Kurz gesagt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ändert die Regeln für staatliche Zuschüsse an Träger der ergänzenden Teilhabeberatung. Neu geregelt werden vor allem Förderobergrenzen, Pauschalen für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, Antragsfristen und das Bewilligungsverfahren.
Worum geht es?
Die Teilhabeberatungsverordnung regelt, unter welchen Bedingungen Träger von Beratungsangeboten Zuschüsse für die ergänzende Teilhabeberatung bekommen. Diese Beratung soll Ratsuchenden vor allem vor und während der Beantragung konkreter Leistungen helfen, sich zu orientieren, zu planen und Entscheidungen zu treffen. Grundlage der Verordnung ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch.
Die vorliegende Änderungsverordnung passt mehrere Punkte der Förderung an. Sie legt fest, wie viele Stellen pro Beratungsangebot und pro Antragsteller gefördert werden können. Sie bestimmt feste Jahrespauschalen für Verwaltungsausgaben und Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem regelt sie Antragsfristen, die Vergabe nicht genutzter Fördermittel und die Form der Bewilligung neu.
Welche Regeln vorher galten, geht aus dem Dokument meist nicht hervor. Wie stark sich einzelne Beträge oder Grenzen gegenüber dem bisherigen Stand ändern, lässt sich daher nur mit Blick auf die bisherige Fassung der Verordnung beurteilen.
Was ändert sich?
- Organisationen, die selbst Leistungen erbringen (Leistungserbringer), können nur ausnahmsweise gefördert werden, wenn das für ein ausreichendes regionales Beratungsangebot nötig ist. Sie müssen dann nachweisen, dass die Beratung organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich unabhängig von ihrer Leistungserbringung ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist der beantragte Förderzeitraum.
- Der Zweck der Beratung wird neu beschrieben: Sie soll Ratsuchenden besonders vor und während der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. Die Regel in § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt weiter. Ein bisheriger Absatz (§ 2 Absatz 4) wird gestrichen; sein Inhalt ist aus dem Dokument nicht erkennbar.
- Pro Beratungsangebot werden mindestens eine und höchstens drei Vollzeitstellen gefördert. Eine Vollzeitstelle entspricht 39 Wochenstunden. Ein einzelner Antragsteller kann bundesweit höchstens 15 Vollzeitstellen gefördert bekommen.
- Für Verwaltungsausgaben gibt es eine Jahrespauschale von 10.750 Euro je Vollzeitstelle, bei kürzerer Bewilligung ein Zwölftel davon pro vollem Monat. Kurzzeitig unbesetzte Stellen von bis zu sechs Wochen wirken sich darauf nicht aus.
- Für regionale Öffentlichkeitsarbeit gibt es eine Jahrespauschale von 1.000 Euro je Vollzeitstelle, ebenfalls anteilig pro vollem Monat. Bei den förderfähigen Ausgaben heißt es künftig „Fortbildung“ statt „Weiterbildung“.
- Bestimmte Sach- und Personalausgaben dürfen sich gegenseitig um bis zu 20 Prozent ausgleichen. Auch Einsparungen bei den Verwaltungsausgaben können dafür genutzt werden.
- Anträge müssen bis zum 31. März des Jahres vor Beginn der Bewilligungsperiode gestellt werden. Danach sind Erweiterungen und Ergänzungen, auch zu Zahl und Lage der Standorte, nicht mehr möglich. Werden in einem Land nicht alle Stellen ausgeschöpft, kann bis zum 31. März eines Jahres ein Antrag für die restliche Laufzeit gestellt werden. Kleinstanteile unter einem Zehntel einer Vollzeitstelle kann die zuständige Stelle außerhalb dieses Verfahrens vergeben.
- Die zuständige Stelle entscheidet über den Zuschuss per Bescheid (Verwaltungsakt). Der Zuschuss kann nicht auf einen anderen Träger übertragen werden. Er kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs bewilligt werden.
Wen betrifft es?
- Träger von Beratungsangeboten der ergänzenden Teilhabeberatung, die Zuschüsse beantragen oder erhalten
- Leistungserbringer, die selbst ein Beratungsangebot betreiben wollen
- Die für die Bewilligung zuständige Stelle (Behörde)
- Mittelbar Ratsuchende, die diese Beratung nutzen
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt. Sie wurde am 4. September 2026 verkündet; damit ergibt sich der 1. Oktober 2026.
Begriffe erklärt
- Vollzeitäquivalent
- Rechengröße für eine volle Stelle. Laut Verordnung entspricht sie 39 Arbeitsstunden pro Woche. Mehrere Teilzeitstellen können zusammen ein Vollzeitäquivalent ergeben.
- Leistungserbringer
- Organisationen, die selbst Leistungen erbringen. Sie werden für die Beratung nur ausnahmsweise gefördert und müssen dann ihre Unabhängigkeit nachweisen.
- Deckungsfähigkeit
- Bedeutet, dass Geld, das in einem Ausgabenbereich nicht verbraucht wird, für einen anderen Bereich verwendet werden darf, hier bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent.
- Verwaltungsakt
- Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde im Einzelfall, zum Beispiel ein Bewilligungsbescheid.
- Vorbehalt des Widerrufs
- Die Behörde bewilligt den Zuschuss vorläufig und behält sich vor, die Bewilligung später zurückzunehmen.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.