Verordnung · 7. September 2026

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Kurz gesagt

Die Bundesregierung erweitert die Fälle, in denen Unternehmen Kriegswaffen ohne eigenen Einzelantrag befördern dürfen. Das betrifft unter anderem die Durchfuhr durch Deutschland, die Einfuhr, Lieferungen an die Bundeswehr, Verbringungen innerhalb der EU sowie Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine.

Worum geht es?

Wer in Deutschland Kriegswaffen befördern will, braucht dafür grundsätzlich eine Genehmigung. Für bestimmte Fälle gibt es aber „Allgemeine Genehmigungen“. Sie gelten automatisch für alle, die die festgelegten Bedingungen erfüllen. Ein einzelner Antrag ist dann nicht nötig. Diese Fälle stehen in einer eigenen Verordnung. Die vorliegende Verordnung ändert sie in mehreren Punkten.

Die Verordnung bekommt einen Kurztitel: „Kriegswaffengenehmigungsverordnung“, abgekürzt KrWaffGenV. Inhaltlich kommen neue Fälle hinzu, und bestehende Regeln werden neu gefasst. Dabei geht es vor allem um zertifizierte Rüstungsunternehmen, um Lieferungen zwischen Partnerstaaten und um Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine. Einen Anlass für die Änderungen nennt das Dokument nicht.

Einige Änderungen bestehen nur aus Streichungen oder ausgetauschten Verweisen. Bei ihnen lässt sich die genaue Tragweite ohne den vollständigen bisherigen Text der Verordnung nicht sicher beurteilen.

Was ändert sich?

  • Durchfuhr durch Deutschland: Eine Allgemeine Genehmigung gilt, wenn die Kriegswaffen mit einer Genehmigung eines dieser Staaten versandt werden: EU-Staat, NATO-Staat, Australien, Japan, Neuseeland oder Schweiz. Zudem müssen die Waffen in einem dieser Staaten verbleiben oder für staatliche Stellen der Ukraine bestimmt sein.
  • Meldepflicht bei Lieferungen in die Ukraine: Nach einer Durchfuhr an staatliche Stellen der Ukraine muss der Versender innerhalb von zwei Wochen Angaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie melden. Dazu gehören Stückzahl, Typenbezeichnung und Herkunftsland der Waffen.
  • Einfuhr nach Deutschland: Eine Allgemeine Genehmigung gilt für Lieferungen an zertifizierte Unternehmen in Deutschland, wenn die Waffen aus einem EU-Staat kommen. Das Gleiche gilt für Lieferungen aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Bei diesen drei Staaten sind bestimmte Waffenarten ausgenommen, nämlich die Nummern 29, 30, 50 und 51 der Kriegswaffenliste.
  • Neu: Beförderungen innerhalb Deutschlands zwischen zertifizierten Unternehmen und der Bundeswehr sind in beide Richtungen allgemein genehmigt.
  • Neu: Zertifizierte deutsche Unternehmen dürfen Kriegswaffen mit einer Allgemeinen Genehmigung an zertifizierte Unternehmen in anderen EU-Staaten liefern, wenn die Waffen dort verbleiben. Das gilt nicht für Waffen, die für Jagd, Sport oder Sammlungen gedacht sind. Bei endgültigen Lieferungen muss der Lieferant eine Endverbleibserklärung des Empfängers aufbewahren. Auf Verlangen muss er sie dem Ministerium vorlegen.
  • Auslandsgeschäfte: Bestimmte Unternehmen haben bereits eine gültige Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Für ihre Geschäfte im Ausland gilt eine Allgemeine Genehmigung, wenn die Waffen in einem der genannten Partnerstaaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine verbleiben.
  • Weitere Bestimmungen der Verordnung nennen jetzt die Ukraine statt Irland, Island, Kanada und den USA. Das gilt nur, wenn die Waffen für staatliche Stellen der Ukraine bestimmt sind. Die genaue Tragweite dieser Änderung ergibt sich aus dem Dokument allein nicht.
  • Grenzen: Die Allgemeinen Genehmigungen gelten nie für Antipersonenminen oder Streumunition. Andere Pflichten und Genehmigungsvorschriften bleiben bestehen, etwa aus dem Außenwirtschaftsrecht, dem Gefahrgutrecht, dem Sprengstoffrecht und dem Waffenrecht.

Wen betrifft es?

  • Rüstungsunternehmen in Deutschland, insbesondere solche, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz zertifiziert sind
  • Unternehmen, die Kriegswaffen durch Deutschland transportieren oder versenden
  • Die Bundeswehr als Empfänger und Absender von Kriegswaffen
  • Unternehmen in anderen EU-Staaten und Partnerstaaten, die Kriegswaffen nach Deutschland liefern oder von dort erhalten
  • Staatliche Stellen der Ukraine als Empfänger
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Meldungen und Nachweise erhält

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 7. September 2026 verkündet und gilt damit ab dem 8. September 2026.

Begriffe erklärt

Allgemeine Genehmigung
Eine Erlaubnis, die von vornherein für alle gilt, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Ein einzelner Antrag ist dafür nicht nötig.
Durchfuhr
Der Transport von Waren durch Deutschland hindurch, ohne dass sie in Deutschland bleiben.
Verbringung
Die Lieferung von Gütern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen.
Zertifiziertes Unternehmen
Ein Rüstungsunternehmen mit einer behördlichen Bestätigung, dass es bestimmte Anforderungen erfüllt. In Deutschland richtet sich das nach § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes, in anderen EU-Staaten nach der EU-Richtlinie 2009/43/EG.
Endverbleibserklärung
Eine schriftliche Erklärung des Empfängers, dass die gelieferten Waffen bei ihm verbleiben.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.