Kurz gesagt
Die Verordnung ändert die Regeln für Instrumenten-An- und -Abflüge am Verkehrsflughafen Friedrichshafen. Sie legt fest, dass für satellitengestützte Verfahren das Satellitennavigationssystem GNSS nötig ist, und passt unter anderem Steigvorgaben, Mindesthöhen und Hindernisfreihöhen an. Sie gilt ab dem 26. November 2026.
Worum geht es?
Für den Flughafen Friedrichshafen gibt es seit 1995 eine eigene Verordnung. Sie legt fest, auf welchen Wegen und in welchen Höhen Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln anfliegen und abfliegen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ändert diese Verordnung nun zum vierundzwanzigsten Mal. Einen Anlass nennt das Dokument nicht.
Die Änderungen sind sehr technisch. Sie betreffen die Einflugstrecken, die Anflugverfahren mit Instrumentenlandesystem (ILS), die satellitengestützten Anflugverfahren (RNP) und die Abflugverfahren. Ein durchgehender Punkt: Bei den Flächennavigationsverfahren (RNAV) muss die Position künftig über Satellitennavigation (GNSS) bestimmt werden. Die Ortung über Bodenfunkstationen (DME) ist dafür nicht mehr zulässig.
Viele Änderungen ersetzen einzelne Tabellenzeilen, zum Beispiel Zahlenwerte für Hindernisfreihöhen. Welche Werte vorher galten, geht aus dem Dokument nicht hervor. Wie groß die Änderungen im Einzelnen sind, lässt sich deshalb nur mit der bisherigen Fassung beurteilen. Ob sich die Flugwege über dem Boden spürbar verschieben, ergibt sich aus dem Dokument nicht.
Was ändert sich?
- Für RNAV-Einflugstrecken, für ILS-Anflüge mit RNAV-Zuführung und für RNAV-Abflüge gilt künftig: Satellitennavigation (GNSS) ist vorgeschrieben. Die Ortung über die Bodenfunksysteme DME/DME und DME/DME/IRU ist nicht zulässig. Die Bezeichnung „RNAV (GPS)“ wird durch „RNAV (GNSS)“ ersetzt.
- Bei den ILS-Anflügen mit RNAV-Zuführung wird der letzte Teil des Anflugs (Endanflug) weiterhin konventionell geflogen. Neu gefasst wird auch, ab wann und wie lange die angegebenen Höchstgeschwindigkeiten gelten.
- Beim Fehlanflug, also beim Durchstarten, müssen Flugzeuge wegen Hindernissen mindestens mit 3,5 Prozent steigen. Je nach Anflugrichtung gilt das bis 2200 oder bis 2700 Fuß. Die Wegpunkte NY063 und MOKOP dürfen dabei höchstens in 4000 Fuß überflogen werden.
- Für die ILS- und RNP-Anflüge gibt es neue Tabellen mit Hindernisfreihöhen. Sie sind nach Flugzeugkategorien (A bis D) und nach Steigleistung beim Durchstarten (2,5 oder 3,5 Prozent) aufgeteilt. Der Anflug zum Endanflugpunkt (ARGEV oder ETREM) erfolgt in mindestens 4000 Fuß.
- Die RNP-Anflüge sind für das Verfahren APV BARO-VNAV und für das europäische Satelliten-Zusatzsystem EGNOS zugelassen. Bei Temperaturen unter minus 15 Grad Celsius dürfen BARO-VNAV-Verfahren nicht genutzt werden, wenn die Bordelektronik keine Temperaturkorrektur hat.
- Die konventionellen Abflugstrecken werden neu festgelegt: „EDNY 3E“ (Kurs 056°) und „EDNY 3W“ (Kurs 236°). Bei beiden steigen die Flugzeuge auf 4000 Fuß und fliegen höchstens 205 Knoten. Bei „EDNY 3E“ ist wegen Hindernissen ein Steigen mit mindestens 3,9 Prozent bis 2200 Fuß nötig. Bei „EDNY 3W“ sind Kurven nach Süden nur auf Anweisung der Flugverkehrskontrolle erlaubt.
- Bei RNAV-Abflügen muss das Verfahren befolgt werden, das zur genutzten Startbahn und zur Abflugrichtung passt. Die Flugverkehrskontrolle nennt dem Piloten nur die Bezeichnung des Verfahrens. Alle Wegpunkte sind auf Anforderung Meldepunkte. Außerdem gibt es einen Hinweis auf Hindernisse im Abflugbereich.
- Ist das Nachttiefflugsystem ED-R 150 aktiv, gelten auf bestimmten Strecken über den Wegpunkt KC1 Mindesthöhen von 8000 Fuß. Beim Anflug gilt das zwischen den Punkten KPT und NY902, beim Abflug für die Wegpunkte NY062 und NY246.
Wen betrifft es?
- Piloten und Luftfahrzeugführer, die nach Instrumentenflugregeln in Friedrichshafen landen oder starten
- Fluggesellschaften und andere Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Friedrichshafen nutzen, insbesondere wegen der Anforderungen an die Navigationsausrüstung
- Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle, die die Verfahren zuweist und Anweisungen gibt
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am 26. November 2026 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Instrumentenflugregeln
- Regeln für Flüge, bei denen sich die Piloten vor allem nach Instrumenten und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle richten und nicht nach der eigenen Sicht.
- RNAV (Flächennavigation)
- Navigationsverfahren, bei dem das Flugzeug festgelegte Wegpunkte ansteuert, ohne direkt von Funkfeuer zu Funkfeuer fliegen zu müssen. RNAV 1 und RNP APCH sind technische Genauigkeitsvorgaben für solche Verfahren.
- GNSS
- Globales Satellitennavigationssystem, also Positionsbestimmung über Satelliten. GPS ist ein Beispiel dafür.
- Fehlanflugverfahren
- Festgelegtes Verfahren für den Fall, dass ein Flugzeug nicht landen kann und durchstarten muss.
- Hindernisfreihöhe
- Festgelegte Höhe, die beim Anflug wegen Hindernissen im Umfeld des Flughafens nicht unterschritten werden darf, solange die Landung nicht sicher fortgesetzt werden kann. Sie hängt unter anderem von der Flugzeugkategorie ab.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.