Kurz gesagt
Für das Baugewerbe gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 ein abgesenkter Umlagesatz von 1 Prozent. Davon tragen die Arbeitgeber 0,6 Prozent und die Beschäftigten 0,4 Prozent. Ab dem 1. Januar 2028 entfällt diese befristete Sonderregel.
Worum geht es?
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung regelt unter anderem eine Umlage, also einen Beitrag, den Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam aufbringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ändert diese Verordnung zum neunten Mal. Im Mittelpunkt steht eine befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe.
Die Vorschrift über die Absenkung (§ 3a) wird neu gefasst. Danach beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 1 Prozent. Die Verordnung legt auch fest, wie sich dieser Betrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufteilt. Zum 1. Januar 2028 wird die Sonderregel wieder gestrichen.
Außerdem passt die Verordnung die vorherige Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2025 an und streicht dort einzelne Teile. Wie die Regelung bisher aussah und was in den gestrichenen Teilen stand, lässt sich aus dem Dokument nicht erkennen. Auch die genaue Höhe des regulären Umlagesatzes nennt das Dokument nicht. Ebenso wenig sagt es, wofür die Umlage im Einzelnen verwendet wird.
Was ändert sich?
- Im Baugewerbe beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 1 Prozent. Laut Überschrift der Vorschrift handelt es sich um eine befristete Absenkung.
- In diesem Zeitraum zahlen die Arbeitgeber 0,6 Prozent und die Beschäftigten 0,4 Prozent.
- Die bisherige Fassung von § 3a wird durch diese neue Fassung ersetzt. Den Inhalt der alten Fassung nennt das Dokument nicht.
- Eine weitere Vorschrift der Verordnung (§ 9 Absatz 3) wird gestrichen. Ihr Inhalt geht aus dem Dokument nicht hervor.
- Ab dem 1. Januar 2028 wird die befristete Sonderregel (§ 3a) vollständig aufgehoben.
- In der Achten Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2025 werden Artikel 2 und Artikel 3 Satz 2 gestrichen. Deren Inhalt ist aus dem Dokument nicht erkennbar.
Wen betrifft es?
- Arbeitgeber im Baugewerbe, die zur Umlage herangezogen werden
- Beschäftigte im Baugewerbe, die einen Anteil der Umlage tragen
- Stellen, die die Umlage berechnen und erheben (z. B. Lohnbuchhaltung)
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 18. September 2026. Der abgesenkte Umlagesatz gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 und bis zum 31. Dezember 2027. Am 1. Januar 2028 tritt Artikel 2 in Kraft. Damit wird die befristete Sonderregel gestrichen.
Begriffe erklärt
- Umlage
- Ein Beitrag, den eine bestimmte Gruppe gemeinsam aufbringt, um eine gemeinsame Aufgabe zu finanzieren. Hier zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte im Baugewerbe.
- Umlagesatz
- Der Prozentsatz, nach dem sich die Höhe der Umlage berechnet. Er beträgt hier vorübergehend 1 Prozent.
- Winterbeschäftigungs-Verordnung
- Eine Verordnung des Bundes aus dem Jahr 2006. Sie stützt sich auf das Sozialgesetzbuch zur Arbeitsförderung und enthält unter anderem Regeln zur Umlage im Baugewerbe.
- Verkündung
- Die amtliche Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt. Diese Verordnung wurde am 17. September 2026 verkündet.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.