Kurz gesagt
Die Diäten der Bundestagsabgeordneten werden im Jahr 2026 im Ergebnis nicht erhöht: Die zum 1. Juli 2026 automatisch fällige Erhöhung um 497,01 Euro wird mit der August-Zahlung wieder abgezogen, und ab September gilt wieder der alte Betrag von 11.833,47 Euro im Monat. Außerdem schafft das Gesetz die Grundlage für eine elektronische Anwesenheitsliste im Bundestag.
Worum geht es?
Die Entschädigung der Bundestagsabgeordneten, umgangssprachlich Diäten, wird normalerweise jedes Jahr zum 1. Juli automatisch angepasst. Maßstab ist die Entwicklung der Nominallöhne in Deutschland. Diese lagen 2025 um 4,2 Prozent über dem Vorjahr. Nach dem automatischen Verfahren wären die Diäten deshalb zum 1. Juli 2026 um 497,01 Euro im Monat gestiegen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf eingebracht, um davon für 2026 einmalig abzuweichen. Begründet wird das mit der schwierigen Wirtschafts- und Haushaltslage, auch infolge des Kriegs im Iran, und mit den Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger.
Da das Gesetz erst nach dem 1. Juli beschlossen wurde, war die Erhöhung für Juli bereits ausgezahlt. Deshalb wird die Entschädigung für August 2026 um genau diesen Betrag niedriger festgesetzt. Ab September gilt wieder der bisherige Betrag. Das automatische Anpassungsverfahren selbst bleibt bestehen. Die Orientierung der Diäten an der Besoldung oberster Bundesrichter soll ebenfalls bleiben; zu Beginn der nächsten Wahlperiode wird eine Überprüfung empfohlen.
Im Ausschuss wurde der Entwurf um einen weiteren Teil ergänzt: Die Anwesenheit der Abgeordneten an Sitzungstagen soll künftig auch elektronisch erfasst werden können. Der Ausschuss empfahl die Annahme einstimmig. Weitere Gesetzentwürfe zum Thema wurden mitberaten: Für den Entwurf der AfD, die automatische Anpassung ganz abzuschaffen, empfahl der Ausschuss die Ablehnung. Die Entwürfe von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, die Anpassung für 2026 auszusetzen, sollten für erledigt erklärt werden. Das Gesetz ist inzwischen beschlossen und verkündet.
Was ändert sich?
- Die Abgeordnetenentschädigung beträgt für August 2026 nur 11.336,46 Euro. Damit wird die im Juli bereits ausgezahlte Erhöhung von 497,01 Euro wieder ausgeglichen.
- Ab dem 1. September 2026 beträgt die monatliche Abgeordnetenentschädigung wieder 11.833,47 Euro, also so viel wie bis zum 30. Juni 2026.
- Die für den 1. Juli 2026 bekannt gemachten erhöhten Beträge (Drucksache 21/5200) sind damit gegenstandslos.
- Auch die Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter und die Versorgung von Hinterbliebenen steigen nicht, weil sie sich nach der Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten.
- Für Personen, die unter ältere Übergangsregeln fallen, gelten eigene Rechengrößen (fiktive Bemessungsbeträge). Auch diese werden entsprechend festgesetzt: ab September 2026 auf 10.117,47 Euro beziehungsweise 11.321,39 Euro.
- Das automatische Anpassungsverfahren bleibt für die laufende Wahlperiode bestehen. Die nächste Anpassung zum 1. Juli 2027 geht vom Betrag 11.833,47 Euro aus.
- Die Anwesenheitsliste an Sitzungstagen wird nicht mehr nur ausgelegt, sondern geführt. Abgeordnete erfassen ihre Anwesenheit, statt sich einzutragen. Das erlaubt eine elektronische Erfassung. Einzelheiten regelt der Ältestenrat. Für die Ausschüsse ist die elektronische Erfassung laut CDU/CSU-Fraktion vorerst nicht vorgesehen.
Wen betrifft es?
- Aktive Bundestagsabgeordnete: Sie erhalten 2026 im Ergebnis keine Erhöhung ihrer Entschädigung.
- Ehemalige Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen: Ihre Altersentschädigung und Versorgung steigen 2026 ebenfalls nicht.
- Ehemalige Abgeordnete und Hinterbliebene, für die besondere Übergangsregeln mit eigenen Bemessungsbeträgen gelten.
- Der Bundeshaushalt: Laut Entwurf werden Einsparungen erzielt; einen Erfüllungsaufwand nennen die Unterlagen nicht.
- Die Bundestagsverwaltung und die Büros der Abgeordneten: Sie sind von der elektronischen Anwesenheitserfassung betroffen. Laut CDU/CSU-Fraktion spart das etwa 1.000 Arbeitsstunden und 55.000 Blatt Papier.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 211) und gilt seit dem Tag danach, dem 23. Juli 2026. Die gekürzte Entschädigung betrifft den August 2026. Ab dem 1. September 2026 gilt wieder der bisherige Betrag. Die nächste reguläre Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027.
Begriffe erklärt
- Abgeordnetenentschädigung
- Die monatliche Bezahlung der Bundestagsabgeordneten für ihre Arbeit, umgangssprachlich Diäten genannt.
- Anpassungsverfahren
- Regel im Abgeordnetengesetz, nach der die Diäten jedes Jahr zum 1. Juli automatisch an die Entwicklung der Löhne in Deutschland angepasst werden, ohne dass der Bundestag jedes Mal neu abstimmt.
- Nominallohn
- Der Lohn in Euro, ohne Berücksichtigung der Preissteigerung. Seine Entwicklung misst das Statistische Bundesamt mit einem Index.
- Fiktiver Bemessungsbetrag
- Eine festgelegte Rechengröße, nach der sich bei bestimmten älteren Ansprüchen die Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung berechnet, statt nach der aktuellen Abgeordnetenentschädigung.
- Besoldungsgruppe R 6
- Die Gehaltsstufe der Richterinnen und Richter an den obersten Bundesgerichten. An ihr sollen sich die Diäten laut Abgeordnetengesetz orientieren.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.