Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 29. Juli 2026

Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Kurz gesagt

Das Gesetz soll die Krankenkassenbeiträge ab 2027 stabil halten. Dafür dürfen die Ausgaben im Gesundheitswesen grundsätzlich nur noch so stark steigen wie die Einnahmen der Krankenkassen, außerdem müssen Arbeitgeber, Besserverdienende, Versicherte und Patienten mehr beitragen.

Worum geht es?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat große Geldprobleme. 2024 lag das Defizit bei knapp 10 Milliarden Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich von rund 1,4 Prozent im Jahr 2022 auf etwa 2,9 Prozent im Jahr 2025 mehr als verdoppelt. Laut Bundesregierung steigen die Ausgaben derzeit um knapp 8 Prozent pro Jahr, die Einnahmen aber deutlich langsamer. Ohne Gegenmaßnahmen hätte 2027 eine Lücke von rund 15 Milliarden Euro gedroht, bis 2030 von rund 40 Milliarden Euro. Der Zusatzbeitrag wäre dann auf etwa 4,7 Prozent gestiegen.

Die Bundesregierung hat das Gesetz eingebracht. Es stützt sich auf Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit vom März 2026. Der Schwerpunkt liegt darauf, das Wachstum der Ausgaben zu bremsen. Zusätzlich sollen die Einnahmen steigen. Laut Gesetzentwurf soll die GKV dadurch 2027 um rund 16 Milliarden Euro entlastet werden, 2030 um rund 38 Milliarden Euro.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat empfohlen, den Entwurf mit Änderungen anzunehmen. Die Einzelheiten dieser Änderungen gehen aus den vorliegenden Auszügen nicht hervor. Die folgenden Punkte beschreiben daher die Regelungen laut Gesetzentwurf. Das Gesetz wurde beschlossen und am 29. Juli 2026 verkündet.

Was ändert sich?

  • Ärzte, Krankenhäuser, Zahnärzte, Hebammen, Therapeuten, Rettungsdienste und andere Leistungserbringer dürfen ihre Vergütungen und Preise nur noch begrenzt erhöhen. Die Obergrenze ist die Grundlohnrate, also das Wachstum der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied. Tariflohnsteigerungen werden nicht mehr in jedem Fall vollständig erstattet, bestimmte Sondervergütungen fallen weg.
  • Arzneimittelhersteller zahlen einen zusätzlichen, dynamischen Herstellerabschlag. Seine Höhe hängt davon ab, wie sich die Arzneimittelausgaben und die Beitragseinnahmen entwickeln.
  • Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen ab 2027 nur noch im Rahmen der Grundlohnrate steigen. Die Werbeausgaben werden auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied halbiert. Die Grenzen für Vorstandsgehälter gelten für weitere Einrichtungen, außerdem werden die Gehälter außertariflich bezahlter Führungskräfte begrenzt.
  • Arbeitgeber zahlen für Minijobber eine höhere Pauschale zur Krankenversicherung: den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze steigen 2027 zusätzlich um je 300 Euro im Monat. Wer am 31. Dezember 2026 wegen eines hohen Einkommens privat versichert war, für den gilt diese Zusatzerhöhung bei der Versicherungspflichtgrenze nicht.
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind nur noch in bestimmten Fällen beitragsfrei mitversichert: mit Kindern unter sieben Jahren, mit Kindern mit Behinderung, bei der Pflege von Angehörigen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen zahlt das Mitglied ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert.
  • Die Zuzahlungen der Patienten steigen erstmals seit über 20 Jahren. Grundlage ist die Lohnentwicklung seit der letzten Anpassung, künftig werden sie regelmäßig angepasst. Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent des Jahreseinkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Die Zuschüsse für Zahnersatz sinken auf das Niveau, das bis 2020 galt. Härtefälle erhalten weiterhin 100 Prozent. Beim Krankengeld wird unter anderem eine Teilkrankschreibung eingeführt.
  • Der Bund verschiebt die Rückzahlung von Darlehen an die GKV in Höhe von 5,6 Milliarden Euro und zahlt ab 2027 schrittweise höhere Beiträge für Menschen in der Grundsicherung. Gleichzeitig sinkt sein Zuschuss an den Gesundheitsfonds ab 2027 um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro.

Wen betrifft es?

  • Gesetzlich Versicherte und Patienten: Sie zahlen höhere Zuzahlungen und erhalten geringere Zuschüsse für Zahnersatz. Ziel ist, dass die Zusatzbeiträge stabil bleiben.
  • Mitglieder mit beitragsfrei mitversicherten Ehe- oder Lebenspartnern: Wenn keine Ausnahme greift, zahlen sie ab 2028 einen Beitragszuschlag. Insgesamt sind das laut Entwurf rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.
  • Beschäftigte mit höherem Einkommen: Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze zahlen sie mehr, laut Entwurf rund 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027.
  • Arbeitgeber: Sie zahlen mehr für Minijobber (rund 2,3 Milliarden Euro pro Jahr) und wegen der höheren Bemessungsgrenze (rund 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027). Durch IT-Umstellungen entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Aufwand von unter 1,2 Millionen Euro und ein laufender Mehraufwand von rund 160.000 Euro pro Jahr.
  • Ärzte, Krankenhäuser, weitere Gesundheitsberufe, Arzneimittel- und Hilfsmittelhersteller: Ihre Vergütungen und Preise steigen künftig nur noch begrenzt. Für Ärzte entstehen durch die Teilkrankschreibung zusätzliche Informationspflichten von geschätzt 5 Millionen Euro.
  • Krankenkassen: Ihre Verwaltungs- und Werbeausgaben werden begrenzt. Für die Verwaltung insgesamt entsteht ein einmaliger Aufwand von knapp 1 Million Euro, danach eine jährliche Entlastung von rund 16,4 Millionen Euro.
  • Bürgerinnen und Bürger allgemein: Laut Entwurf entsteht nur ein geringer zusätzlicher Aufwand, etwa durch erweiterte Angaben bei der Überprüfung der Familienversicherung.
  • Bund, Länder, Kommunen und private Krankenversicherung: Sie sparen unter anderem bei der Beihilfe und bei Krankenhauskosten, weil dort für alle Kostenträger dieselben Preise gelten.

