Gesetz · 30. September 2026

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen

Kurz gesagt

Das Gesetz schafft mit dem neuen Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG) erstmals ein eigenes Verfahren, mit dem die Finanzaufsicht BaFin angeschlagene Versicherer planvoll sanieren oder abwickeln kann. Außerdem setzt es die überarbeiteten EU-Aufsichtsregeln für Versicherer (Solvabilität II) um und verlängert nebenbei eine befristete Energiesteuerregelung.

Worum geht es?

Das Gesetz setzt zwei EU-Richtlinien aus dem Jahr 2025 um. Die erste schafft einen europaweit einheitlichen Rahmen dafür, was passiert, wenn ein Versicherungsunternehmen in finanzielle Schieflage gerät. Ziel ist nach dem Gesetz, die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, die Finanzstabilität zu wahren, wichtige Leistungen fortzuführen und möglichst wenig Steuergeld einzusetzen. Kern ist das neue VSAG mit über 200 Paragrafen. Es regelt die Vorsorge (Sanierungs- und Abwicklungspläne), die Voraussetzungen für ein Eingreifen, die Werkzeuge der Behörde, Schutzrechte für Betroffene und einen neuen Abwicklungsfonds.

Die zweite Richtlinie ändert die laufende Aufsicht über Versicherer. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird deshalb umfangreich geändert: Es gibt Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen, neue Pflichten zu Liquidität, Nachhaltigkeits- und Klimarisiken, neue Berichtsregeln sowie zusätzliche Befugnisse der Aufsicht. Auch die Regeln für die bestehenden Sicherungsfonds der Versicherungsbranche werden neu gefasst.

Daneben enthält das Gesetz Folgeänderungen in weiteren Gesetzen, etwa zu den Gebühren und Umlagen der BaFin. Ohne inhaltlichen Bezug zum Versicherungsrecht wird eine befristete Regelung im Energiesteuergesetz (§ 68) und in der zugehörigen Verordnung auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 ausgedehnt. Was diese Regelung genau bewirkt, geht aus dem Dokument nicht hervor.

Was ändert sich?

  • Die BaFin wird Abwicklungsbehörde für Versicherer. Sie muss diese Aufgabe organisatorisch und personell getrennt von der normalen Aufsicht wahrnehmen. Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Folgen braucht sie die Zustimmung des Bundesfinanzministeriums.
  • Vorsorgepflichten: Die Aufsicht kann von Versicherern präventive Sanierungspläne verlangen, also Pläne dafür, wie sie sich in einer Krise selbst stabilisieren. Mindestens 60 Prozent des deutschen Lebens- und des Nichtlebensversicherungsmarkts müssen davon erfasst sein. Für mindestens 40 Prozent des Marktes erstellt die BaFin eigene Abwicklungspläne. Die Pläne sind mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren. Kleine und nicht komplexe Unternehmen sind grundsätzlich ausgenommen.
  • Eingreifen ist möglich, wenn ein Versicherer ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, keine andere Lösung in Sicht ist und ein öffentliches Interesse besteht. Die Behörde kann dann zum Beispiel das Neugeschäft untersagen und den Bestand geordnet auslaufen lassen, das Unternehmen oder Teile davon verkaufen, Verträge auf ein Brückenunternehmen oder einen Sicherungsfonds übertragen oder Forderungen herabsetzen bzw. in Unternehmensanteile umwandeln.
  • Verluste tragen zuerst die Eigentümer, danach die Gläubiger in der Rangfolge eines Insolvenzverfahrens. Niemand soll schlechter gestellt werden als in einer regulären Insolvenz. Wer doch höhere Verluste erleidet, kann den Unterschied aus dem Abwicklungsfonds verlangen. Bestimmte Ansprüche sind vom Herabsetzen ausgenommen, etwa aus der Kfz-Haftpflichtversicherung, durch Sicherungsvermögen gedeckte Ansprüche, der Pflichtteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie ausstehende feste Löhne von Beschäftigten. Bei Lebensversicherungen können garantierte Leistungen in bestimmten Fällen um bis zu 5 Prozent gekürzt werden.
  • Im Krisenfall kann die Behörde vorübergehend Rückkaufsrechte bei Lebensversicherungen aussetzen, also das vorzeitige Kündigen und Auszahlenlassen von Verträgen. Laufende Leistungen an Versicherte müssen dabei weiter gezahlt werden.
  • Es entsteht ein Abwicklungsfonds als Sondervermögen des Bundes. Er wird über Beiträge der Versicherer finanziert. Das Finanzministerium darf für den Fonds Kredite bis 20 Milliarden Euro aufnehmen, Garantien sind auf 10 Milliarden Euro begrenzt. Zusätzlich zahlen Versicherer ab dem Umlagejahr 2027 eine Umlage für die Abwicklungsaufgaben der BaFin, mindestens 325 Euro.
  • Änderungen der laufenden Aufsicht (VAG): Kleine und nicht komplexe Versicherer können auf Antrag erleichterte Regeln nutzen. Versicherer müssen Pläne für Nachhaltigkeitsrisiken und Liquiditätsrisiken erstellen und Klimaszenarien analysieren. Der jährliche Solvabilitäts- und Finanzbericht wird in einen Teil für Versicherungsnehmer und einen Teil für Fachleute aufgeteilt. Zudem müssen Versicherer eine Leitlinie zur Vielfalt in Vorstand und Aufsichtsrat einführen.
  • Die Aufsicht erhält neue Befugnisse bei Liquiditätsproblemen und branchenweiten Schocks. Sie kann zum Beispiel Dividenden, Aktienrückkäufe oder Boni einschränken. Bei Verstößen gegen das VSAG drohen Bußgelder bis 5 Millionen Euro bzw. bis 10 Prozent des Umsatzes.

