Kurz gesagt
Das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz ist beschlossen und verkündet. Von 2026 bis 2029 entlastet der Bund die Länder und ihre Kommunen um rund 1 Milliarde Euro pro Jahr: über den Finanzausgleich zwischen den Ländern, über Hilfen gegen kommunale „Altschulden“ und über einen höheren Bundesanteil an DDR-Zusatzrenten.
Worum geht es?
Viele Länder und Kommunen stehen finanziell unter Druck. Besonders betroffen sind Kommunen mit hohen Kassenkrediten. Diese kurzfristigen Kredite sind eigentlich nur dafür gedacht, vorübergehende Engpässe im Haushalt zu überbrücken. In vielen Kommunen finanzieren sie aber dauerhaft Haushaltslöcher. Ende 2024 lagen sie in den finanzschwachen Flächenländern bei rund 32 Milliarden Euro. Zinsen und Tilgung engen die Spielräume dieser Kommunen stark ein. Die Bundesregierung sah deshalb die Gefahr, dass Angebote wie Schulen, Kinderbetreuung, Verkehr und soziale Leistungen leiden und nötige Investitionen ausbleiben.
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf eingebracht. Das Gesetz enthält ein befristetes Entlastungspaket für die Jahre 2026 bis 2029. Es ändert das Finanzausgleichsgesetz, das die Verteilung von Steuergeld zwischen Bund und Ländern regelt. Außerdem ändert es das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Dieses regelt, wer die Kosten für Renten aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR trägt.
Der federführende Haushaltsausschuss empfahl, den Entwurf unverändert anzunehmen. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU und SPD dafür, Grüne und Linke dagegen, die AfD enthielt sich. Gleichzeitig empfahl der Ausschuss, einen Antrag der Fraktion Die Linke abzulehnen. Dieser forderte unter anderem eine 50-prozentige Beteiligung des Bundes an kommunalen Entschuldungen und die vollständige Übernahme der Altschulden ostdeutscher Wohnungsunternehmen. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und gilt damit.
Was ändert sich?
- Finanzstarke Länder zahlen von 2026 bis 2029 im Finanzkraftausgleich jedes Jahr insgesamt 400 Millionen Euro weniger an die finanzschwachen Länder. Die Entlastung wird nach ihrem Anteil an den bisherigen Abschlägen verteilt.
- Die finanzschwachen Länder erhalten dadurch im Finanzkraftausgleich ebenfalls 400 Millionen Euro weniger. Der Bund gleicht das vollständig aus: Er erhöht seine allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen um 400 Millionen Euro pro Jahr, und zwar so, dass jedes einzelne Land seinen Verlust genau ersetzt bekommt.
- Neu sind Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen von insgesamt 250 Millionen Euro pro Jahr. Damit unterstützt der Bund von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer dabei, ihre Kommunen von übermäßigen Kassenkrediten zu entlasten.
- Die 250 Millionen Euro richten sich nach den kommunalen Altschulden zum 31. Dezember 2024. Als übermäßig gelten Kassenkredite, soweit sie 100 Euro je Einwohner übersteigen. Den größten Betrag erhält Nordrhein-Westfalen mit rund 164,5 Millionen Euro jährlich. Es folgen Rheinland-Pfalz (rund 35,3 Millionen), Niedersachsen (rund 22,9 Millionen) und das Saarland (rund 10,5 Millionen). Kleinere Beträge gehen an Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen.
- Der Bund erwartet, dass die Länder dieses Geld zusätzlich zu eigenen Maßnahmen an die betroffenen Kommunen weitergeben.
- Die ostdeutschen Länder tragen von 2026 bis 2029 nur noch 40 statt 50 Prozent der Kosten für Renten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR. Der Bund übernimmt 60 statt 50 Prozent. Das entlastet die ostdeutschen Länder um rund 350 Millionen Euro pro Jahr.
- Alle Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Insgesamt nimmt der Bund dadurch jährlich rund 996 Millionen bis 1,001 Milliarden Euro weniger ein.
Wen betrifft es?
- Finanzstarke Länder: Sie zahlen weniger in den Finanzkraftausgleich ein.
- Finanzschwache Länder: Ihre geringeren Zuschläge werden durch höhere Bundeszuweisungen genau ausgeglichen.
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen: Sie erhalten die neuen Zuweisungen gegen kommunale Altschulden.
- Kommunen mit hohen Kassenkrediten in diesen Ländern: Sie sollen über ihr Land von den Bundesmitteln profitieren.
- Ostdeutsche Länder: Sie tragen einen geringeren Anteil an den Kosten der DDR-Zusatzversorgungssysteme.
- Der Bund: Er verzichtet auf rund 1 Milliarde Euro pro Jahr. Laut Gesetzesbegründung ist dafür in der Finanzplanung bereits Vorsorge getroffen.
- Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung: Laut Gesetzentwurf entsteht ihnen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Neue Informationspflichten gibt es nicht.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Die Änderungen am Finanzausgleich (Artikel 1) gelten seit dem Tag nach der Verkündung, also seit dem 30. Juli 2026. Die Senkung des Länderanteils an den DDR-Zusatzrenten (Artikel 2) gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Alle Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Begriffe erklärt
- Finanzkraftausgleich
- Teil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Länder mit überdurchschnittlicher Finanzkraft geben über Abschläge bei der Umsatzsteuer etwas ab. Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft erhalten Zuschläge.
- Bundesergänzungszuweisungen
- Zahlungen des Bundes an finanzschwache Länder. Sie ergänzen den Ausgleich zwischen den Ländern.
- Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ)
- Zusätzliche Bundeszahlungen an bestimmte Länder, mit denen besondere Lasten ausgeglichen werden. Hier sind das die Belastungen durch hohe kommunale Kassenkredite.
- Kassenkredite / Liquiditätskredite („Altschulden“)
- Kurzfristige Kredite, mit denen Kommunen eigentlich nur vorübergehende Zahlungsengpässe überbrücken sollen. Werden sie dauerhaft genutzt, um Haushaltsdefizite zu finanzieren, sammeln sie sich zu Altschulden an. Anders als bei Investitionskrediten steht ihnen kein neues Vermögen gegenüber.
- Zusatzversorgungssysteme der DDR
- Besondere Altersversorgungen für bestimmte Berufsgruppen in der DDR. Ihre Ansprüche wurden in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Die Kosten teilen sich Bund und ostdeutsche Länder nach dem AAÜG.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.