Was heißt das für dich?

Gesetzlich Krankenversicherte
Wenn du gesetzlich versichert bist, zahlst du künftig höhere Zuzahlungen, etwa bei Medikamenten, und bekommst geringere Zuschüsse für Zahnersatz. Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent deines Jahreseinkommens (1 Prozent bei chronischer Krankheit). Ziel des Gesetzes, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde, ist, dass dein Zusatzbeitrag ab 2027 stabil bleibt.
Beschäftigte
Verdienst du gut, steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat, sodass du mehr Krankenkassenbeitrag zahlst. Ist dein Ehe- oder Lebenspartner bei dir beitragsfrei mitversichert, zahlst du ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent deiner beitragspflichtigen Einnahmen, außer es greift eine Ausnahme (z. B. Kinder unter sieben Jahren, Pflege von Angehörigen). Beim Krankengeld wird außerdem eine Teilkrankschreibung eingeführt.
Eltern
Deine Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. Ist dein Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert, bleibt das so, solange ihr ein Kind unter sieben Jahren oder ein Kind mit Behinderung habt; sonst fällt ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozent auf das Einkommen des Mitglieds an.
Pflegende Angehörige
Pflegst du Angehörige und bist über deinen Ehe- oder Lebenspartner familienversichert, bleibst du auch nach der neuen Regel beitragsfrei mitversichert. Bei anderen Ehepaaren ohne Ausnahme gilt ab 2028 ein Beitragszuschlag.
Rentnerinnen und Rentner
Hat dein Ehe- oder Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht, bleibt er weiterhin beitragsfrei mitversichert. Als gesetzlich Versicherter zahlst du aber künftig höhere Zuzahlungen und erhältst geringere Zuschüsse für Zahnersatz.
Privat Krankenversicherte
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat, was den Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert. Warst du am 31. Dezember 2026 wegen hohen Einkommens privat versichert, gilt diese Zusatzerhöhung für dich nicht.
Arbeitgeber und Unternehmen
Für Minijobber zahlst du künftig eine höhere Krankenversicherungspauschale: den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze ab 2027 steigen außerdem deine Arbeitgeberbeiträge für gut verdienende Beschäftigte.
Minijob und Teilzeit
Dein Arbeitgeber muss für dich künftig eine höhere Pauschale zur Krankenversicherung zahlen (14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Laut den Unterlagen trägt diese Mehrkosten der Arbeitgeber.
Gesundheits- und Pflegeberufe
Als Arzt, Zahnärztin, Hebamme, Therapeut, Krankenhaus oder Apotheke dürfen deine Vergütungen und Preise in der GKV künftig nur noch im Rahmen der Grundlohnrate steigen; Tarifsteigerungen werden nicht mehr in jedem Fall voll erstattet und bestimmte Sondervergütungen fallen weg. Ärzte haben durch die neue Teilkrankschreibung zusätzliche Informationspflichten.
Menschen mit Behinderung
Hast du ein Kind mit Behinderung, bleibt dein Ehe- oder Lebenspartner auch nach 2028 beitragsfrei mitversichert. Härtefälle erhalten beim Zahnersatz weiterhin 100 Prozent Zuschuss.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 228). Ein genaues Datum des Inkrafttretens ist in den Unterlagen nicht angegeben. Laut Gesetzentwurf greifen viele Maßnahmen ab 2027, zum Beispiel die Begrenzung der Verwaltungskosten und die zusätzliche Anhebung der Grenzen. Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner gilt ab 2028.

Begriffe erklärt

Zusatzbeitrag
Ein Beitrag, den jede Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent selbst festlegt. Er deckt Ausgaben, die durch den allgemeinen Beitrag nicht finanziert sind.
Grundlohnrate
Die jährliche Veränderung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Kassenmitglied. Sie zeigt, wie stark die Einnahmen der Krankenkassen wachsen, und dient im Gesetz als Obergrenze für Preis- und Vergütungserhöhungen.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Einkommensgrenze, bis zu der Krankenkassenbeiträge berechnet werden. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze fallen keine weiteren Beiträge an.
Versicherungspflichtgrenze
Die Einkommensgrenze, ab der Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich versichert sein müssen und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Im Gesetz heißt sie auch Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Familienversicherung
Die Möglichkeit, Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes ausreichendes Einkommen über ein Kassenmitglied mitzuversichern. Bisher war das für alle Mitversicherten beitragsfrei.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.