Verordnung · 30. September 2026

Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer

Kurz gesagt

Die Verordnung legt fest, wie Notare den Finanzämtern Grundstücksgeschäfte für die Grunderwerbsteuer elektronisch melden. Sie müssen dafür einen amtlich vorgegebenen Datensatz über eine amtliche Schnittstelle senden und eine durchsuchbare PDF-Abschrift der Urkunde beifügen.

Worum geht es?

Wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt, fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an. Notare, die solche Geschäfte beurkunden, müssen das dem Finanzamt anzeigen. Diese Verordnung regelt, wie diese Anzeige elektronisch übermittelt wird.

Die Anzeige läuft über eine amtlich bestimmte Schnittstelle und nach einem fest vorgegebenen Datensatz. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben muss der Datensatz auch die Daten enthalten, die für die Unbedenklichkeitsbescheinigung nötig sind. Der Notar muss außerdem eine Abschrift der Urkunde als PDF mitschicken. Die Datei muss maschinenlesbar und durchsuchbar sein.

Die Verordnung regelt auch Ausnahmen: Ist die Datei zu groß oder gibt es vorübergehend technische Probleme, ist eine Übermittlung auf Papier erlaubt. Erlassen hat die Verordnung das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ändert sich?

  • Notare übermitteln ihre Anzeige an das Finanzamt elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle.
  • Der Datensatz muss auch die Daten enthalten, die das Finanzamt für die Unbedenklichkeitsbescheinigung braucht.
  • Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde als PDF beizufügen. Die Datei muss maschinenlesbar und durchsuchbar sein.
  • Teile der Urkunde, die sich nicht für eine automatische Texterkennung eignen, müssen nicht durchsuchbar sein.
  • Weicht der per Texterkennung erzeugte Text vom Bild der Urkunde ab, gilt allein das, was im Bild zu sehen ist.
  • Ist die Urkundenabschrift für die Schnittstelle zu groß, wird sie insoweit gesondert auf Papier übermittelt.
  • Ist die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich, wird auf Papier übermittelt. Auf Anforderung sind die Unterlagen später elektronisch nachzureichen.

Wen betrifft es?

  • Notarinnen und Notare, die Grundstücksgeschäfte beurkunden
  • Finanzämter, die für die Grunderwerbsteuer zuständig sind
  • Mittelbar: Käufer und Verkäufer von Grundstücken, deren Geschäfte gemeldet werden

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Begriffe erklärt

Grunderwerbsteuer
Steuer, die in der Regel anfällt, wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt, etwa bei einem Kauf.
Anzeige
Hier: die Meldung des Notars an das Finanzamt über ein beurkundetes Grundstücksgeschäft.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung des Finanzamts, die für den Abschluss eines Grundstücksgeschäfts benötigt wird. Ihre Einzelheiten regelt das Grunderwerbsteuergesetz; die Verordnung beschreibt sie nicht näher.
Amtlich bestimmte Schnittstelle
Ein von der Finanzverwaltung festgelegter technischer Übertragungsweg, über den Daten elektronisch an die Finanzbehörden geschickt werden.
Optische Textzeichenerkennung
Verfahren, bei dem eine Software Text in einem Bild oder Scan erkennt und ihn so durchsuchbar und maschinenlesbar macht.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.