Verordnung · 24. September 2026

Verordnung zur Fortentwicklung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Kurz gesagt

Die Verordnung regelt neu, wie Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundesamt für Verfassungsschutz ausgewählt und ausgebildet werden. Die Ausbildung ist ein dreijähriges duales Bachelorstudium „Bachelor in Intelligence and Security Studies“. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Oktober 2026 und ersetzen die bisherige Verordnung von 2018.

Worum geht es?

Wer im gehobenen Dienst beim Bundesnachrichtendienst (BND) oder beim Verfassungsschutz des Bundes arbeiten will, durchläuft zuerst einen Vorbereitungsdienst. Das ist ein duales Studium an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Es gibt zwei Fachrichtungen: „Bundesnachrichtendienst“ und „Verfassungsschutz“. Das Studium soll wissenschaftliche Methoden, Fachwissen und praktische Fähigkeiten vermitteln. Die Studierenden sollen zum Beispiel lernen, Gefahren für den demokratischen Staat und die Sicherheit Deutschlands zu erkennen und einzuordnen.

Die Verordnung regelt den gesamten Weg: das Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, Aufbau und Inhalte des Studiums, die Praxisphasen in den Behörden, die Prüfungen, die Bachelorarbeit und die Abschlussdokumente. Sie ersetzt eine Verordnung aus dem Jahr 2018. Was sich gegenüber der alten Fassung im Einzelnen geändert hat, lässt sich aus dem Dokument allein nicht erkennen, weil der alte Text nicht beigefügt ist.

Erlassen haben die Verordnung das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern. Sie stützen sich auf die Bundeslaufbahnverordnung vom März 2026.

Was ändert sich?

  • Auswahlverfahren: Die jeweilige Behörde (BND oder Bundesamt für Verfassungsschutz) wählt aus. Es gibt einen schriftlichen Teil mit bis zu drei Leistungstests und einem Aufsatz sowie einen mündlichen Teil mit einem Interview und höchstens zwei weiteren Aufgaben, etwa einer Präsentation oder Gruppendiskussion. Der schriftliche Teil zählt zu 40 Prozent, der mündliche zu 60 Prozent. Die daraus entstehende Rangfolge entscheidet über die Einstellung.
  • Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum Auswahlverfahren zugelassen, außer sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden sie immer zum mündlichen Teil eingeladen.
  • Studienaufbau: Das Studium dauert drei Jahre (sechs Semester) und umfasst 180 ECTS-Leistungspunkte. Davon entfallen 99 auf Fachstudien an der Hochschule, 68 auf Praxisstudien in den Behörden und 13 auf die Bachelorarbeit. Im 3. und 5. Semester finden Praxisstudien statt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist Pflicht.
  • Inhalte sind unter anderem rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Geschichte und Rechtsrahmen der Nachrichtendienste, Informationsbeschaffung und -auswertung, Nachrichtendienstpsychologie sowie Datenverarbeitung. Englisch wird bis zu einem festgelegten Sprachniveau unterrichtet.
  • Prüfungen: Jedes Modul endet mit einer Prüfung, zum Beispiel einer Klausur, mündlichen Prüfung, Präsentation, Hausarbeit oder Gruppenarbeit. Mündliche Prüfungen können auch per Video stattfinden. Eine nicht bestandene Prüfung darf einmal wiederholt werden, bei zwei Modulen ist eine zweite Wiederholung möglich. Wer eine Prüfung endgültig nicht besteht, scheidet aus dem Studium aus.
  • Bachelorarbeit: Sie besteht aus einer schriftlichen Arbeit (Thesis) mit vier Monaten Bearbeitungszeit und einer Verteidigung von höchstens 30 Minuten. Die Thesis zählt zu 75 Prozent, die Verteidigung zu 25 Prozent. Für die Thesis werden die Studierenden insgesamt neun Wochen von anderen Dienstpflichten freigestellt.
  • Abschluss: Die Gesamtnote setzt sich zu 55 Prozent aus den Fachstudien, zu 25 Prozent aus den Praxismodulen und zu 20 Prozent aus der Bachelorarbeit zusammen. Die Bachelorprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. Wer besteht, erhält den Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“.
  • Bei Beeinträchtigungen können Bewerberinnen, Bewerber und Studierende auf Antrag Erleichterungen erhalten (Nachteilsausgleich). Bei Täuschung drohen Wiederholung oder die Note „ungenügend“. Wird eine Täuschung erst später bekannt, kann der Abschluss bis zu fünf Jahre nach Studienende aberkannt werden.

Wen betrifft es?

  • Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen Dienst beim Bundesnachrichtendienst und beim Verfassungsschutz des Bundes
  • Studierende, die ab dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst beginnen
  • Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz als zuständige Behörden sowie weitere Bundes- und Landesbehörden, die Studierende in Praxisphasen ausbilden
  • Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, vor allem ihren Fachbereich Nachrichtendienste, mit Lehrenden, Prüfungsämtern und Prüfungsausschuss
  • Wer vor dem 1. Oktober 2026 begonnen hat, ist nicht betroffen: Für diese Studierenden gilt bis zum Abschluss weiter die alte Verordnung von 2018

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Am selben Tag tritt die bisherige Verordnung von 2018 außer Kraft. Für Studierende, die vorher begonnen haben, und für Auswahlverfahren, die vor dem 1. Oktober 2026 gestartet sind, gelten weiter die alten Regeln.

Begriffe erklärt

Vorbereitungsdienst
Die Ausbildungszeit, die angehende Beamtinnen und Beamte vor dem eigentlichen Berufseinstieg durchlaufen. Hier ist es ein duales Bachelorstudium.
Gehobener Dienst
Eine von mehreren Laufbahngruppen im Beamtentum. Für den Einstieg ist in der Regel ein Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung nötig.
Laufbahnprüfung
Die Abschlussprüfung des Vorbereitungsdienstes. Wer sie besteht, erwirbt die Befähigung für die jeweilige Beamtenlaufbahn. Hier ist es die Bachelorprüfung.
ECTS-Leistungspunkte
Europaweit genutzte Punkte, die den Arbeitsaufwand im Studium messen. Ein Punkt entspricht laut Verordnung etwa 30 Stunden Arbeit.
Nachteilsausgleich
Erleichterungen bei Prüfungen oder im Auswahlverfahren für Menschen mit Beeinträchtigungen. Sie sollen gleiche Chancen schaffen, ohne die Anforderungen zu senken.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.