Kurz gesagt
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen überträgt mehrere Entscheidungsbefugnisse in Beamtenangelegenheiten auf das ihm zugeordnete Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Die Anordnung gilt rückwirkend ab dem 2. Februar 2026.
Worum geht es?
In vielen Fragen des Beamtenrechts ist zunächst das Ministerium zuständig. Die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen erlauben es aber, solche Befugnisse auf eine nachgeordnete Behörde zu übertragen. Davon macht das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit dieser Anordnung Gebrauch. Künftig entscheidet in den genannten Fällen das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung selbst. Die Rechtsgrundlagen sind unter anderem das Bundesbeamtengesetz, die Bundeslaufbahnverordnung, die Dienstjubiläumsverordnung und das Bundesbesoldungsgesetz.
Es geht um alltägliche Personalfragen. Dazu gehören etwa die Annahme kleiner Geschenke, die Genehmigung von Nebentätigkeiten, Fragen der Laufbahn, Zuwendungen bei Dienstjubiläen und die Anerkennung von Berufserfahrung bei der Besoldung. Für welchen Personenkreis die Übertragung genau gilt, sagt der Text nicht ausdrücklich.
Das Ministerium behält sich vor, in besonderen Einzelfällen selbst zu entscheiden. Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung muss das Bundesamt dem Ministerium zur Entscheidung vorlegen.
Was ändert sich?
- Geschenke und Belohnungen: Das Bundesamt entscheidet, ob Beamtinnen und Beamte Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen dürfen. Das gilt nur, wenn der Wert im Einzelfall 50 Euro nicht übersteigt. Geldgeschenke sind ausgenommen.
- Nebentätigkeiten: Das Bundesamt entscheidet über die Genehmigung von Nebentätigkeiten.
- Nach dem Ende des Beamtenverhältnisses: Das Bundesamt nimmt die vorgeschriebenen Anzeigen über spätere Tätigkeiten entgegen. Es entscheidet auch, ob solche Tätigkeiten untersagt werden.
- Laufbahn: Das Bundesamt erkennt die Laufbahnbefähigung an und teilt sie mit. Außerdem trifft es die Festlegung bei der Besetzung geeigneter Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte.
- Aufstieg: Bei den berufsbegleitenden Studiengängen „Elektrotechnik“ und „Informatik“ entscheidet das Bundesamt über die Zulassung zum Aufstieg. Dabei berücksichtigt es den Vorschlag einer Auswahlkommission.
- Dienstjubiläum: Das Bundesamt gewährt Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
- Besoldung: Das Bundesamt entscheidet über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen. Es entscheidet auch, ob ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
- Vorbehalt: Das Ministerium kann in besonderen Fällen weiterhin selbst entscheiden. Zweifelsfälle und grundsätzliche Fälle bleiben beim Ministerium.
Wen betrifft es?
- Vor allem die Behörden: das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
- Beamtinnen und Beamte, für die die Zuständigkeit übertragen wird: Für sie ändert sich, welche Stelle über ihre Anliegen entscheidet.
- Ehemalige Beamtinnen und Beamte, die nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses Tätigkeiten anzeigen müssen
Ab wann gilt es?
Die Anordnung wurde am 8. September 2026 unterzeichnet und am 15. September 2026 verkündet. Sie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 2. Februar 2026 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Nebentätigkeit
- Eine Tätigkeit, die Beamtinnen oder Beamte zusätzlich zu ihrem Hauptamt ausüben. Für bestimmte Nebentätigkeiten ist eine Genehmigung nötig.
- Laufbahnbefähigung
- Die anerkannte Voraussetzung dafür, in einer bestimmten Beamtenlaufbahn eingesetzt zu werden.
- Aufstieg
- Der Wechsel von Beamtinnen und Beamten in die nächsthöhere Laufbahn. Hier geschieht das über berufsbegleitende Studiengänge, für die man ausgewählt werden muss.
- Besoldungsgruppe
- Eine Stufe im Bezahlungssystem für Beamtinnen und Beamte. Die Gruppen A 2 bis A 16 umfassen einen großen Teil der Ämter.
- Förderliche Erfahrungszeiten
- Zeiten früherer hauptberuflicher Tätigkeit, die für das Amt nützlich sind. Sie können bei der Besoldung angerechnet werden.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.