Kurz gesagt
Die Verordnung schafft einen neuen, staatlich anerkannten Fortbildungsabschluss für Beschäftigte im Rechtswesen: „Geprüfter Berufsspezialist“ bzw. „Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“. Sie regelt, wer zur Prüfung zugelassen wird, was geprüft wird und wie die Prüfung abläuft und bewertet wird.
Worum geht es?
Die Verordnung legt eine bundesweit einheitliche Prüfung für eine berufliche Weiterbildung fest. Sie richtet sich vor allem an Fachkräfte aus Kanzleien, etwa Rechtsanwalts-, Notar- oder Patentanwaltsfachangestellte. Der Abschluss gehört zur ersten Stufe der sogenannten höherqualifizierenden Berufsbildung. Wer die Prüfung besteht, weist nach, dass er sein in der Ausbildung erworbenes Wissen vertieft und um Kenntnisse in Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen erweitert hat.
Im Mittelpunkt stehen Aufgaben, die in einer Kanzlei eigenständig und verantwortlich erledigt werden sollen. Dazu gehören die Betreuung der technischen Infrastruktur, Datenschutz und Datensicherheit, die Pflege von Social-Media-Auftritten und der Kanzleihomepage, die Bewertung von Chancen und Risiken Künstlicher Intelligenz, Marketing sowie die Umsetzung von Vorgaben gegen Geldwäsche. Für die Vorbereitung sieht die Verordnung in der Regel einen Lernumfang von mindestens 400 Stunden vor.
Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen abgenommen. Einen konkreten Anlass für die neue Regelung nennt das Dokument nicht.
Was ändert sich?
- Es gibt einen neuen anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist“ bzw. „Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“.
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwalts-, Rechtsanwalts- und Notar-, Patentanwalts- oder Notarfachangestellte(r) hat. Möglich ist die Zulassung auch mit einer anderen Ausbildung und anschließender Berufspraxis (ein Jahr bei dreijähriger, zwei Jahre bei zweijähriger Ausbildung), mit mindestens 60 Studien-Leistungspunkten in einem verwandten Fach und zwei Jahren Praxis, mit mindestens vier Jahren Berufspraxis oder mit einer nachgewiesenen vergleichbaren beruflichen Befähigung. Die Berufspraxis muss einen engen Bezug zu den geprüften Tätigkeiten haben.
- Geprüft werden drei Bereiche: „Büroorganisation und Büroverwaltung“, „Informationstechnik und Datenschutz“ sowie „Marketing und Medien“.
- Die schriftliche Prüfung besteht aus drei beaufsichtigten Arbeiten von 120, 180 und 120 Minuten. Die Aufgaben gehen von Situationen aus dem Berufsalltag aus. Reine Ankreuz-Aufgaben sind nicht erlaubt.
- Die mündliche Prüfung ist ein 30-minütiges fallbezogenes Fachgespräch zu Marketing und Kanzleihomepage, mit 15 Minuten Vorbereitungszeit.
- Bestanden hat, wer in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht. Für die Gesamtnote zählt der Teil „Informationstechnik und Datenschutz“ 40 Prozent, die übrigen drei Teile zählen je 20 Prozent. Liegt nur eine schriftliche Arbeit unter 50 Punkten, kann eine etwa 20-minütige mündliche Ergänzungsprüfung abgelegt werden.
- Die gesamte Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Prüfungsleistung abgeschlossen sein. Sonst werden die erbrachten Leistungen mit null Punkten bewertet, es sei denn, die zuständige Stelle hat die Verzögerung zu verantworten. Nicht bestandene Prüfungsleistungen dürfen innerhalb von drei Jahren zweimal wiederholt werden.
- Wer besteht, erhält zwei Zeugnisse: eines ohne und eines mit den einzelnen Prüfungsergebnissen und der Gesamtnote. Die Umrechnung der Punkte in Noten von 1,0 bis 6,0 regelt eine Tabelle in der Anlage.
Wen betrifft es?
- Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte, die sich weiterbilden möchten
- Berufstätige aus anderen Ausbildungsberufen oder mit Studienleistungen und einschlägiger Berufspraxis
- Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen und ihre Prüfungsausschüsse, die die Prüfung durchführen und die Zeugnisse ausstellen
- Kanzleien, deren Beschäftigte diese Fortbildung absolvieren
Ab wann gilt es?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 2. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt damit ab dem 3. September 2026.
Begriffe erklärt
- Fortbildungsabschluss
- Ein staatlich anerkannter Abschluss, den man nach einer Berufsausbildung oder Berufserfahrung durch eine zusätzliche Prüfung erwerben kann. Er dient dem beruflichen Aufstieg.
- Zuständige Stelle
- Die Einrichtung, die nach dem Berufsbildungsgesetz die Prüfungen abnimmt und die Zeugnisse ausstellt. Welche Einrichtung das im Einzelnen ist, nennt die Verordnung nicht.
- Mündliche Ergänzungsprüfung
- Eine kurze mündliche Zusatzprüfung, wenn eine einzige schriftliche Arbeit knapp nicht bestanden wurde. Die schriftliche Arbeit zählt dabei dreimal so viel wie die Ergänzungsprüfung.
- Fallbezogenes Fachgespräch
- Eine mündliche Prüfung, in der ein Beispiel aus dem Berufsalltag besprochen wird. Die geprüfte Person soll den Fall analysieren, Lösungen begründen und Vorschläge zur Umsetzung machen.
- Geldwäscheprävention
- Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Geld aus Straftaten über legale Geschäfte in den normalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.