Verordnung · 24. September 2026

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Kurz gesagt

Die Verordnung legt fest, wie Lehrende im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ihre jährliche Lehrpflicht erfüllen und abrechnen. Sie regelt unter anderem, welche Tätigkeiten wie angerechnet werden und was mit Über- oder Unterstunden geschieht.

Worum geht es?

Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bildet unter anderem Nachwuchskräfte für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes aus. Die hauptberuflichen Lehrenden müssen dort jedes Studienjahr eine bestimmte Menge an Lehre leisten, die sogenannte Jahreslehrverpflichtung. Die Grundregeln dafür stehen in der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung. Die neue Verordnung ergänzt diese Regeln speziell für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung. Wie hoch die Lehrverpflichtung genau ist, steht nicht in dieser Verordnung, sondern in der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung.

Die Verordnung zählt auf, welche Aufgaben zu den Dienstpflichten der Lehrenden gehören. Dazu zählen etwa Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Betreuung von Abschlussarbeiten, Beratung von Studierenden, Forschung und die Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung. Sie bestimmt außerdem, wie einzelne Leistungen auf die Lehrpflicht angerechnet werden, und legt dafür teils feste Werte und Obergrenzen fest.

Ein weiterer Schwerpunkt ist das Konto über geleistete und geschuldete Lehre, der sogenannte Deputatsstand. Die Verordnung regelt, wie Rückstände ausgeglichen und Überstunden abgebaut werden, und begrenzt angesammelte Überstunden. Für Lehrende, die schon jetzt sehr viele Überstunden haben, gibt es eine Übergangsregel. Die Verordnung soll fünf Jahre nach Inkrafttreten unter Federführung des Bundesministeriums des Innern überprüft werden.

Was ändert sich?

  • Die Dienstaufgaben der Lehrenden werden in einer Liste mit 21 Punkten beschrieben, etwa Lehre, Prüfungen, Klausuraufsicht, Betreuung von Abschlussarbeiten, Weiterentwicklung von Studienplänen und anwendungsbezogene Forschung. Die Lehrverpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Aufgaben.
  • Die Lehrenden müssen bei der Abrechnung ihrer Lehrleistung mitwirken: Sie geben ihre anrechenbaren Leistungen an, prüfen sie und bestätigen, dass die Angaben richtig sind.
  • Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs überwacht die Regeln und entscheidet über Anrechnungen und Ermäßigungen. Ermäßigungen und Anrechnungen dürfen zusammen höchstens 100 Prozent der Lehrverpflichtung eines Lehrenden ausmachen. Tätigkeiten in anderen Fachbereichen der Hochschule werden nur angerechnet, wenn die Dekanin oder der Dekan sie vorher genehmigt hat.
  • Für Korrekturen gelten feste Werte: Probeklausuren zählen grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeitungsstunde und Klausur, Klausuren von Zwischen- oder Laufbahnprüfungen wegen des höheren Aufwands mit 0,125. Bei deutlich geringerem Aufwand kann die Dekanin oder der Dekan im Einzelfall weniger anrechnen.
  • Für Abschlussarbeiten gibt es Obergrenzen: Für Korrektur und Betreuung höchstens 15 Lehrveranstaltungsstunden je Diplom- oder Bachelorarbeit und 18 je Masterarbeit. Für die reine Korrektur höchstens 10 beziehungsweise 12.
  • Das Erstellen digitaler Lehrformate kann unter bestimmten Bedingungen einmalig angerechnet werden, höchstens mit dem Doppelten einer vergleichbar langen Präsenzveranstaltung. Für den gesamten Fachbereich ist das auf 3 Prozent der gesamten Lehrverpflichtung begrenzt. Sonderaufträge sind auf 3 Prozent oder 670 Lehrveranstaltungsstunden begrenzt, je nachdem, was höher ist. Fahrzeiten zu auswärtigen Präsenzveranstaltungen können pauschal angerechnet werden. Doppelte Anrechnungen sind verboten.
  • Am Ende jedes Studienjahres erhalten alle Lehrenden eine Übersicht über Soll und geleistete Lehre. Die Differenz wird als Deputatsstand fortgeschrieben. Wer absehbar zu wenig Lehre leistet, muss das sofort melden und den Rückstand im folgenden Studienjahr ausgleichen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
  • Überstunden sollen im folgenden Studienjahr abgebaut werden. Bei mehr als 18 Überstunden kann die Dekanin oder der Dekan einen zeitnahen Abbau anordnen. Mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden Überhang werden gestrichen (Kappungsgrenze). Wer am 24. September 2026 bereits darüber liegt, erhält eine individuelle Grenze. Diese sinkt jedes Jahr um 100 Stunden, bis 396 erreicht sind.

Wen betrifft es?

  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal (Lehrende) im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • Nicht betroffen sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs sowie die Hochschulleitung, die über Anrechnungen, Ausnahmen und Kappungen entscheiden oder informiert werden
  • Das Bundesministerium des Innern, das die Verordnung nach fünf Jahren überprüft

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 25. September 2026. Angewendet wird sie erstmals ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Das ist das Studienjahr, das am 1. Oktober 2026 beginnt.

Begriffe erklärt

Jahreslehrverpflichtung
Die Menge an Lehre, die eine Lehrende oder ein Lehrender in einem Studienjahr leisten muss. Die Grundregeln dazu stehen in der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung.
Deputatsstand
Eine Art Stundenkonto: die fortgeschriebene Differenz zwischen geleisteter Lehre und der persönlichen Lehrverpflichtung. Ein positiver Stand bedeutet Überstunden, ein negativer bedeutet einen Rückstand.
Kappungsgrenze
Die Obergrenze für angesammelte Überstunden auf dem Stundenkonto. Sie liegt bei 396 Lehrveranstaltungsstunden. Was darüber hinausgeht, wird gestrichen, außer in begründeten Ausnahmefällen.
Anrechnung
Andere Tätigkeiten als die Lehre selbst, etwa Korrekturen, Prüfungen oder Sonderaufträge, werden in Lehrveranstaltungsstunden umgerechnet. Sie zählen dann zur Erfüllung der Lehrverpflichtung.
Studienjahr (Abrechnungszeitraum)
Der Zeitraum, für den die Lehrleistung abgerechnet wird. Im Fachbereich dauert er vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.