Verordnung · 15. September 2026

Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027

Kurz gesagt

Die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2027 5,0 Prozent. Außerdem legt die Verordnung fest, dass die bisherige Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet.

Worum geht es?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt mit dieser Verordnung den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2027 fest. Er beträgt 5,0 Prozent. Das Ministerium hat die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Zugleich ändert die Verordnung die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 vom 30. August 2024. Diese ältere Verordnung tritt nun ausdrücklich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. So schließt die neue Regel für 2027 nahtlos an. Was die alte Verordnung bisher zu ihrem Ende geregelt hat, geht aus dem Dokument nicht hervor.

Der bisherige Prozentsatz wird im Dokument nicht genannt. Ob die Abgabe steigt, sinkt oder gleich bleibt, lässt sich daraus also nicht ablesen.

Was ändert sich?

  • Für das Jahr 2027 gilt ein Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von 5,0 Prozent.
  • Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
  • Ab dem 1. Januar 2027 gilt die neue Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027.

Wen betrifft es?

  • Unternehmen und andere Auftraggeber, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind
  • Die Künstlersozialkasse, die die Abgabe erhebt

Ab wann gilt es?

Der neue Prozentsatz von 5,0 Prozent gilt ab dem 1. Januar 2027. Die Änderung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Verkündet wurde die Verordnung am 15. September 2026, die Änderung gilt also ab dem 16. September 2026.

Begriffe erklärt

Künstlersozialabgabe
Eine Abgabe, die Unternehmen und andere Auftraggeber zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen. Sie berechnet sich als Prozentsatz der dafür gezahlten Entgelte. Mit ihr wird die soziale Absicherung dieser Selbstständigen mitfinanziert. Einzelheiten dazu stehen nicht in diesem Dokument.
Künstlersozialversicherungsgesetz
Das Gesetz regelt die Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Es erlaubt dem Arbeitsministerium, den Prozentsatz der Abgabe jedes Jahr per Verordnung festzulegen.
Im Einvernehmen
Das Arbeitsministerium durfte die Verordnung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erlassen.
Außerkrafttreten
Der Zeitpunkt, ab dem eine Vorschrift nicht mehr gilt.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.