Verordnung · 4. September 2026

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

Kurz gesagt

Die Verordnung regelt, wie in Deutschland EU-Gelder von insgesamt 14,16 Millionen Euro für die Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027 verteilt werden. Gefördert wird nur das Destillieren von Rot- und Roséweinen aus Württemberg und Rheinhessen, und zwar mit 0,59 Euro je Liter.

Worum geht es?

Bei einer Krisendestillation wird Wein zu Alkohol verarbeitet, um ihn vom Markt zu nehmen. Die Europäische Kommission hat dafür eine eigene Verordnung erlassen. Sie soll Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027 beheben. Die deutsche Verordnung legt fest, wie diese befristete Maßnahme in Deutschland umgesetzt wird.

Das Geld kommt von der Europäischen Union und geht an die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Weinbetriebe, Genossenschaften, Erzeugerorganisationen und Brennereien können eine Unterstützung beantragen, wenn sie mindestens 300 Liter Rot- oder Roséwein der Herkunft Württemberg oder Rheinhessen destillieren lassen. Der entstandene Alkohol darf nur für bestimmte industrielle Zwecke verwendet werden.

Die Verordnung regelt außerdem das Verfahren: Antrag, Bewilligung, Nachweis der Destillation, Auszahlung und Kontrollen. Zuständig sind die Stellen, die das jeweilige Landesrecht bestimmt.

Was ändert sich?

  • Von den EU-Mitteln in Höhe von 14,16 Millionen Euro erhält Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro. Ruft ein Land nicht alles ab, kann das übrige Geld einen Mehrbedarf im anderen Land decken.
  • Gefördert wird nur das Destillieren von Rot- und Roséweinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen. Ausgenommen ist Wein, der ohnehin nach § 11 des Weingesetzes destilliert werden muss. Der Alkohol darf nur für industrielle Zwecke verwendet werden.
  • Die Unterstützung beträgt 0,59 Euro je Liter angeliefertem und destilliertem Wein. Vorschüsse gibt es nicht.
  • Einen Antrag können Weinunternehmen, Weinerzeugerorganisationen, Winzergenossenschaften, Zusammenschlüsse von mindestens zwei Erzeugern und Brennereien stellen. Er muss mindestens 300 Liter umfassen und bis zum 15. Oktober 2026 bei der zuständigen Stelle eingehen.
  • Reicht das Geld nicht für alle beantragten Mengen, wird die förderfähige Menge bei allen Antragstellern im gleichen Verhältnis gekürzt. Über die Anträge wird bis zum 30. November 2026 per Bescheid entschieden.
  • Ausgezahlt wird erst nach der Destillation. Bis zum 1. April 2027 müssen die Begünstigten Nachweise vorlegen, zum Beispiel über die destillierte Menge und die erzeugte Alkoholmenge. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Mai 2027.
  • Wurde weniger destilliert als bewilligt, sinkt die Unterstützung. Bei einem Fehlbetrag von höchstens 25 Prozent wird nur die tatsächlich destillierte Menge bezahlt. Bei einem größeren Fehlbetrag gibt es für die destillierte Menge nur noch die Hälfte des Literbetrags.
  • Die Behörden kontrollieren mindestens 5 Prozent der Antragsteller und mindestens 5 Prozent der bewilligten Mittel. Begünstigte müssen Kontrollen in ihren Betriebsräumen dulden, Unterlagen vorlegen und diese sechs Jahre lang aufbewahren.

Wen betrifft es?

  • Weinbaubetriebe und Weinunternehmen, die Rot- oder Roséwein aus Württemberg oder Rheinhessen erzeugen oder vermarkten
  • Winzergenossenschaften, Weinerzeugerorganisationen und Zusammenschlüsse von Erzeugern
  • Brennereien, die Wein verarbeiten
  • Die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, die Anträge prüfen, bewilligen, auszahlen und kontrollieren
  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die der Europäischen Kommission bis zum 31. Juli 2027 berichtet

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 4. September 2026 verkündet und gilt damit ab dem 5. September 2026. Am 4. März 2027 tritt sie wieder außer Kraft. Wichtige Fristen sind der 15. Oktober 2026 für Anträge, der 30. November 2026 für die Bescheide, der 1. April 2027 für die Nachweise und der 31. Mai 2027 für die Auszahlung.

Begriffe erklärt

Krisendestillation
Eine befristete Maßnahme, bei der Wein zu Alkohol verarbeitet wird, um bei einer Marktstörung das Angebot an Wein zu verringern. Sie wird hier mit EU-Geld gefördert.
Geschützte Ursprungsbezeichnung
Eine rechtlich geschützte Herkunftsbezeichnung, zum Beispiel Württemberg oder Rheinhessen. Sie darf nur für Wein aus diesem Gebiet verwendet werden, der bestimmte Anforderungen erfüllt.
Delegierte Verordnung (EU)
Ein Rechtsakt der Europäischen Kommission. Hier ist es die Verordnung (EU) 2026/1913, die die Krisendestillation für Deutschland erlaubt und deren Rahmen festlegt.
Bescheid
Eine verbindliche schriftliche Entscheidung einer Behörde, etwa über die Bewilligung, Ablehnung oder Kürzung einer Unterstützung.
Wirtschaftsjahr
Ein festgelegter Zeitraum von zwölf Monaten, der nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss. Hier geht es um das Wirtschaftsjahr 2026/2027.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.