Kurz gesagt
Die Verordnung legt die Anflugverfahren nach Instrumentenflugregeln zum Verkehrslandeplatz Speyer neu fest. Sie bestimmt Wegpunkte, Anflugwege und technische Voraussetzungen für beide Landerichtungen und gilt ab dem 18. März 2027.
Worum geht es?
Für den Verkehrslandeplatz Speyer gibt es seit Juni 2024 eine eigene Verordnung. Sie regelt, auf welchen festgelegten Wegen Flugzeuge den Platz nach Instrumentenflugregeln anfliegen. Diese Verordnung wird jetzt geändert. Erlassen hat die Änderung das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Mehrere Teile der bisherigen Verordnung werden vollständig durch neue Fassungen ersetzt. Das betrifft die Liste der Wegpunkte mit ihren Koordinaten, die Startpunkte der Anflüge, die erlaubte Navigationstechnik und die genaue Beschreibung aller Anflugverfahren auf die Landebahnen 16 und 34. Zu jedem Verfahren nennt die Verordnung Kurse, Entfernungen, Mindesthöhen, Höchstgeschwindigkeiten und das Vorgehen bei einem abgebrochenen Landeanflug.
Die bisherige Fassung ist im Dokument nicht abgedruckt. Deshalb lässt sich nicht im Einzelnen erkennen, welche Punkte gegenüber dem bisherigen Stand tatsächlich neu sind und welche nur erneut festgelegt werden. Einen Anlass für die Änderung nennt das Dokument nicht.
Was ändert sich?
- Die Liste der Wegpunkte (Verfahrensfixe) wird neu gefasst. Sie umfasst 17 Punkte mit genauen Koordinaten, darunter ITJET, KRH, NORFE sowie die Punkte RY600, RY700, RY800 und RY900.
- Als Startpunkte für Anflüge (Anfangsanflugfixe) gelten ITJET, KRH, NORFE, RY600, RY700, RY800 und RY900. Die vier Punkte RY600 bis RY900 darf nur die Flugverkehrskontrolle zuweisen.
- Für die Anflugverfahren ist Satellitennavigation (GNSS) Pflicht. Die Navigation über Bodenfunkstationen (DME/DME und DME/DME/IRU) ist dafür nicht zulässig.
- Die RNP (Z)-Anflugverfahren auf die Landebahnen 16 und 34 werden neu festgelegt. Sie sind für einen Betrieb mit barometrischer Höhenführung (APV BARO-VNAV) zugelassen. Unter minus 15 Grad Celsius dürfen Flugzeuge ohne Temperaturkorrektur in ihrer Bordelektronik diese Verfahren nicht nutzen.
- Die RNP (Y)-Anflugverfahren auf beide Landebahnen werden neu festgelegt. Sie nutzen das satellitengestützte Zusatzsystem EGNOS und stehen nur zur Verfügung, wenn der Pilot sie anfragt.
- Für jede Landebahn gibt es mehrere Anflugvarianten mit unterschiedlichen Startpunkten. Varianten, die bei RY600, RY700, RY800 oder RY900 beginnen, weist nur die Flugverkehrskontrolle zu.
- Für jedes Verfahren gibt es einen festen Ablauf bei einem abgebrochenen Landeanflug (Fehlanflug). Bis zu einem bestimmten Wegpunkt gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 160 Knoten. Vor einem neuen Anflug muss das Flugzeug in ein Warteverfahren einfliegen.
- Für jedes Verfahren sind Hindernisfreihöhen festgelegt, getrennt nach Luftfahrzeugkategorien A, B und C.
Wen betrifft es?
- Piloten und Betreiber von Flugzeugen, die den Verkehrslandeplatz Speyer nach Instrumentenflugregeln anfliegen
- Die Flugverkehrskontrolle, die bestimmte Anflugverfahren zuweist
- Der Betreiber des Verkehrslandeplatzes Speyer
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am 18. März 2027 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Instrumentenflugregeln
- Regeln für Flüge, bei denen sich Piloten vor allem nach Instrumenten und Navigationsgeräten richten und nicht nach der eigenen Sicht nach draußen.
- Verfahrensfix / Anfangsanflugfix
- Ein Verfahrensfix ist ein durch Koordinaten festgelegter Wegpunkt im Luftraum. Ein Anfangsanflugfix ist der Wegpunkt, an dem ein festgelegtes Anflugverfahren beginnt.
- GNSS
- Abkürzung für globale Satellitennavigationssysteme. Damit bestimmt ein Flugzeug seine Position über Satellitensignale.
- EGNOS
- Ein satellitengestütztes Zusatzsystem, das die Satellitennavigation ergänzt. Die RNP (Y)-Verfahren in Speyer sind für den Betrieb damit zugelassen.
- Fehlanflugverfahren
- Der vorgeschriebene Flugweg, wenn ein Landeanflug abgebrochen wird. Das Flugzeug steigt dann wieder und fliegt festgelegte Wegpunkte an, bevor es einen neuen Anflug beginnt.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.