Verordnung · 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Kurz gesagt

Die Verordnung fasst die Regeln zur Überwachung von Wein in einer neuen Weinüberwachungsverordnung zusammen. Außerdem ändert sie unter anderem die Regeln für Auszeichnungen und Gütezeichen wie „Großes Gewächs“, für die Bezeichnungen „Classic“ und „Crémant“ sowie für die Förderung des Weinbaus.

Worum geht es?

Kern der Verordnung ist eine neu gefasste Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV). Sie ersetzt die bisherige Wein-Überwachungsverordnung von 2002. Die neue Verordnung regelt, wie Weinbetriebe ihre Bücher (Register) führen, welche Papiere beim Transport von Wein mitzuführen sind, welche Meldungen an die Behörden gehen, wie Wein aus Ländern außerhalb der EU zur Einfuhr geprüft wird und wie die Überwachungsbehörden zusammenarbeiten. Sie ergänzt dabei an vielen Stellen EU-Vorschriften zum Weinmarkt.

Daneben wird die Weinverordnung geändert. Neu geregelt sind vor allem die Voraussetzungen, unter denen Auszeichnungen aus Weinwettbewerben und Gütezeichen auf dem Etikett stehen dürfen, sowie die Anforderungen an die Bezeichnungen „Classic“ und „Crémant“. Für bestehende Bezeichnungen gibt es Übergangsfristen.

Schließlich wird die Weinförderverordnung angepasst. Sie legt fest, welche Maßnahmen im Weinbau mit EU-Mitteln gefördert werden können, wer Anträge stellen darf und wie kontrolliert wird. Zwei ältere weinrechtliche Verordnungen treten außer Kraft. Einen Anlass für die Änderungen nennt das Dokument nicht.

Was ändert sich?

  • Neue Weinüberwachungsverordnung: Sie ersetzt die Wein-Überwachungsverordnung von 2002. Bis zum 31. August 2027 dürfen Betriebe ihre Bücher und Register noch nach den alten Regeln führen.
  • Registerführung: Wer sein Register elektronisch führt, muss eine Protokolldatei verwenden, die niemand verändern kann. Buchungen dürfen nicht gelöscht werden, Änderungen müssen erkennbar sein. Während der Ernte dürfen Angaben bis zum 15. November vorläufig in einem nummerierten Buch oder elektronischen Verzeichnis erfasst werden. Wer Trauben erntet, muss täglich den natürlichen Alkoholgehalt, die Herkunft und die Rebsorte eintragen. Tanks mit mehr als 60 Litern brauchen eine feste Nummer. Der Jahresabschluss des Registers muss bis zum 31. Juli erfolgen.
  • Mengenverluste: Es gelten feste Höchstwerte, zum Beispiel 0,4 Prozent pro Monat für Verdunstung im Holzfass und 5 Prozent für Behandlung und Abfüllung. Höhere Verluste müssen der Behörde sofort gemeldet werden.
  • Meldungen: Traubenerzeuger melden ihre Ernte bis zum 15. Januar. Für Ernten nach dem 15. Januar gilt spätestens der 1. März. Die neuen Regeln zu Erzeugungs-, Bestands- und Erntemeldungen gelten erst ab dem 1. Juli 2027. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln weiter.
  • Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern: Der Zoll entscheidet nach einer amtlichen Untersuchung über die Zulassung. Ist das erste Gutachten negativ, kann der Importeur innerhalb von zwei Wochen ein Zweitgutachten beantragen. Bei abweichenden Ergebnissen entscheidet ein Obergutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung. Zurückgewiesene Ware muss auf eigene Kosten wieder ausgeführt oder vernichtet werden.
  • Auszeichnungen und Gütezeichen: Erlaubt sind nur Auszeichnungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) oder von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnungen. Erlaubte Gütezeichen sind „Erstes Gewächs“, „Großes Gewächs“, „Deutsches Weinsiegel“ und von einer Landesregierung anerkannte Gütezeichen. Für Auszeichnungen gilt bei der Sinnenprüfung eine Mindest-Qualitätszahl von 3,50, für das Weinsiegel und anerkannte Gütezeichen von 2,50. Die Vergaberegeln für „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ brauchen die Zustimmung des Bundesministeriums. Angaben, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen verwechselt werden können, sind verboten.
  • „Classic“ und „Crémant“: Ein „Classic“ muss unter anderem eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen und aus einer einzigen angegebenen Rebsorte stammen. Er braucht mindestens 12 Volumenprozent Alkohol (an der Mosel 11,5), höchstens 15 Gramm Restzucker je Liter und eine Jahrgangsangabe. Geschmacks- und Prädikatsangaben sind nicht erlaubt. Bei „Crémant“ muss die geschützte Ursprungsbezeichnung angegeben werden. Übergang: Die alten Regeln gelten für „Classic“ und „Crémant“ bis zum Jahrgang 2028, für „Erstes“ und „Großes Gewächs“ bis längstens Jahrgang 2030. Bereits vorhandene Bestände dürfen aufgebraucht werden.
  • Weinförderung: Neun Fördermaßnahmen werden aufgezählt, darunter Umstrukturierung von Rebflächen, Investitionen, grüne Weinlese, Ernteversicherungen, Weintourismus, Absatzförderung außerhalb der EU und dauerhafte Rodung von Rebflächen. Anträge sind ganzjährig möglich. Informations- und Absatzförderung gibt es erst ab 1.000 Euro und für höchstens drei Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit. Behörden kontrollieren mindestens 5 Prozent der Fälle vor Ort.

