Verordnung · 23. September 2026

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf)

Kurz gesagt

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugverfahren für Instrumentenan- und -abflüge am Flughafen Düsseldorf in wesentlichen Teilen neu fest. Neu aufgenommen werden unter anderem satellitengestützte Einflugstrecken und Anflugverfahren. Die Änderungen gelten ab dem 18. Februar 2027.

Worum geht es?

Für den Flughafen Düsseldorf gibt es seit 2004 eine eigene Verordnung. Sie legt genau fest, auf welchen Wegen, in welchen Höhen und mit welchen Geschwindigkeiten Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln dort anfliegen und abfliegen. Diese Verordnung wird nun zum dreißigsten Mal geändert. Erlassen hat die Änderung das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Das Umweltbundesamt wurde dabei beteiligt.

Der größte Teil des Dokuments besteht aus technischen Tabellen. Sie enthalten Koordinaten von Navigationspunkten, Kurse, Entfernungen, Mindesthöhen, Höchstgeschwindigkeiten und Sicherheitshöhen. Neu gefasst werden die herkömmlichen Instrumentenanflüge auf die vier Landebahnen 05L, 05R, 23L und 23R. Hinzu kommen neue Einflugstrecken und Anflugverfahren, die auf Flächennavigation beruhen, also vor allem auf Satellitennavigation.

Die Vorschriften werden vollständig neu formuliert. Was sich gegenüber der bisherigen Fassung im Einzelnen ändert, zeigt das Dokument nicht. Ob und wie sich Flugrouten über bestimmten Gebieten verschieben, lässt sich daraus ebenfalls nicht ablesen. Einen Anlass für die Änderung nennt das Dokument nicht.

Was ändert sich?

  • Die Liste der Navigationspunkte wird neu gefasst. Dazu gehören die Meldepunkte ELBAL und LIPMI sowie zahlreiche Wegpunkte mit ihren geografischen Koordinaten.
  • Die herkömmlichen Instrumentenanflüge (ILS/DME) auf die Landebahnen 05L, 05R, 23L und 23R werden neu festgelegt. Sie beginnen am Funkfeuer Düsseldorf (DUS). Dort gibt es auch eine Warteschleife in einer Mindesthöhe von 3000. Festgelegt sind auch die Verfahren für einen abgebrochenen Landeanflug und die dafür geltenden Höchstgeschwindigkeiten.
  • Neu eingeführt werden Einflugstrecken mit Flächennavigation (RNAV 1). Für die Betriebsrichtung 05L/R sind es sechs Strecken, zum Beispiel DOMUX 1E, ELDAR 1E und PISAP 1E. Für die Betriebsrichtung 23L/R sind es ebenfalls sechs, zum Beispiel DOMUX 1W, HALME 1W und LMA 1W. Dazu kommen vier Warteschleifen mit einer Mindesthöhe von 5000 und höchstens 230 Knoten.
  • Bei diesen Einflugstrecken darf die Navigation nicht allein über DME/DME ohne Trägheitsnavigationssystem (IRU) erfolgen. Höhenanweisungen erteilt die Flugverkehrskontrolle. Können Geschwindigkeitsvorgaben nicht eingehalten werden, muss die Flugverkehrskontrolle kontaktiert werden.
  • Neu sind ILS-Anflüge mit RNAV-Zuführung. Die Flugzeuge werden ab den Punkten DL450 oder DL550 per Flächennavigation zum Landekurs geführt. Endanflug und abgebrochener Anflug werden auf herkömmliche Weise geflogen.
  • Die satellitengestützten Anflugverfahren (RNP-Anflüge) werden neu gefasst: acht Verfahren, je zwei pro Landebahn. Erforderlich ist GPS. Zugelassen ist auch das europäische Zusatzsystem EGNOS. Verfahren mit barometrischer Höhenführung sind unter minus 15 °C nicht zugelassen, wenn das Bordsystem keine Temperaturkorrektur hat.
  • Bei den Abflugstrecken KUMIK 4H und COLA 4H kommt am Punkt DL240 eine Höhenvorgabe hinzu: Dort muss das Flugzeug mindestens in 3000 fliegen.
  • Die Paragrafen werden neu nummeriert. Alle Verfahren werden im Luftfahrthandbuch, Teil AD, als Karten dargestellt.

Wen betrifft es?

  • Piloten und Fluggesellschaften, die den Flughafen Düsseldorf nach Instrumentenflugregeln anfliegen oder von dort abfliegen
  • Die Flugsicherung und die Flugverkehrskontrolle, die diese Verfahren anwenden
  • Der Flughafen Düsseldorf
  • Anwohnerinnen und Anwohner im Umland können mittelbar betroffen sein. Ob sich Flugwege über bewohntem Gebiet verändern, lässt sich aus dem Dokument allein nicht erkennen.

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.

Begriffe erklärt

Instrumentenflugregeln
Regeln für Flüge, bei denen sich die Piloten vor allem nach Instrumenten und Navigationsanlagen richten statt nach Sicht. Der Linienverkehr fliegt in der Regel so.
ILS (Instrumentenlandesystem)
Funksystem am Boden. Es führt ein Flugzeug genau auf Kurs und auf dem richtigen Sinkwinkel zur Landebahn.
RNAV / RNP (Flächennavigation)
Navigationsverfahren, bei denen Flugzeuge festgelegte Punkte mit Koordinaten ansteuern, vor allem mithilfe von Satellitennavigation (GPS). Sie sind dadurch nicht an den direkten Weg zwischen Funkfeuern gebunden.
Warteverfahren
Festgelegte Warteschleife an einem bestimmten Punkt. Flugzeuge kreisen dort in vorgeschriebener Höhe und Geschwindigkeit, bis sie weiterfliegen dürfen.
Fehlanflugverfahren
Vorgeschriebener Flugweg für den Fall, dass ein Landeanflug abgebrochen wird. Er führt das Flugzeug sicher wieder in die Höhe und zurück zu einem Navigationspunkt.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.