Kurz gesagt
Das Gesetz setzt das EU-Recht auf Reparatur in deutsches Recht um: Wer eine mangelhafte Ware reparieren lässt, bekommt zwölf Monate länger Gewährleistung, und Hersteller bestimmter Produkte müssen auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren. Außerdem erweitert es das Zentrale Vorsorgeregister für Vollmachten und Patientenverfügungen. Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, verkündet wurde es am 22. Juli 2026.
Worum geht es?
Viele Geräte landen im Müll, obwohl man sie reparieren könnte. Die EU hat deshalb 2024 die sogenannte Recht-auf-Reparatur-Richtlinie beschlossen. Sie soll Reparaturen attraktiver machen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Waren länger nutzen. Deutschland musste die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten wenig Spielraum: Sie dürfen in der Regel weder strengere noch schwächere Verbraucherschutzregeln einführen.
Den Gesetzentwurf hat die Bundesregierung eingebracht. Die Umsetzung erfolgt vor allem durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB. Geändert werden die Regeln zum Kaufvertrag. Neu sind außerdem eine Reparaturpflicht der Hersteller und ein freiwilliges europäisches Formular für Reparaturangebote. Weitere Teile der Richtlinie, etwa eine Online-Plattform für Reparaturen und staatliche Fördermaßnahmen, will die Bundesregierung ohne Gesetz umsetzen.
Im Rechtsausschuss kamen zwei Änderungen hinzu: Händler können Kunden während einer Reparatur kostenlos ein Ersatzgerät überlassen. Außerdem wurden Regeln zum Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingefügt. Deshalb heißt das Gesetz jetzt auch „… sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“. Der Ausschuss empfahl zudem eine Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, etwa eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Reparaturen und einen Reparaturbonus zu prüfen, eine Informationskampagne durchzuführen und sich um Fachkräfte im Reparaturbereich zu kümmern.
Was ändert sich?
- Längere Gewährleistung bei Reparatur: Lässt ein Verbraucher eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung reparieren statt sie umzutauschen, verlängert sich die Frist für Ansprüche wegen Mängeln einmalig um zwölf Monate.
- Informationspflicht des Verkäufers: Vor einer Reparatur oder einem Umtausch muss der Händler den Verbraucher darauf hinweisen, dass er zwischen Reparatur und Ersatz wählen kann und dass sich die Frist bei einer Reparatur verlängert.
- Ersatzgerät während der Reparatur: Der Händler kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur kostenlos eine Ersatzware zur Verfügung stellen, auch eine überholte. Beim Umtausch darf er eine überholte Ware nur liefern, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt.
- Reparaturpflicht der Hersteller nach der Gewährleistung: Für bestimmte Produktgruppen, die im Anhang II der EU-Richtlinie aufgeführt sind, müssen Hersteller auf Wunsch reparieren, solange EU-Recht von ihnen die Reparierbarkeit verlangt. Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen. Hersteller dürfen sie nicht allein deshalb ablehnen, weil das Gerät schon einmal von jemand anderem repariert wurde.
- Pflichten der Hersteller rund um Reparaturen: Sie müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, auf einer frei zugänglichen Webseite Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen und dürfen Reparaturen nicht durch Hardware- oder Softwaretricks behindern. Unabhängige Werkstätten dürfen auch gebrauchte, kompatible oder 3-D-gedruckte Ersatzteile verwenden, sofern diese rechtmäßig sind. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, treffen die Pflichten seinen Beauftragten in der EU, den Importeur oder den Händler.
- Reparierbarkeit als übliche Eigenschaft: Haltbarkeit und Reparierbarkeit gehören ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer gekauften Sache. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt das für die Reparierbarkeit erst ab 2028.
- Europäisches Formular für Reparaturinformationen: Werkstätten können freiwillig ein einheitliches Formular nutzen. Es enthält unter anderem Defekt, Preis oder Höchstpreis, Dauer und Ersatzgerät. Es ist ein verbindliches Angebot, an das die Werkstatt mindestens 30 Tage gebunden ist. Für eine nötige Fehlerdiagnose darf sie Kosten verlangen, muss diese aber vorher nennen.
- Zentrales Vorsorgeregister: Die Bundesnotarkammer registriert Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten. Zu Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen darf künftig auch eine elektronische Kopie des Dokuments gespeichert werden.
Wen betrifft es?
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die Waren kaufen und reparieren lassen. Für sie entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand.
