Kurz gesagt
Die Verordnung ändert zahlreiche Regeln für den Betrieb von Apotheken: Apotheken desselben Betreibers dürfen enger zusammenarbeiten, Öffnungs- und Notdienstpflichten werden ab 2027 neu geregelt, und für Botendienst und Versand gelten genauere Vorgaben. Außerdem ändert sie die Vergütung der Apotheken in der Arzneimittelpreisverordnung und erweitert die Ausbildungsinhalte für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA).
Worum geht es?
Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums ändert vor allem die Apothekenbetriebsordnung. Diese regelt, wie Apotheken eingerichtet sein und arbeiten müssen. Viele Änderungen betreffen Apotheken, die vom selben Betreiber geführt werden, zum Beispiel Haupt-, Filial- und Zweigapotheken. Sie dürfen künftig Aufgaben untereinander aufteilen, etwa die Prüfung von Arzneimitteln oder die Herstellung von Rezepturen. Neu gefasst werden auch die Regeln zur Dienstbereitschaft (Öffnungs- und Notdienstpflichten), zum Botendienst, zum Versand von Arzneimitteln und zur Vorratshaltung in Krankenhausapotheken.
Außerdem wird die Arzneimittelpreisverordnung geändert. Sie legt fest, was Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln berechnen dürfen. Neu sind unter anderem ein Zuschlag für den Austausch von Arzneimitteln, eine Regel zu Skonti und ein jährliches Verfahren, in dem Krankenkassen und Apotheker einen Vorschlag zur Anpassung der Apothekenvergütung erarbeiten.
Schließlich wird die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA angepasst: Die Liste der Arzneiformen, die in der Ausbildung hergestellt werden, wird neu gefasst. Einen Anlass für die Änderungen nennt das Dokument nicht.
Was ändert sich?
- Apotheken desselben Betreibers dürfen zusammenarbeiten: Eine Apotheke darf für eine andere die Identität von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen prüfen. Dann braucht die andere Apotheke kein eigenes Labor. Das geprüfte Arzneimittel muss gekennzeichnet, sicher verschlossen und unbeschädigt sein.
- Zweigapotheken müssen mindestens aus einem Verkaufsraum (Offizin) und ausreichendem Lagerraum bestehen. Sie dürfen Rezepturen und vorab hergestellte Arzneimittel von einer anderen Apotheke desselben Betreibers beziehen, statt sie selbst herzustellen. Die liefernde Apotheke muss unverzüglich herstellen und an die Zweigapotheke oder per Botendienst an die Patienten liefern.
- Ab 1. Januar 2027 gelten neue Regeln zur Dienstbereitschaft: Die Behörde teilt Apotheken weiter zu Notdiensten ein. Apotheken ohne Notdienst werden von der Dienstbereitschaft befreit, mit Ausnahme von täglich sechs Stunden zwischen 8 und 18 Uhr an Werktagen von Montag bis Freitag, bei Zweigapotheken vier Stunden. Zweigapotheken können zu Notdiensten zwischen 20 und 22 Uhr eingeteilt werden. Befreiungen etwa für Mittwochnachmittage, den 24. und 31. Dezember oder Betriebsferien sind möglich, wenn eine andere Apotheke in der Regel höchstens 25 Straßenkilometer entfernt die Versorgung sicherstellt.
- Botendienst: Apotheken brauchen dafür keine Versanderlaubnis. Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken, und die Temperaturvorgaben müssen bis zur Übergabe eingehalten werden. Lag das Rezept vorher nicht vor oder gab es noch keine Beratung, muss pharmazeutisches Personal ausliefern. Die Beratung kann auch telefonisch oder auf anderem Weg der Telekommunikation erfolgen.
- Versand an Endverbraucher: Apotheken müssen den Transport risikobasiert planen, geeignete Verpackungen wählen und ihr Personal schulen. Kühlpflichtige Arzneimittel brauchen geeignete Kühlsysteme. Sie dürfen nicht über unbesetzte Abholstationen für Postsendungen ausgeliefert werden.
- Ist ein verschriebenes Arzneimittel nachts, abends, am Wochenende, an Feiertagen oder am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr nicht verfügbar und wird es dringend gebraucht, darf der Apotheker ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff in gleicher Menge und vergleichbarer Darreichungsform abgeben. Außerdem werden unter anderem die Liste der Arzneimittel und Produkte in § 15 (u. a. Epinephrin, Kochsalzlösung, Opioid-Pflaster) neu gefasst und Notfallregeln für Energiemangellagen im Qualitätsmanagement verlangt.
- Krankenhausapotheken müssen Arzneimittel für mindestens zwei Wochen vorrätig halten, bestimmte Infusions- und Antibiotika-Präparate für die Intensivmedizin für sechs Wochen und bestimmte Ausgangsstoffe für Krebsmedikamente für vier Wochen. Bis zur Hälfte des Vorrats darf bei einem Dienstleister außerhalb gelagert werden, wenn die Lieferung binnen einer Stunde möglich ist. Neu sind auch Regeln zur Herstellung medizinischer Gase im Krankenhaus.
- Preise und Vergütung: Apotheken dürfen pro Austausch eines verordneten Arzneimittels nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung 50 Cent plus Umsatzsteuer berechnen. Für Arzneimittel nach §§ 48a oder 48b Arzneimittelgesetz kommen 5 Euro hinzu. Übliche Skonti bei vorzeitiger Zahlung sind erlaubt. Krankenkassen und Apotheker sollen bis 1. Januar 2028 und danach jährlich einen Vorschlag zur Anpassung der Vergütung vorlegen. Gelingt keine Einigung, entscheidet eine Schiedsstelle. Die Höhe des festen Vergütungsanteils geht aus dem Dokument nicht hervor.
Wen betrifft es?
- Apothekenbetreiber und Apothekenleitungen, besonders bei mehreren Apotheken (Haupt-, Filial- und Zweigapotheken)
- Beschäftigte in Apotheken, z. B. Apotheker, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und Auszubildende
- Apotheken mit Botendienst oder Versandhandel sowie beauftragte Logistikunternehmen
- Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhäuser
- Patientinnen und Patienten, etwa durch geänderte Öffnungs- und Notdienstzeiten sowie Regeln zur Lieferung
- Gesetzliche und private Krankenversicherung sowie Apothekerverbände (Vergütungsvorschlag)
- Zuständige Behörden, die Notdienste einteilen und Befreiungen erteilen
- Angehende pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten in der Ausbildung
Ab wann gilt es?
Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung, also am 22. September 2026 (verkündet am 21. September 2026). Die neuen Regeln zur Dienstbereitschaft (Artikel 1 Nummer 11) treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Zweigapotheke
- Eine Apotheke mit eingeschränkter Ausstattung, die von einem Betreiber zusätzlich betrieben wird. Für sie gelten geringere Anforderungen an Räume und Öffnungszeiten.
- Offizin
- Der Verkaufsraum einer Apotheke, in dem Kundinnen und Kunden bedient und beraten werden.
- Rezeptur- und Defekturarzneimittel
- Arzneimittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden: Rezepturen einzeln für eine Person nach Verschreibung, Defekturen in kleinen Mengen auf Vorrat.
- Dienstbereitschaft
- Die Pflicht einer Apotheke, geöffnet und für die Versorgung mit Arzneimitteln erreichbar zu sein, auch im Notdienst nachts, sonntags und an Feiertagen.
- Fixum und relativer Anteil
- Die zwei Teile des Apothekenzuschlags auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel: ein fester Betrag pro Packung und ein prozentualer Aufschlag von 3 Prozent auf den Einkaufspreis.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.