Kurz gesagt
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen überträgt dem Bundesverwaltungsamt zwei Aufgaben: Es entscheidet über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums in Fragen von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld. Außerdem vertritt es den Bund bei Klagen in diesen Fragen. Die Anordnung gilt rückwirkend ab dem 2. August 2022.
Worum geht es?
Beamtinnen und Beamte können gegen Entscheidungen ihres Dienstherrn Widerspruch einlegen. Das gilt zum Beispiel, wenn ihnen Reisekosten, Umzugskosten oder Trennungsgeld nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden. Über den Widerspruch entscheidet normalerweise die oberste Dienstbehörde, hier also das Ministerium. Nach dem Bundesbeamtengesetz darf das Ministerium diese Aufgabe aber auf eine andere Behörde übertragen. Das tut es mit dieser Anordnung: Zuständig ist künftig das Bundesverwaltungsamt.
Die Übertragung gilt nur für Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Sie gilt außerdem nur, wenn das Ministerium die angefochtene Entscheidung nicht selbst getroffen hat. Kommt es danach zu einer Klage vor Gericht, vertritt ebenfalls das Bundesverwaltungsamt die Bundesrepublik Deutschland, soweit es für den Widerspruch zuständig war.
Das Ministerium kann in besonderen Einzelfällen selbst entscheiden. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung muss das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium zur Entscheidung vorlegen. Die Anordnung wurde am 8. September 2026 unterzeichnet, gilt aber rückwirkend ab dem 2. August 2022. Einen Grund für die Rückwirkung nennt das Dokument nicht.
Was ändert sich?
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Ministeriums in Angelegenheiten der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgelds.
- Das gilt nur, wenn das Ministerium die angefochtene Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
- Das Ministerium überträgt die Zuständigkeit widerruflich. Es kann die Übertragung also später wieder zurücknehmen.
- Bei Klagen in diesen Angelegenheiten vertritt das Bundesverwaltungsamt die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht, soweit es für den Widerspruch zuständig ist.
- Das Ministerium kann in besonderen Einzelfällen selbst entscheiden oder den Bund selbst vor Gericht vertreten.
- Fälle von grundsätzlicher Bedeutung muss das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium zur Entscheidung vorlegen.
- Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 2. August 2022.
Wen betrifft es?
- Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die Widerspruch einlegen oder klagen, weil es um Reisekosten, Umzugskosten oder Trennungsgeld geht
- Das Bundesverwaltungsamt, das die neuen Aufgaben übernimmt
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen selbst
- Die Anordnung regelt vor allem die Zuständigkeiten zwischen Behörden. An den Ansprüchen der Beamtinnen und Beamten ändert sie inhaltlich nichts.
Ab wann gilt es?
Die Anordnung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft. Unterzeichnet wurde sie am 8. September 2026, verkündet am 15. September 2026.
Begriffe erklärt
- Widerspruchsbescheid
- Die Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch. Mit einem Widerspruch wehrt sich jemand gegen eine behördliche Entscheidung, bevor er vor Gericht klagt.
- Bundesverwaltungsamt
- Eine Bundesbehörde, die nach dieser Anordnung bestimmte Verwaltungsaufgaben für das Ministerium übernimmt.
- Trennungsgeld
- Eine Leistung für Beamtinnen und Beamte, die zum Beispiel nach einer Versetzung von ihrer Familie getrennt wohnen. Sie gleicht dadurch entstehende Mehrkosten aus.
- widerruflich
- Die Übertragung der Zuständigkeit kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.
- Vorbehaltsklausel
- Eine Regel, nach der sich das Ministerium vorbehält, in bestimmten Fällen trotz der Übertragung selbst zu entscheiden.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.