Verordnung · 24. September 2026

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Kurz gesagt

Die Verordnung regelt, wie viel Lehre das hauptberufliche wissenschaftliche Personal am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung leisten muss und welche Tätigkeiten darauf angerechnet werden. Sie gilt ab dem Studienjahr, das am 1. Oktober 2026 beginnt.

Worum geht es?

Lehrende an Hochschulen müssen pro Jahr eine bestimmte Menge an Lehre erbringen, die sogenannte Jahreslehrverpflichtung. Die allgemeinen Regeln dazu stehen in der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung. Die neue Verordnung des Bundesinnenministeriums ergänzt diese Regeln speziell für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Dort werden Nachwuchskräfte für verschiedene Bundeslaufbahnen ausgebildet, zum Beispiel für die allgemeine Verwaltung, die Bundespolizei, den Kriminaldienst, den Bundesnachrichtendienst, den Verfassungsschutz, den Wetterdienst sowie im Studiengang „Master of Public Administration“.

Die Verordnung zählt auf, welche Aufgaben zu den Dienstpflichten der Lehrenden gehören, etwa Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Betreuung von Abschlussarbeiten, Forschung und Selbstverwaltung. Sie legt fest, wie bestimmte Tätigkeiten auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden und wer darüber entscheidet. Außerdem regelt sie, was passiert, wenn Lehrende in einem Jahr mehr oder weniger Lehre leisten als vorgeschrieben.

Die Verordnung soll fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Federführung des Bundesinnenministeriums überprüft werden.

Was ändert sich?

  • Die Dienstaufgaben der Lehrenden werden in einer ausführlichen Liste beschrieben. Die Jahreslehrverpflichtung hat dabei Vorrang vor allen anderen Aufgaben. Lehrende müssen bei der Abrechnung ihrer Lehre mitwirken und die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen.
  • Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs überwacht die Einhaltung der Regeln und entscheidet über Anrechnungen und Ermäßigungen. Betrifft es die Dekanin oder den Dekan selbst, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
  • Ermäßigungen und Anrechnungen dürfen zusammen höchstens 100 Prozent der Lehrverpflichtung eines Lehrenden ausmachen. Tätigkeiten an anderen Fachbereichen der Hochschule werden nur angerechnet, wenn die Dekanin oder der Dekan sie vorher genehmigt hat.
  • Es gibt feste Anrechnungssätze: Die Korrektur von Probeklausuren zählt grundsätzlich 0,1 Lehrveranstaltungsstunden, die Korrektur von Klausuren, die einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung entsprechen, 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeitungsstunde und Klausur.
  • Für Abschlussarbeiten gelten Obergrenzen: je nach Fall höchstens 15 oder 10 Lehrveranstaltungsstunden für Diplom- und Bachelorarbeiten und höchstens 18 oder 12 für Masterarbeiten.
  • Die Erstellung digitaler Lehrformate (etwa Videos oder interaktive Angebote) kann einmalig angerechnet werden, höchstens doppelt so viel wie eine vergleichbare Präsenzveranstaltung. Für solche Formate und für Sonderaufträge gilt jeweils eine Gesamtgrenze von 3 Prozent der gesamten Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich. Doppelanrechnungen sind verboten.
  • Am Ende jedes Studienjahres erhalten Lehrende eine Übersicht über ihren Deputatsstand. Wer absehbar zu wenig Lehre leistet, muss das sofort melden und das Minus im folgenden Jahr ausgleichen. Ein Plus soll im Folgejahr abgebaut werden; ab mehr als 18 Lehrveranstaltungsstunden kann die Dekanin oder der Dekan einen zeitnahen Abbau anordnen.
  • Ein Plus darf höchstens 396 Lehrveranstaltungsstunden betragen; was darüber liegt, verfällt. Wer am 24. September 2026 bereits mehr hat, erhält eine individuelle Obergrenze, die jedes Jahr um 100 Stunden sinkt, bis 396 Stunden erreicht sind.

Wen betrifft es?

  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal (Lehrende) am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • Nicht betroffen sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs sowie die Hochschulleitung, die über Anrechnungen und Ausnahmen entscheiden

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 25. September 2026. Angewendet wird sie erstmals ab dem folgenden Studienjahr, das am 1. Oktober 2026 beginnt. Nach fünf Jahren soll sie überprüft werden.

Begriffe erklärt

Jahreslehrverpflichtung (Deputat)
Die Menge an Lehre, die eine Lehrperson in einem Studienjahr erbringen muss. Das Studienjahr läuft am Zentralen Lehrbereich vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Lehrveranstaltungsstunde
Die Rechengröße, in der die Lehrverpflichtung und die angerechneten Tätigkeiten gemessen werden.
Anrechnung
Eine Tätigkeit, die keine klassische Lehrveranstaltung ist, etwa eine Klausurkorrektur, wird mit einer bestimmten Zahl von Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung gutgeschrieben.
Deputatsstand
Der fortlaufende Stand der Differenz zwischen geleisteter Lehre und Lehrverpflichtung. Er kann positiv (mehr geleistet) oder negativ (zu wenig geleistet) sein und wird über die Jahre fortgeschrieben.
Kappungsgrenze
Die Obergrenze von 396 Lehrveranstaltungsstunden für einen positiven Deputatsstand. Stunden darüber hinaus verfallen, außer in begründeten Ausnahmefällen.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.