Kurz gesagt
Die Verordnung ändert sieben Regelwerke der Seeschifffahrt. Im Mittelpunkt stehen neue Vorgaben zur Staatsangehörigkeit von Kapitänen und Offizieren auf Schiffen, eine Ausnahmegenehmigung gegen Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sowie Vereinfachungen bei Ausschusssitzungen, Prüfungsanmeldungen und Gebühren.
Worum geht es?
Das Bundesministerium für Verkehr fasst mehrere Änderungen unter dem Titel „Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt“ zusammen. Den größten Teil nimmt die Schiffsbesetzungsverordnung ein. Sie regelt, welche Staatsangehörigkeit oder welches deutsche Befähigungszeugnis Kapitäne, Schiffsoffiziere und bestimmte weitere Besatzungsmitglieder haben müssen. Neu gefasst wird auch, unter welchen Bedingungen eine Reederei davon abweichen darf: Sie braucht eine Genehmigung und muss dafür zusätzliche Ausbildungsplätze oder Stellen für junge Offiziere schaffen. Das Ministerium soll die Auswirkungen auf die Beschäftigung deutscher Seeleute und die Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge fünf Jahre lang auswerten.
Weitere Änderungen betreffen die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten (unter anderem zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über Mindestanforderungen an die Ausbildung), die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt, Gebühren im Bereich Wasserstraßen und Schifffahrt, einen Hinweis zum Mutterschutz, die Abgaben für die Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal sowie die Prüfungsanmeldung in der See-Berufsausbildung.
Viele Änderungen bestehen aus Streichungen oder Ersetzungen in bestehenden Vorschriften. Wie weit sie im Einzelnen reichen, lässt sich teilweise nur mit dem bisherigen Wortlaut der geänderten Verordnungen beurteilen. Das gilt besonders für die Regeln zum Nord-Ostsee-Kanal und für einige Gebührenbeträge.
Was ändert sich?
- Kapitän: Unabhängig von der Schiffsgröße muss der Kapitän EU-Bürger sein oder als Angehöriger eines anderen Staates ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteiltes oder anerkanntes Befähigungszeugnis zum Kapitän besitzen.
- Ausnahme gegen Ausbildung: Eine Reederei darf einen Kapitän ohne diese Voraussetzungen einsetzen, wenn auf dem deutschen Arbeitsmarkt kein geeigneter Kapitän verfügbar ist und sie niemanden aus der Besatzung befördern kann. Sie muss dann innerhalb von sechs Monaten je Kapitän zwei zusätzliche Ausbildungsplätze, zwei Stellen für Junioroffiziere oder je eine davon schaffen. Bei Reedereien, deren Schiffe alle unter 500 Bruttoraumzahl haben, genügt eine Stelle. Die Berufsgenossenschaft muss das genehmigen, zunächst für höchstens sechs Monate. Eine Verlängerung um bis zu 54 Monate ist möglich, wenn die Stellen dauerhaft besetzt sind. Die Genehmigung kostet 219 Euro.
- Schiffsoffiziere und weitere Besatzung: Auf Schiffen über 500 Bruttoraumzahl muss mindestens ein Offizier, auf Schiffen über 8 000 mindestens zwei Offiziere EU-Bürger sein oder ein deutsches Befähigungszeugnis haben. Auf Schiffen über 1 600 Bruttoraumzahl mit mindestens 750 Kilowatt Antriebsleistung muss ein ausgebildeter Schiffsmechaniker tätig sein; Auszubildende im zweiten und dritten Jahr zählen mit. Auf Schiffen über 1 600 muss mindestens ein wachbefähigtes Besatzungsmitglied EU-Bürger sein. Bis zum 30. Juni 2027 gilt eine Übergangsfassung: Dann muss nur auf Schiffen über 8 000 Bruttoraumzahl mindestens ein Offizier diese Voraussetzung erfüllen.
- Sportbootführerscheine: Inhaber eines Sportküsten-, Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis Ende 2028 als befähigt, bestimmte nach dem 30. November 2024 neu zugelassene Fahrzeuge gewerblich zu führen. Voraussetzungen sind unter anderem ein Seediensttauglichkeitszeugnis, ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis, ein Nachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung und die Anmeldung zu einem Lehrgang für das Befähigungszeugnis NK 100. Vorläufig zugelassene Lehrgänge erhalten nach erfolgreicher Prüfung eine Zulassung für höchstens fünf Jahre.
