Kurz gesagt
Das Gesetz ist verkündet und regelt, wie elektronische Geräte und Funkanlagen in einer von der EU ausgerufenen Krise schneller und trotzdem sicher auf den Markt kommen können. Außerdem enthält es eine befristete Erleichterung für die Neubauförderung „Effizienzhaus 55“ im Programm „Klimafreundlicher Neubau“.
Worum geht es?
Die EU hat neue Regeln für schwere Krisen im europäischen Binnenmarkt geschaffen. Anlass waren Erfahrungen wie zu Beginn der COVID-19-Krise: Damals waren Lieferketten und der freie Warenverkehr stark gestört. Die EU-Kommission kann künftig einen „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ aktivieren und bestimmte Waren als krisenrelevant einstufen. Für solche Fälle hat die EU auch ihre Richtlinien über elektromagnetische Verträglichkeit und über Funkanlagen um Notfallverfahren ergänzt. Deutschland musste diese Änderungen in nationales Recht übernehmen.
Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück. Es ergänzt das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und das Funkanlagengesetz (FuAG) jeweils um einen Abschnitt „Notfallverfahren“. Diese Regeln wirken als Vorsorge. Sie gelten nur, wenn die EU einen Notfall ausgerufen und bestimmte Geräte ausdrücklich als krisenrelevant benannt hat, und nur für die Dauer dieses Notfalls. Zuständig in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
Im Ausschuss für Wirtschaft und Energie haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD ein weiteres, inhaltlich anderes Thema angefügt: ein befristetes Gesetz zur Förderung von Neubauten im Standard Effizienzhaus 55. Es soll vor allem Unternehmen mit großen Bauvorhaben den Zugang zu Fördermitteln erleichtern. Der Ausschuss empfahl die geänderte Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Am 23. Juli 2026 wurde das Gesetz verkündet.
Was ändert sich?
- Für elektronische Geräte und Funkanlagen gibt es jetzt Notfallverfahren. Sie gelten nur, wenn die EU-Kommission einen Binnenmarkt-Notfall aktiviert und die betreffenden Geräte als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Sie gelten nur für die Dauer dieses Notfalls.
- Im Notfall kann die EU-Kommission besondere Normen festlegen. Geräte, die diese Normen erfüllen, gelten als vereinbar mit den grundlegenden Anforderungen. Wurden sie während des Notfalls auf den Markt gebracht, gilt das auch nach dem Notfall weiter, es sei denn, es gibt Hinweise auf eine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit.
- Während eines Notfalls kontrolliert die Bundesnetzagentur vorrangig die als krisenrelevant eingestuften Geräte. Sie soll außerdem die Marktaufsichtsbehörden anderer EU-Staaten unterstützen.
- Prüfstellen für Funkanlagen (notifizierte Stellen) sollen Anträge für krisenrelevante Funkanlagen bevorzugt bearbeiten und ihre Prüfkapazitäten erhöhen. Den Herstellern dürfen dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
- Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag erlauben, dass eine krisenrelevante Funkanlage ohne die sonst vorgeschriebene Prüfung durch eine notifizierte Stelle verkauft wird. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auf anderem Weg nachgewiesen wurde. Diese Genehmigung ist längstens bis zum Ende des Notfalls befristet und gilt grundsätzlich nur in Deutschland, solange die EU sie nicht auf die ganze EU erstreckt.
- Funkanlagen mit einer solchen Notfall-Genehmigung dürfen kein CE-Kennzeichen tragen, auch nicht nach dem Ende des Notfalls. Hat die EU die Genehmigung eines Mitgliedstaats auf die ganze EU erstreckt, müssen die Geräte einen deutschsprachigen Hinweis tragen, dass sie als „krisenrelevante Waren“ verkauft werden. Verstöße gegen beide Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Neu durch den Ausschuss: Die Förderung für den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ kann auch dann gewährt werden, wenn der Antrag erst nach Abschluss eines Liefer- oder Bauvertrags gestellt wurde. Die Bauarbeiten vor Ort dürfen aber noch nicht begonnen haben. Außerdem muss ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW oder einem Finanzvermittler nachgewiesen werden, das vor dem Vertragsabschluss stattfand.