- Händler und Verkäufer, die neue Informationspflichten bei der Gewährleistung haben.
- Hersteller bestimmter Produktgruppen sowie, bei Herstellern außerhalb der EU, deren EU-Beauftragte, Importeure oder Händler.
- Reparaturbetriebe und unabhängige Werkstätten, die das europäische Formular nutzen können und nicht mehr durch Herstellertechnik behindert werden dürfen.
- Die Wirtschaft insgesamt: Laut Entwurf rund 1,3 Millionen Euro zusätzlicher Aufwand pro Jahr, vor allem für Informationspflichten, und einmalig rund 113 Millionen Euro.
- Menschen, die eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung haben oder einer Vertretung durch den Ehegatten widersprechen, sowie die Bundesnotarkammer als Registerbehörde.
- Verwaltung: Laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Für die Justiz der Länder werden begrenzte Mehrkosten erwartet.
Was heißt das für dich?
- Alle Bürgerinnen und Bürger
- Wenn du ab dem 31. Juli 2026 etwas kaufst und eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung reparieren statt umtauschen lässt, verlängert sich deine Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Der Händler muss dich vorher auf diese Wahl und die Verlängerung hinweisen. Für bestimmte Produktgruppen müssen Hersteller auch nach Ablauf der Gewährleistung auf Wunsch reparieren, kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt.
- Rentnerinnen und Rentner
- Wenn du eine Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrierst, kann ab dem 1. Oktober 2026 auch eine elektronische Kopie des Dokuments gespeichert werden. Registriert werden kann dort auch ein Widerspruch gegen die Vertretung durch deinen Ehegatten.
- Handel und Gastronomie
- Als Händler musst du Kunden bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 vor einer Reparatur oder einem Umtausch auf ihr Wahlrecht und die zwölfmonatige Fristverlängerung bei Reparatur hinweisen. Du kannst während der Reparatur kostenlos ein Ersatzgerät überlassen, beim Umtausch aber nur dann überholte Ware liefern, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt. Bei Herstellern außerhalb der EU können die Reparaturpflichten auch dich als Händler oder Importeur treffen.
- Handwerk
- Als Reparaturbetrieb kannst du freiwillig das europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen; es ist ein verbindliches Angebot, an das du mindestens 30 Tage gebunden bist, und Diagnosekosten musst du vorher nennen. Hersteller dürfen dich nicht mehr durch Hardware- oder Softwaretricks behindern, und du darfst rechtmäßige gebrauchte, kompatible oder 3-D-gedruckte Ersatzteile verwenden.
- Arbeitgeber und Unternehmen
- Stellt dein Unternehmen Produkte der betroffenen Produktgruppen her, musst du auf Wunsch auch nach der Gewährleistung reparieren, Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlichen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gehört die Reparierbarkeit erst bei Verträgen ab dem 1. Januar 2028 zur üblichen Beschaffenheit.
- Digitales und IT
- Als Hersteller betroffener Geräte darfst du Reparaturen nicht durch Software- oder Hardwaretricks behindern und eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Gerät schon von jemand anderem repariert wurde. Die neuen Kaufrechtsregeln gelten für Verträge ab dem 31. Juli 2026.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 verkündet und gilt grundsätzlich ab dem Tag danach, also ab dem 23. Juli 2026. Die neuen Kaufrechtsregeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden; für ältere Verträge gilt das bisherige Recht. Dass die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit gehört, gilt für Kaufverträge zwischen Unternehmen erst, wenn sie nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden. Die wesentlichen Änderungen zum Zentralen Vorsorgeregister treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Begriffe erklärt
- Gewährleistung
- Die gesetzlichen Rechte des Käufers, wenn eine gekaufte Sache einen Mangel hat, etwa Reparatur, Ersatz, Preisminderung oder Rücktritt. Sie besteht gegenüber dem Verkäufer.
- Nacherfüllung
- Das erste Recht des Käufers bei einem Mangel: Der Verkäufer muss den Mangel beheben. Das geschieht entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung).
- Nachbesserung
- Die Reparatur einer mangelhaften Sache im Rahmen der Gewährleistung. Nach dem neuen Recht verlängert sie die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.
- Vollharmonisierung
- Eine EU-Vorgabe, bei der alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln haben müssen. Sie dürfen in der Regel weder strengere noch schwächere Vorschriften erlassen.
- Zentrales Vorsorgeregister
- Ein elektronisches Register der Bundesnotarkammer. Darin werden Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten erfasst.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.