Verordnung · 2. September 2026

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht

Kurz gesagt

Die Verordnung regelt eine bundesweit einheitliche Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Berufsspezialisten im Insolvenzrecht“ bzw. zur „Geprüften Berufsspezialistin im Insolvenzrecht“. Sie legt fest, wer zugelassen wird, was geprüft wird, wie bewertet wird und wie oft man die Prüfung wiederholen darf.

Worum geht es?

Die Verordnung schafft einen anerkannten Fortbildungsabschluss für Fachkräfte, die im Insolvenzrecht arbeiten. Der Abschluss gehört zur ersten Stufe der sogenannten höherqualifizierenden Berufsbildung. Er baut auf einer Berufsausbildung auf und soll einen beruflichen Aufstieg ermöglichen. Für die Vorbereitung rechnet die Verordnung in der Regel mit insgesamt 400 Lernstunden.

In der Prüfung sollen die Teilnehmenden zeigen, dass sie Beteiligte eines Insolvenzverfahrens selbstständig unterstützen können. Dazu gehört zum Beispiel, Verträge, Anträge, Berichte und Abrechnungen zu entwerfen. Sie sollen außerdem Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter bei der Rechnungslegung unterstützen und diese prüfen können. Weitere Themen sind Forderungsanmeldungen, die Insolvenztabelle, die Verwertung von Vermögen, Restschuldbefreiung, Nachlassinsolvenz, Geldwäscheprävention und Datenschutz.

Durchgeführt wird die Prüfung von den Stellen, die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständig sind. Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.

Was ändert sich?

  • Es gibt einen anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht“.
  • Zugelassen wird zum Beispiel, wer eine Ausbildung als Rechtsanwalts-, Notar-, Rechtsanwalts- und Notar- oder Patentanwaltsfachangestellte(r) abgeschlossen hat. Andere Wege sind möglich: eine andere dreijährige Ausbildung plus ein Jahr Berufspraxis, eine zweijährige Ausbildung plus zwei Jahre Praxis, mindestens 60 Studienpunkte in einem fachverwandten Studium plus zwei Jahre Praxis oder mindestens vier Jahre Berufspraxis. Die Praxis muss wesentliche Bezüge zum Insolvenzbereich haben.
  • Wer vergleichbare berufliche Fähigkeiten durch Zeugnisse nachweist oder auf andere Weise glaubhaft macht, kann ebenfalls zugelassen werden.
  • Die Prüfung umfasst fünf Bereiche: Büroorganisation und Büroverwaltung, Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten, Berichtswesen mit Rechnungslegung und Vergütung, Massegenerierung und insolvenzrechtliche Gestaltungen sowie die Insolvenztabelle.
  • Es gibt vier schriftliche Prüfungen von je 120 Minuten. Die Aufgaben müssen aus Situationen im Berufsalltag abgeleitet sein. Reine Multiple-Choice-Aufgaben sind nicht erlaubt. Dazu kommt ein mündliches, fallbezogenes Fachgespräch von 30 Minuten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit.
  • Alle fünf Prüfungsleistungen zählen jeweils 20 Prozent zur Gesamtnote. Bestanden hat, wer in jeder Leistung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht. Ist nur eine schriftliche Leistung schlechter als 50 Punkte, wird eine mündliche Ergänzungsprüfung von etwa 20 Minuten angeboten.
  • Die gesamte Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Prüfungsleistung abgeschlossen sein. Sonst gelten die erbrachten Leistungen als mit null Punkten bewertet, es sei denn, die zuständige Stelle hat die Verzögerung zu vertreten.
  • Nicht bestandene Prüfungsleistungen dürfen zweimal wiederholt werden, und zwar innerhalb von drei Jahren. Wer bestanden hat, erhält zwei Zeugnisse: eines ohne und eines mit den Prüfungsergebnissen.

Wen betrifft es?

  • Beschäftigte, die sich im Insolvenzrecht fortbilden möchten, vor allem Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte
  • Personen mit anderer Ausbildung, einem fachverwandten Studium oder längerer Berufspraxis mit Bezug zum Insolvenzbereich
  • Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen, die die Prüfung abnehmen, bewerten und die Zeugnisse ausstellen
  • Anbieter von Lehrgängen, die auf diese Prüfung vorbereiten, weil sich die Lerninhalte nach den Prüfungsbereichen richten

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wurde am 2. September 2026 im Bundesgesetzblatt ausgegeben, gilt also ab dem 3. September 2026.

Begriffe erklärt

Höherqualifizierende Berufsbildung
Berufliche Fortbildung, die auf einer Berufsausbildung aufbaut und einen beruflichen Aufstieg ermöglichen soll. Der „Berufsspezialist“ ist laut Verordnung die erste Stufe davon.
Insolvenztabelle
Eine Liste im Insolvenzverfahren, in die die angemeldeten Forderungen der Gläubiger eingetragen werden.
Aus- und Absonderungsrechte
Besondere Rechte bestimmter Gläubiger im Insolvenzverfahren. Bei der Aussonderung verlangt jemand einen Gegenstand heraus, der ihm gehört. Bei der Absonderung wird ein Gläubiger mit einer Sicherheit bevorzugt aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstands bezahlt.
Insolvenzmasse
Das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners, das im Insolvenzverfahren erfasst und verwertet wird, um die Gläubiger zu bezahlen. „Massegenerierung“ meint, diese Masse zu sichern und zu vermehren.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Eine kurze zusätzliche mündliche Prüfung, wenn genau eine schriftliche Prüfungsleistung unter 50 Punkten liegt. Das schriftliche und das mündliche Ergebnis werden im Verhältnis 3 zu 1 verrechnet.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.