- Ausschuss für medizinische Ausstattung: Seine Sitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Mitglieder können aber künftig Online- oder Hybridsitzungen beschließen. Neu geregelt sind außerdem Ladungsfristen (drei Wochen, in dringenden Fällen eine Woche), die Tagesordnung, der elektronische Versand von Unterlagen und die Hinzuziehung von Sachverständigen. Fahrtkosten und Verdienstausfall der Mitglieder werden nicht erstattet.
- Gebühren: Für die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung von Neubau, Grundsanierung oder Rückbau einer Brücke werden 2 110 bis 14 066 Euro fällig. Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen kosten einheitlich 118 Euro; dazu zählen jetzt auch Bescheinigungen nach dem HNS-Gesetz. Zwei weitere Gebührenbeträge ändern sich (von 1 055 auf 351 Euro und von 844 auf 2 813 Euro). Wofür diese Gebühren anfallen, geht aus dem Dokument nicht hervor.
- Nord-Ostsee-Kanal: In der Verordnung über die Befahrungsabgaben werden mehrere Absätze und Nummern gestrichen, darunter der Zusatz „für die Berufsschifffahrt“. Sportfahrzeuge werden neu als Fahrzeuge für Sport- und Freizeitzwecke beschrieben. Welche Folgen das für die Höhe der Abgaben hat, lässt sich ohne den bisherigen Text nicht erkennen.
- Mutterschutz und Prüfungen: Der Hinweis zum Mutterschutzgesetz in der Maritime-Medizin-Verordnung wird neu formuliert. In der See-Berufsausbildung entfallen Anmeldefristen und Bezüge auf eine vorherige Anmeldung zur Abschlussprüfung. Eine Wiederholungsprüfung meldet der Ausbildende oder der Prüfling schriftlich bei der zuständigen Stelle an und nennt dabei Ort und Datum der vorherigen Prüfung.
Wen betrifft es?
- Reedereien, vor allem bei der Besetzung von Kapitäns- und Offiziersposten
- Kapitäne, Schiffsoffiziere und wachbefähigte Besatzungsmitglieder, insbesondere aus Staaten außerhalb der EU
- Auszubildende und junge Offiziere in der Seeschifffahrt sowie Ausbildungsbetriebe und Prüflinge
- Inhaber von Sportschifferscheinen, die bestimmte Fahrzeuge gewerblich führen wollen, sowie Lehrgangsanbieter
- Behörden, vor allem die Berufsgenossenschaft, die über Ausnahmen entscheidet, und das Bundesministerium für Verkehr, das die Auswertung durchführt
- Mitglieder des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
- Antragsteller gebührenpflichtiger Leistungen, etwa bei Brückenbauten an Wasserstraßen oder bei Versicherungsbescheinigungen
- Nutzer des Nord-Ostsee-Kanals, einschließlich Sportfahrzeuge
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 11. September 2026. Die Änderungen zu den Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal gelten ab dem 1. Januar 2027. Für die Vorgaben zu Schiffsoffizieren gilt bis zum 30. Juni 2027 eine Übergangsfassung. Die Sonderregel für Inhaber von Sportschifferscheinen läuft bis zum 31. Dezember 2028. Die Auswertung der neuen Besetzungsregeln beginnt am 11. September 2026 und dauert fünf Jahre.
Begriffe erklärt
- Bruttoraumzahl
- Maß für die Größe eines Schiffes, berechnet aus seinem umbauten Raum. Viele Pflichten in der Verordnung hängen von dieser Zahl ab.
- Reeder
- Das Unternehmen oder die Person, die ein Schiff betreibt und für dessen Besatzung verantwortlich ist.
- Befähigungszeugnis
- Amtlicher Nachweis, dass jemand eine bestimmte Funktion an Bord ausüben darf, etwa als Kapitän oder Offizier.
- Junioroffizier
- Laut Verordnung ein Schiffsoffizier, dessen bestandene Berufseingangsprüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt.
- Wachbefähigtes Besatzungsmitglied
- Besatzungsmitglied, das berechtigt ist, Wachdienst an Bord zu leisten.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.