Verordnung · 18. September 2026

Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Kurz gesagt

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen das Bundesjustizministerium und mehrere Bundesgerichte und Bundesbehörden Personal, das ihnen von außen befristet überlassen wird, nur noch aus einem bestimmten Kreis nehmen. Erlaubt sind dann nur Beamte, Richter und andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Worum geht es?

Manchmal arbeiten in Ministerien, Gerichten und Behörden für eine begrenzte Zeit Menschen, die eigentlich bei einer anderen Stelle beschäftigt sind. Sie werden der Behörde von dieser anderen Stelle überlassen. Die Verordnung legt fest, wer solches Personal im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stellen darf.

Danach darf dieser Bedarf künftig nur noch durch Beamte, Richter und sonstige Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gedeckt werden. Die Regel gilt für das Ministerium selbst und für sieben weitere Bundesgerichte und Bundesbehörden.

Das Ministerium stützt die Verordnung auf § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes. Welche weiteren Vorgaben diese Vorschrift enthält und warum die Verordnung erlassen wurde, geht aus dem Dokument nicht hervor.

Was ändert sich?

  • Personal, das von Dritten befristet überlassen wird, darf an den genannten Stellen nur noch aus Beamten, Richtern und sonstigen Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehen.
  • Andere Personen dürfen für solche befristeten Einsätze nicht herangezogen werden. Das betrifft Personen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
  • Die Regel gilt für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
  • Sie gilt außerdem für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof und das Bundespatentgericht.
  • Erfasst sind auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundesamt für Justiz.

Wen betrifft es?

  • Vor allem die genannten Behörden und Gerichte: Sie müssen die Regel bei der befristeten Aufnahme von Personal beachten.
  • Beamte, Richter und andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die befristet an diese Stellen wechseln können.
  • Dritte, also andere Stellen, die diesen Behörden und Gerichten Personal befristet überlassen möchten.

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Begriffe erklärt

Abordnung
Eine Person arbeitet vorübergehend bei einer anderen Dienststelle. Ihre eigentliche Stelle behält sie dabei.
Befristet von Dritten überlassenes Personal
Menschen, die eigentlich bei einer anderen Stelle beschäftigt sind und für eine begrenzte Zeit bei der Behörde oder dem Gericht arbeiten.
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Ein besonderes Dienstverhältnis zum Staat, wie es etwa Beamte und Richter haben. Es beruht nicht auf einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag.
Geschäftsbereich
Das Ministerium selbst und die Behörden und Gerichte, die ihm zugeordnet sind.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Die oberste Strafverfolgungsbehörde des Bundes. Sie vertritt die Anklage in bestimmten schweren Strafsachen.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.