Wen betrifft es?

  • Winzer, Traubenerzeuger, Kellereien, Genossenschaften, Abfüller und Weinhändler
  • Hersteller von Sekt, Crémant und weinhaltigen Getränken
  • Importeure von Wein aus Ländern außerhalb der EU
  • Labore, die Wein analysieren und ein Analysenbuch führen müssen
  • Antragsteller von Weinbauförderung, etwa Weinerzeuger, Erzeugerorganisationen, Verbände, Weinbauschulen und bei Absatzförderung auch Privatunternehmen
  • Veranstalter von Weinwettbewerben und Vergabestellen für Gütezeichen
  • Behörden: Weinüberwachung der Länder, Zolldienststellen, Untersuchungsämter, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Bundesinstitut für Risikobewertung
  • Verbraucherinnen und Verbraucher mittelbar über die Regeln für Etikettenangaben

Ab wann gilt es?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Verkündet wurde sie am 1. September 2026, sie gilt also ab dem 2. September 2026. Am selben Tag treten die alte Wein-Überwachungsverordnung und zwei weitere ältere Verordnungen außer Kraft. Übergangsfristen: Bücher und Register dürfen bis zum 31. August 2027 nach altem Recht geführt werden. Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1. Juli 2027. Für „Classic“ und „Crémant“ gilt das alte Recht bis einschließlich Jahrgang 2028, für „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ bis längstens Jahrgang 2030.

Begriffe erklärt

Register (Weinbuchführung)
Pflicht-Buchführung eines Weinbetriebs. Darin werden alle Erzeugnisse, Mengen, Behandlungen und Bewegungen von Wein festgehalten, damit die Behörden sie kontrollieren können.
Begleitdokument
Papier oder elektronischer Nachweis, der den Transport von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen begleitet. Es zeigt unter anderem, um welches Erzeugnis es sich handelt und woher es kommt.
Drittlanderzeugnis
Ein Weinerzeugnis aus einem Land außerhalb der Europäischen Union.
Vergällung von Weintrub
Weintrub ist der Bodensatz, der bei der Weinherstellung entsteht. Bei der Vergällung wird ein Stoff zugesetzt, hier Lithiumchlorid oder Kochsalz, damit der Trub nicht mehr als Getränk verwendet werden kann.
Geschützte Ursprungsbezeichnung
Rechtlich geschützter Herkunftsname eines Weins, zum Beispiel „Mosel“ oder „Württemberg“. Er darf nur verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen an Herkunft und Herstellung erfüllt sind.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus dem amtlichen Text erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.