Kurz gesagt
Die Verordnung ergänzt eine Fahrzeugliste in Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. Neu aufgenommen werden Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung als elektrisch betriebene Fahrzeuge gekennzeichnet sind.
Worum geht es?
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung stammt aus dem Jahr 2006. Sie regelt, wie Fahrzeuge gekennzeichnet werden, die wenig Schadstoffe ausstoßen. Ihr Anhang 3 enthält eine nummerierte Liste von Fahrzeugen. Bisher endete diese Liste mit Nummer 10.
Die neue Verordnung fügt eine Nummer 11 hinzu. Sie lautet: „Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“ Damit gehören Fahrzeuge mit dieser besonderen Elektro-Kennzeichnung künftig zu den in Anhang 3 genannten Fahrzeugen.
Welche Rechtsfolge die Aufnahme in Anhang 3 genau hat, steht nicht im veröffentlichten Text. Dafür müsste man die geänderte Verordnung selbst heranziehen. Einen Anlass für die Änderung nennt das Dokument ebenfalls nicht.
Was ändert sich?
- Die Fahrzeugliste in Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung erhält eine neue Nummer 11.
- Neu in der Liste sind Kraftfahrzeuge, die eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben.
- Am Ende von Nummer 10 wird aus redaktionellen Gründen der Punkt durch ein Komma ersetzt, damit die Liste fortgesetzt werden kann.
- Weitere inhaltliche Änderungen enthält die Verordnung nicht.
- Die Verordnung wurde nach einer EU-Richtlinie bei der Europäischen Union notifiziert. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Wen betrifft es?
- Halterinnen und Halter sowie Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen mit einer Elektro-Kennzeichnung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Behörden, die die Kennzeichnungsverordnung anwenden oder überwachen
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt. Sie wurde am 30. September 2026 verkündet und tritt damit am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Anhang 3
- Ein Anhang der Kennzeichnungsverordnung mit einer nummerierten Liste von Fahrzeugen. Die Verordnung ergänzt diese Liste um eine Nummer 11.
- Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Eine besondere Kennzeichnung, mit der Elektrofahrzeuge nach den Zulassungsvorschriften als solche erkennbar gemacht werden.
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Ein Bundesgesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Luftverschmutzung. Auf dieses Gesetz stützt sich die Bundesregierung beim Erlass dieser Verordnung.
- Notifizierung nach Richtlinie (EU) 2015/1535
- Ein EU-Verfahren, bei dem Mitgliedstaaten geplante technische Vorschriften vorab der EU melden müssen. So sollen Handelshemmnisse im Binnenmarkt vermieden werden.
- Zustimmung des Bundesrates
- Manche Verordnungen dürfen nur erlassen werden, wenn die Länderkammer zustimmt. Bei dieser Verordnung hat der Bundesrat zugestimmt.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.