelten aber nicht sofort. Sie treten erst in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das zuständige Ministerium muss das offiziell bekannt machen.
Mit dieser Bekanntmachung stellt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung fest: Die Technik ist für zwei Bereiche bereit. Der erste ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, also die gesetzliche Krankenversicherung. Der zweite ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, also die soziale Pflegeversicherung. Deshalb treten die Artikel 11 und 15 des Registermodernisierungsgesetzes in Kraft. Sie ändern diese beiden Gesetzbücher.
Die Bekanntmachung nennt nicht, was die Artikel 11 und 15 im Einzelnen regeln. Welche Änderungen sich in der Kranken- und Pflegeversicherung konkret ergeben, lässt sich aus diesem Dokument allein nicht erkennen.
Was ändert sich?
- Das Ministerium stellt offiziell fest, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer vorliegen.
- Die Feststellung betrifft das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung).
- Die Feststellung betrifft auch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (soziale Pflegeversicherung).
- Artikel 11 des Registermodernisierungsgesetzes tritt in Kraft. Er ändert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch.
- Artikel 15 des Registermodernisierungsgesetzes tritt in Kraft. Er ändert das Elfte Buch Sozialgesetzbuch.
- Die genauen inhaltlichen Änderungen in den beiden Gesetzbüchern stehen nicht in der Bekanntmachung.
Wen betrifft es?
- Stellen, die Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, etwa gesetzliche Kranken- und Pflegekassen. An sie richtet sich die Verarbeitung der Identifikationsnummer vor allem.
- Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Identifikationsnummer in diesen Bereichen verarbeitet werden kann.
- Behörden und öffentliche Stellen, die mit der Umsetzung der Registermodernisierung befasst sind.
Ab wann gilt es?
Artikel 11 und Artikel 15 des Registermodernisierungsgesetzes treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Bekanntmachung selbst ist vom 16. September 2026 und wurde am 1. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Begriffe erklärt
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
- Eine dauerhafte persönliche Nummer, die ursprünglich aus dem Steuerrecht stammt (Steuer-Identifikationsnummer). Nach dem Registermodernisierungsgesetz soll sie auch in anderen Bereichen verwendet werden.
- Registermodernisierungsgesetz
- Gesetz vom 28. März 2021. Es regelt unter anderem die Verarbeitung der Identifikationsnummer in verschiedenen Rechtsbereichen. Einzelne Teile treten erst in Kraft, wenn die nötige Technik bereitsteht.
- Bekanntmachung
- Eine amtliche Mitteilung im Bundesgesetzblatt. Hier stellt sie fest, dass eine Bedingung erfüllt ist, und löst dadurch das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften aus.
- Fünftes und Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Teile des Sozialgesetzbuchs. Das Fünfte Buch regelt die gesetzliche Krankenversicherung, das Elfte Buch die soziale Pflegeversicherung.
- Inkrafttreten
- Der Zeitpunkt, ab dem eine Vorschrift gilt und angewendet werden muss.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.