Verordnung · 23. September 2026

Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

Kurz gesagt

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ändert mehrere festgelegte Flugstrecken für Flüge nach Instrumentenflugregeln über Deutschland. Betroffen sind Streckenverläufe, Mindestflughöhen und Bezeichnungen von Navigationspunkten. Die Änderungen gelten ab dem 21. Januar 2027.

Worum geht es?

Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, nutzen im kontrollierten Luftraum festgelegte Strecken. Diese Strecken, ihre Melde- und Wegpunkte sowie die zulässigen Reiseflughöhen stehen in einer eigenen Verordnung, der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung. Die vorliegende Verordnung ist bereits die 65. Änderung dieser Regelung.

Sie enthält vor allem technische Anpassungen in den Tabellen dieser Verordnung. Einzelne Streckenabschnitte werden neu geführt oder gestrichen. Drei Strecken werden vollständig neu gefasst. Bei mehreren Abschnitten ändert sich die niedrigste erlaubte Flughöhe. Außerdem werden Namen von Navigationspunkten angepasst. Einen Anlass für die Änderungen nennt das Dokument nicht.

Die praktische Tragweite der einzelnen Änderungen lässt sich nur mit Fachkenntnis und den vollständigen Streckentabellen beurteilen. Das Dokument selbst enthält nur die Änderungsbefehle.

Was ändert sich?

  • Streckenverlauf: Auf der Strecke L608 ersetzt ein neuer Abschnitt vom Wegpunkt IKWOM bis zum Meldepunkt KOGOL den bisherigen Abschnitt ab ERKIR. Auf der Strecke Q863 wird der Abschnitt von ERKIR bis GESUC gestrichen.
  • Neu gefasste Strecken: Die Strecken T126, Y222 und Z658 werden vollständig ersetzt. Dazu gehören neue Angaben zu Punkten, Kursen, Entfernungen und Höhen. Zuständig ist jeweils die Bezirkskontrollstelle Langen. Für T126 gilt zwischen PELOG und REUTL zusätzlich ein besonderer Höhenbereich von FL 095 bis FL 145, und zwar ganztägig.
  • Niedrigere Mindestflughöhen: Auf Abschnitten der Strecken N850 (WARBURG bis GISEM) und Z52 (SOPOX bis OHMAR) sinkt die niedrigste Flughöhe von 6000 auf 5000 Fuß über dem Meeresspiegel.
  • Geänderte Höhenangaben: Auf der Strecke Q763 (EXCOS bis LIMGO) gilt künftig FL 055 statt 6000 Fuß. Auf der Strecke Y13 (ALEXU bis GISDI) gilt künftig 6000 Fuß statt FL 105.
  • Navigationsanlagen umbenannt: Bei Friedland und Fulda heißt es künftig nur noch „DME“ statt „DVOR/DME“. Das betrifft die Strecken L23, T152, T850, Z99 sowie die neu gefasste Strecke Y222.
  • Weitere Punkte: Auf der Strecke T170 wird der Punkt RUNEN durch OTEXE ersetzt. Beim Grenzpunkt BODAN entfällt auf mehreren Strecken das vorangestellte Zeichen „Δ“. Teilweise wird dort außerdem „FIR/UIR BDRY“ zu „FIR BDRY“. Was das Zeichen bedeutet, erklärt das Dokument nicht.
  • Aus der Anlage 2 der Verordnung wird der Wegpunkt BUFAH gestrichen.

Wen betrifft es?

  • Pilotinnen und Piloten, die nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum über Deutschland fliegen
  • Fluggesellschaften und andere Luftfahrtunternehmen, insbesondere bei der Flugplanung
  • Die Flugsicherung, insbesondere die Bezirkskontrollstelle Langen

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft.

Begriffe erklärt

Instrumentenflugregeln (IFR)
Regeln für Flüge, bei denen nach Instrumenten und unter Führung der Flugsicherung geflogen wird, statt nach Sicht.
Meldepunkt / Wegpunkt
Festgelegte geografische Punkte, die eine Flugstrecke beschreiben. Sie sind in der Verordnung mit Koordinaten angegeben.
FL (Flugfläche)
Höhenangabe in der Luftfahrt in Hunderten von Fuß, bezogen auf einen einheitlichen Standard-Luftdruck. FL 145 entspricht zum Beispiel 14.500 Fuß.
ft MSL
Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel. Ein Fuß sind etwa 30 Zentimeter.
DVOR/DME
Bezeichnungen für Funknavigationsanlagen am Boden. DME steht für eine Anlage zur Entfernungsmessung.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.