Wen betrifft es?

  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, Versicherungsholdings und deutsche Zweigniederlassungen von Versicherern aus Nicht-EU-Staaten
  • Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte, deren Verträge im Krisenfall übertragen, geändert oder gekürzt werden können
  • Anteilseigner und Gläubiger von Versicherern
  • Die BaFin als Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, das Bundesfinanzministerium und die Sicherungsfonds der Versicherungsbranche; viele Regeln richten sich vor allem an Behörden
  • Beschäftigte von Versicherern: Ihre Vertreter sind bei Abwicklungsmaßnahmen zu informieren und anzuhören, soweit das die Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt
  • Mit Versicherern verbundene Dienstleister, Banken und Finanzunternehmen, die Informationen liefern oder Leistungen weiter erbringen müssen
  • Betroffene der befristeten Energiesteuerregelung nach § 68 Energiesteuergesetz (im Dokument nicht näher beschrieben)

Ab wann gilt es?

Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft. Grundsätzlich gilt es ab dem Tag nach der Verkündung am 30. September 2026, also ab dem 1. Oktober 2026. Das betrifft unter anderem die Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (Artikel 8). Die Energiesteuer-Änderungen (Artikel 11 und 12) gelten ausdrücklich ab dem 1. Oktober 2026. Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Sicherungsfonds (Artikel 2) gelten ab dem 29. Januar 2027. Das neue VSAG, die weiteren VAG-Änderungen und die übrigen Folgeänderungen (Artikel 1, 3 bis 7 und 10) gelten ab dem 30. Januar 2027.

Begriffe erklärt

Abwicklung
Behördlich gesteuertes Verfahren für einen ausfallenden Versicherer, mit dem wichtige Leistungen erhalten und Verluste geordnet verteilt werden sollen, statt das Unternehmen einfach in die Insolvenz gehen zu lassen.
Präventiver Sanierungsplan
Vorab erstellter Plan eines Versicherers, der festlegt, mit welchen Maßnahmen er seine Finanzlage wiederherstellt, wenn sie sich deutlich verschlechtert.
Brückenunternehmen
Von der Behörde kontrollierter Rechtsträger, der Verträge, Vermögen oder Anteile eines ausfallenden Versicherers vorübergehend übernimmt, bis sie verkauft werden können. Auch die Sicherungsfonds können diese Rolle übernehmen.
Herabschreibung oder Umwandlung
Instrument, mit dem die Behörde Forderungen gegen den Versicherer kürzt (bis auf null) oder in Unternehmensanteile umwandelt, damit Eigentümer und Gläubiger die Verluste tragen.
Sicherungsfonds
Von den Versicherern finanzierte Einrichtungen für Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherer, die die Verträge eines ausgefallenen Mitgliedsunternehmens weiterführen oder Ansprüche der Versicherten erfüllen sollen.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.