Verordnung · 22. September 2026

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich

Kurz gesagt

Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Gebühren und Auslagen in seinem Bereich verlangt werden. Das gilt etwa für Bescheinigungen, Kopien, bestimmte Waffenausweise sowie für den Eintritt in das Militärhistorische Museum der Bundeswehr und die Nutzung seiner Archivbestände.

Worum geht es?

Behörden dürfen für bestimmte Leistungen, die sie für einzelne Personen erbringen, Gebühren verlangen. Diese neue Verordnung bestimmt, wofür im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums Geld verlangt wird und wie viel. Grundlage ist das Bundesgebührengesetz. Die einzelnen Beträge stehen in einem Gebühren- und Auslagenverzeichnis im Anhang (Anlage 1).

Das Verzeichnis hat drei Teile. Der erste betrifft allgemeine Bescheinigungen und Kopien. Der zweite betrifft Leistungen nach dem Waffengesetz, zum Beispiel Bescheinigungen und Waffenausweise. Der dritte regelt den Eintritt in das Militärhistorische Museum der Bundeswehr (MHM) und die Nutzung von Bildern, Karten, Archivgut, Ton- und Filmmaterial aus seinen Sammlungen. Für jeden Bereich ist auch geregelt, wer nichts oder weniger zahlen muss.

Außerdem enthält die Verordnung feste Stundensätze. Sie gelten, wenn eine Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Die Sätze unterscheiden sich für Verwaltungsbeschäftigte (Anlage 2) und für Soldatinnen und Soldaten (Anlage 3).

Was ändert sich?

  • Allgemeine Bescheinigungen und Kopien kosten 15 bis 150 Euro. Bescheinigungen über den Gesundheitszustand kosten 25 bis 150 Euro, bei erhöhtem Aufwand 45 bis 215 Euro. Sie sind kostenlos, wenn sie aus einem Dienst-, Amts- oder Beschäftigungsverhältnis stammen. Papierkopien kosten zusätzlich zum Beispiel 0,10 Euro je Schwarz-Weiß-Seite in DIN A4 und 0,50 Euro je Farbseite.
  • Waffenausweise, Waffen- und Dienstausweise sowie Waffen- und Sonderausweise sind bei der ersten Ausstellung und bei der regulären Neuausstellung nach Fristablauf kostenlos. Ein Ersatz bei Verlust kostet 55 Euro. Die Behörde kann diese Gebühr bis auf die Hälfte senken, wenn der Verlust kurz vor einer regulären Neuausstellung passiert, in der Regel innerhalb eines Monats davor.
  • Eine bestimmte Bescheinigung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums zum Waffengesetz kostet 120 Euro. Die Behörde kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen bis zur Hälfte senken. Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann sie ganz darauf verzichten. Eine andere Bescheinigung nach dieser Vorschrift ist kostenlos.
  • Eintritt im Militärhistorischen Museum: Die Dauerausstellung oder die Wechselausstellung kostet je 5 Euro. Das Kombi-Ticket kostet 7 Euro, die Jahreskarte 15 Euro. Es gibt Gruppenpreise ab 10 Personen und Familienkarten für 7 Euro bzw. 10 Euro beim Kombi-Ticket. Ermäßigte Karten kosten 3 bzw. 4 Euro, die ermäßigte Jahreskarte 10 Euro.
  • Freien Eintritt haben unter anderem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Freiwilligendienstleistende. Das gilt auch für Beschäftigte und Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, Reservisten mit „Ausweis Res“, Angehörige von NATO-Streitkräften und Pressevertreter. Ermäßigung erhalten unter anderem volljährige Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und schwerbehinderte Menschen. Ebenso ermäßigt zahlen Menschen mit Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Inhaber des Kulturpasses Elbe-Labe.
  • Wer Material aus dem Museum gewerblich nutzt, zahlt je abgebildetem Stück. Bei Druckwerken richtet sich der Betrag nach der Auflage und liegt zwischen 15 und 160 Euro. Für die Nutzung im Internet sind es je nach Dauer 25 bis 180 Euro, für Fernsehen, Video oder Kino 70 Euro. Die nicht gewerbliche Nutzung ist gebührenfrei.
  • Für Anfragen und Recherchen beim Museum ist die erste halbe Stunde kostenlos. Danach kostet jede angefangene halbe Stunde 50 Euro. Bei wissenschaftlichen Anfragen im öffentlichen Interesse ist die erste Stunde frei, danach kostet jede angefangene Stunde 50 Euro. Hinzu kommen Auslagen, etwa 10 Euro je Foto oder 1 bis 15 Euro je digitaler Bilddatei.
  • Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, gelten feste Stundensätze. Sie reichen für Verwaltungsbeschäftigte von etwa 32 bis 74 Euro und für Soldatinnen und Soldaten von etwa 38 bis 128 Euro je Stunde. Die Höhe hängt von der Laufbahn bzw. Dienstgradgruppe ab und davon, ob ein Gemeinkostenzuschlag einbezogen ist. Die Kosten für die Festsetzung der Gebühr selbst sind in den Beträgen bereits enthalten.

Wen betrifft es?

  • Besucherinnen und Besucher des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr
  • Personen, Verlage, Medien- und Filmunternehmen, die Bild-, Archiv-, Ton- oder Filmmaterial des Museums nutzen oder dort recherchieren
  • Personen, die im Bereich des Verteidigungsministeriums Bescheinigungen oder Kopien beantragen
  • Inhaberinnen und Inhaber von Waffenausweisen und ähnlichen Ausweisen der Bundeswehr
  • Dienststellen der Bundeswehr und des Verteidigungsministeriums, die die Gebühren erheben

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 22. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt damit ab dem 23. September 2026.

Begriffe erklärt

Gebühren und Auslagen
Gebühren sind das Entgelt für die Leistung einer Behörde. Auslagen sind zusätzliche Kosten, die dabei entstehen, etwa für Kopien, Porto oder Leistungen Dritter.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung
Eine Leistung, die eine Behörde für eine bestimmte Person oder Organisation erbringt, zum Beispiel eine Bescheinigung. Dafür darf eine Gebühr verlangt werden.
Rahmengebühr
Eine Gebühr, für die nur ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgelegt sind, etwa 15 bis 150 Euro. Die genaue Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.
Gemeinkostenzuschlag
Ein Aufschlag auf den Stundensatz für allgemeine Kosten, die sich keinem einzelnen Vorgang direkt zuordnen lassen, etwa für Leitung oder Verwaltung.
Billigkeit
Ein Grund, im Einzelfall von der normalen Gebühr abzuweichen, wenn sie unangemessen hart wäre, zum Beispiel wegen einer sozialen Notlage.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.