Kurz gesagt
Mit dem Gesetz wird für das Jahr 2031 erstmals ein Kapazitätsmarkt eingeführt. Betreiber von Kraftwerken, Speichern und anderen Anlagen bekommen in Ausschreibungen Geld dafür, dass sie Stromleistung zuverlässig bereithalten, damit die Versorgung auch in Zeiten mit wenig Wind- und Sonnenstrom gesichert ist.
Worum geht es?
Deutschland hat bisher eine sehr sichere Stromversorgung. Das Stromsystem verändert sich aber stark. Durch den Kohleausstieg sind die früheren Reserven an Kraftwerksleistung weitgehend abgebaut. Gleichzeitig steigt der Anteil erneuerbarer Energien: 2030 sollen sie 80 Prozent des Stromverbrauchs decken. Berichte zur Versorgungssicherheit zeigen laut Bundesregierung, dass ab den 2030er Jahren zusätzliche steuerbare Kraftwerksleistung nötig ist. Investoren zögern jedoch, vor allem bei teuren Kraftwerken, die sich erst über Jahrzehnte rechnen.
Die Bundesregierung hat deshalb dieses Gesetz eingebracht, das Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG). Es schafft einen Kapazitätsmarkt, der auf das Jahr 2031 beschränkt ist. Die Bundesnetzagentur schreibt dafür aus, wie viel gesicherte Leistung gebraucht wird. Die günstigsten Bieter erhalten einen Zuschlag und eine Vergütung, die die Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. Für die Zeit ab 2032 ist ein umfassender Kapazitätsmarkt in einem eigenen Gesetz geplant. Dieses Gesetz soll 2027 kommen und auch regeln, wie die Kosten über eine Umlage bezahlt werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf vor der Abstimmung geändert, unter anderem nach einer öffentlichen Anhörung. Angepasst wurden die Langzeitkriterien und die Regeln zur regionalen Verteilung (Nord-Süd-Bonus). Außerdem wurde der höchste zulässige Gebotswert angehoben. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU und SPD dafür, AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen. Das Gesetz wurde beschlossen und am 21. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Was ändert sich?
- Es gibt erstmals einen Kapazitätsmarkt: Wer Stromleistung zuverlässig bereithält, kann in Ausschreibungen eine Vergütung erhalten. Den Zuschlag bekommen die jeweils günstigsten Anbieter.
- Die ersten Ausschreibungen richten sich an neue Anlagen, weil diese lange Planungs- und Bauzeiten haben. Sie müssen ein Langzeitkriterium erfüllen, also auch längere Phasen mit wenig Wind- und Sonnenstrom (Dunkelflaute) überbrücken können. Der Ausschuss hat diese Langzeitkriterien gegenüber dem Entwurf angepasst.
- Weitere Ausschreibungen stehen auch bestehenden Anlagen und anderen Technologien offen, etwa Stromspeichern und regelbaren Lasten, also Verbrauchern, die ihren Stromverbrauch gezielt senken können. Kleine Anlagen unter 1 Megawatt können über einen Anbieter gebündelt teilnehmen (Kleinanlagenpool). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Teilnahme aus anderen EU-Staaten möglich.
- Wer einen Zuschlag erhält, muss die zugesagte Anlage errichten, die Leistung im Zeitraum vom 1. November 2031 an bereithalten und bei Bedarf Strom erzeugen. Das wird überprüft. Bei Verstößen drohen Ausgleichszahlungen und Strafzahlungen (Pönalen). Außerdem müssen Bieter Sicherheiten hinterlegen.
- Alle über das Gesetz geförderten Kraftwerke müssen spätestens ab 2045 klimaneutral sein. Neue Kraftwerke müssen so gebaut werden, dass sie später mit Wasserstoff betrieben werden können.
- Der Höchstwert, den Bieter in den Ausschreibungen verlangen dürfen, wurde auf Empfehlung des Ausschusses erhöht. Auch die Regeln zur regionalen Verteilung der Anlagen (Nord-Süd-Bonus) wurden geändert.
- Die Kosten sollen über eine Umlage bezahlt werden, die erst mit dem geplanten Kapazitätsmarktgesetz 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben wird. Die Bundesregierung schätzt die Förderkosten für 2031 auf 1 bis 3 Milliarden Euro und für die Jahre 2032 bis 2045 auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro pro Jahr.