- Diese Förderregel ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Wen betrifft es?
- Hersteller, Importeure und andere Unternehmen, die elektronische Geräte oder Funkanlagen auf den Markt bringen: Im Normalbetrieb entsteht laut Gesetzentwurf kein zusätzlicher Aufwand. Nutzen sie die Notfallverfahren, können geringe Kosten entstehen, etwa für Informationspflichten. Betroffen ist dann nur ein sehr begrenzter Kreis von Unternehmen.
- Notifizierte Stellen (Prüfstellen für Funkanlagen), die im Notfall krisenrelevante Anträge vorrangig bearbeiten sollen.
- Die Bundesnetzagentur: Sie hat einen geringen einmaligen Aufwand, um sich auf die neuen Regeln einzustellen. Im Notfall kommt Mehraufwand für Marktkontrollen und Genehmigungen hinzu. Beides liegt jeweils deutlich unter 100.000 Euro.
- Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Länder und Kommunen: Für sie entsteht kein Aufwand, weil der Bund zuständig ist.
- Bauherren und Wohnungsunternehmen, die Fördermittel für einen Neubau im Standard Effizienzhaus 55 beantragen wollen, insbesondere Unternehmen mit großen Bauvorhaben.
Was heißt das für dich?
- Bau und Immobilien
- Seit dem 24. Juli 2026 kann die KfW-Förderung für ein Effizienzhaus 55 im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ auch dann gewährt werden, wenn du den Antrag erst nach Abschluss des Liefer- oder Bauvertrags stellst – solange die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen haben. Du musst ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner oder Finanzvermittler vor Vertragsabschluss nachweisen; die Regel gilt nur bis 31. Dezember 2026.
- Haus- und Wohnungseigentümer
- Planst du einen Neubau oder Ersterwerb im Standard Effizienzhaus 55, kannst du die Förderung seit 24. Juli 2026 auch noch nach Abschluss des Bau- oder Liefervertrags beantragen, wenn vor Ort noch nicht gebaut wird. Voraussetzung ist ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner oder Finanzvermittler vor dem Vertragsabschluss; die Erleichterung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Digitales und IT
- Bringt dein Unternehmen elektronische Geräte oder Funkanlagen auf den Markt, gibt es seit 24. Juli 2026 Notfallverfahren, die nur greifen, wenn die EU einen Binnenmarkt-Notfall ausruft und deine Geräte als krisenrelevant einstuft. Dann kann die Bundesnetzagentur den Verkauf von Funkanlagen ohne Prüfung durch eine notifizierte Stelle erlauben – solche Geräte dürfen aber kein CE-Kennzeichen tragen, Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Im Normalbetrieb ändert sich für dich nichts.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 24. Juli 2026. Die Notfallregeln für Geräte und Funkanlagen werden aber nur angewendet, wenn die EU einen Binnenmarkt-Notfall aktiviert. Die Förderregel für Effizienzhaus-55-Neubauten gilt nur bis zum 31. Dezember 2026.
Begriffe erklärt
- Notfallmodus für den Binnenmarkt
- Ein Krisenzustand, den die EU nach der Verordnung (EU) 2024/2747 bei schweren Störungen des europäischen Binnenmarkts aktivieren kann, etwa wenn wichtige Waren knapp werden.
- Konformitätsbewertung
- Prüfverfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bevor es verkauft werden darf.
- Notifizierte Stelle
- Eine offiziell anerkannte und der EU gemeldete Prüfstelle, die bestimmte Produkte auf ihre Konformität prüft.
- CE-Kennzeichnung
- Zeichen auf einem Produkt, mit dem der Hersteller erklärt, dass das Produkt die geltenden EU-Anforderungen erfüllt.
- Effizienzhaus 55
- Ein Energiestandard für Gebäude, der im Bundesförderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ gefördert wird.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.