- Mit einer begleitenden Entschließung fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, unter anderem die Bedingungen für Kleinanlagenpools und den Einbau intelligenter Stromzähler (Smart-Meter-Rollout) zu verbessern und die Ausschreibungsrunde auszuwerten.
Wen betrifft es?
- Betreiber und Investoren von Kraftwerken, Stromspeichern und anderen Erzeugungsanlagen, die an den Ausschreibungen teilnehmen können
- Unternehmen mit regelbaren Lasten und Aggregatoren, die viele kleine Anlagen bündeln
- Die Wirtschaft insgesamt: Der jährliche Aufwand steigt um rund 26,5 Millionen Euro, dazu kommen einmalig rund 184 Millionen Euro. Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten steigen um rund 1,3 Millionen Euro im Jahr.
- Die vier Übertragungsnetzbetreiber: Sie zahlen die Vergütungen aus, betreiben die Plattform für Präqualifizierung und Ausschreibungen und finanzieren Kosten vor.
- Die Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle: Sie hat rund 736.000 Euro Verwaltungsaufwand pro Jahr und braucht 7,9 zusätzliche Stellen. Dazu kommen einmalige Sachkosten von 375.000 Euro (2028) und 350.000 Euro (2029). Die Aufgabe ist bis 2031 befristet.
- Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht laut Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Kosten des Kapazitätsmarkts sollen aber über eine Umlage von den Marktteilnehmern getragen werden. Die Auswirkungen auf den Strompreis sollen erst im geplanten Gesetz von 2027 dargestellt werden.
- Länder und Kommunen: Ihre Haushalte werden nicht belastet, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht.
Was heißt das für dich?
- Energie und Umwelt
- Wenn du Kraftwerke, Stromspeicher oder andere steuerbare Anlagen betreibst oder planst, kannst du dich an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur beteiligen und eine Vergütung für bereitgehaltene Leistung erhalten. Mit Zuschlag musst du Sicherheiten hinterlegen, die Anlage errichten und die Leistung ab dem 1. November 2031 bereithalten. Bei Verstößen drohen Ausgleichs- und Strafzahlungen. Neue Kraftwerke müssen wasserstofffähig gebaut werden, und alle geförderten Kraftwerke müssen spätestens ab 2045 klimaneutral sein. Das Gesetz wurde am 21. Juli 2026 verkündet.
- Arbeitgeber und Unternehmen
- Wenn dein Unternehmen seinen Stromverbrauch gezielt senken kann (regelbare Last), kannst du an den Ausschreibungen teilnehmen und dafür Geld bekommen. Kleine Anlagen unter 1 Megawatt können über einen Anbieter gebündelt in einem Kleinanlagenpool mitmachen. Die Kosten sollen später über eine Umlage getragen werden, die erst mit einem für 2027 geplanten Gesetz eingeführt und ab 2031 erhoben wird.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 21. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 210a). Das genaue Datum des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Auszügen nicht angegeben. Die Verpflichtung, Leistung bereitzuhalten, beginnt am 1. November 2031. Das Gesetz enthält außerdem einen Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung (§ 87); Einzelheiten dazu gehen aus den Auszügen nicht hervor.
Begriffe erklärt
- Kapazitätsmarkt
- Ein Markt, auf dem nicht der gelieferte Strom bezahlt wird, sondern die Bereitschaft, bei Bedarf Strom zu liefern oder den Verbrauch zu senken. So soll genug gesicherte Leistung vorhanden sein.
- Dunkelflaute
- Eine Zeit, in der Wind- und Solaranlagen kaum Strom erzeugen, weil wenig Wind weht und wenig Sonne scheint.
- Übertragungsnetzbetreiber
- Unternehmen, die die großen Stromautobahnen (Höchstspannungsnetze) betreiben und für die Stabilität des Netzes in ihrem Gebiet verantwortlich sind.
- Regelbare Last
- Eine Anlage, die Strom verbraucht und ihren Verbrauch zuverlässig um eine bestimmte Menge senken kann, zum Beispiel in der Industrie.
- Umlage
- Ein Aufschlag, mit dem bestimmte Kosten auf viele Zahler verteilt werden. Hier sollen damit die Vergütungen des Kapazitätsmarkts finanziert werden; die Einzelheiten regelt ein späteres Gesetz.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.