Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 17. Juli 2026

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

Kurz gesagt

Das Gesetz passt das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung an, die ab dem 12. August 2026 in der ganzen EU gilt. Dafür wurde das bisherige Verpackungsgesetz aufgehoben und durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt.

Worum geht es?

Am 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft getreten. Ihre wesentlichen Vorschriften gelten ab dem 12. August 2026 direkt in allen EU-Staaten. Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz beruhte auf einer älteren EU-Richtlinie aus dem Jahr 1994. Damit sich deutsche und europäische Regeln nicht widersprechen, musste das nationale Recht vollständig überarbeitet werden.

Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf eingebracht. Das neue Gesetz regelt nur das, was für die Durchführung der EU-Verordnung nötig ist oder wo die EU den Mitgliedstaaten Spielraum lässt. Bewährte Strukturen in Deutschland sollen dabei erhalten bleiben, etwa die Beteiligung von Herstellern an Rücknahmesystemen und die Zentrale Stelle Verpackungsregister. So sollen die Umstellung erleichtert und unnötige Bürokratie vermieden werden.

Der Umweltausschuss des Bundestages hat den Entwurf mit einer Änderung angenommen: Er hat eine neue Vorschrift zur umweltfreundlichen Gestaltung der Entgelte eingefügt, die Hersteller an die Rücknahmesysteme zahlen. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU und SPD dafür, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dagegen. Das Gesetz wurde beschlossen und am 17. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026, 207).

Was ändert sich?

  • Das bisherige Verpackungsgesetz ist aufgehoben. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das die direkt geltende EU-Verpackungsverordnung ergänzt.
  • Hersteller müssen sich vor dem ersten Verkauf von Verpackungen in Deutschland bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Diese Stelle ist auch die zuständige Behörde für das von der EU vorgeschriebene Herstellerregister. Die registrierten Hersteller werden im Internet veröffentlicht.
  • Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihre Pflichten hier übernimmt. Pro Hersteller ist nur ein Bevollmächtigter erlaubt. Die Vollmacht muss schriftlich und auf Deutsch erteilt werden.
  • Wer Verpackungen in Umlauf bringt, die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen wie Gaststätten, Kantinen oder Krankenhäusern als Abfall anfallen, muss sich weiterhin an einem Rücknahmesystem beteiligen und dabei Materialart und Menge angeben.
  • Neu durch den Ausschuss: Eine zusätzliche Vorschrift (§ 26a) enthält Vorgaben zur umweltfreundlichen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Sie erlaubt der Bundesregierung, dazu Verordnungen zu erlassen. Damit sollen recyclingfähige Verpackungen und der Einsatz von Recyclingmaterial gefördert werden.
  • Laut Bericht des Umweltausschusses soll die Recyclingquote für Kunststoffabfälle ab 2028 auf 75 Prozent und ab 2030 auf 80 Prozent steigen.
  • Verpackungen dürfen zur Kennzeichnung ihres Materials nur die im Gesetz festgelegten Nummern und Abkürzungen verwenden.
  • Das Gesetz enthält außerdem Regeln unter anderem zu Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen, zu Mehrweg-Alternativen für Einweg-Kunststoffverpackungen für Essen und Getränkebecher, zu Mindestanteilen an Recyclingkunststoff in Einweg-Getränkeflaschen sowie zu Bußgeldern.

Wen betrifft es?

  • Hersteller, Händler und Importeure von Verpackungen und verpackten Waren: Für die Wirtschaft entstehen laut Entwurf zusätzliche jährliche Kosten von rund 2,46 Millionen Euro, davon rund 957.000 Euro für Informationspflichten. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 4,46 Millionen Euro. Diese Kosten gehen nach Angaben der Bundesregierung vollständig auf die Umsetzung zwingender EU-Vorgaben zurück.
  • Hersteller aus dem Ausland ohne Niederlassung in Deutschland, die einen Bevollmächtigten beauftragen müssen.
  • Betreiber von Rücknahmesystemen und andere Organisationen, die für Hersteller die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen übernehmen.
  • Gastgewerbe, Kantinen, Krankenhäuser, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie bestimmte Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, die als mit Haushalten vergleichbare Abfallstellen gelten.
  • Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise werden nicht erwartet.
  • Verwaltung: Für Länder und Kommunen entsteht geringer Aufwand. Beim Umweltbundesamt entsteht Bedarf für eine halbe Stelle mit Kosten von etwa 120.000 Euro pro Jahr. Dem stehen erwartete Verwaltungseinnahmen von rund 602.000 Euro jährlich gegenüber.

Was heißt das für dich?

Handel und Gastronomie
Wenn du verpackte Waren verkaufst oder in Umlauf bringst, musst du dich vor dem ersten Verkauf bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und dich weiterhin an einem Rücknahmesystem beteiligen, inklusive Angabe von Materialart und Menge. Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz und ergänzt die EU-Verpackungsverordnung, die im Wesentlichen ab dem 12. August 2026 gilt. In der Gastronomie gelten außerdem Regeln zu Mehrweg-Alternativen für Einweg-Kunststoffverpackungen für Essen und Getränkebecher.
Arbeitgeber und Unternehmen
Bringt dein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Waren in Deutschland in Umlauf, gilt ab dem 12. August 2026 im Wesentlichen die EU-Verpackungsverordnung, ergänzt durch das neue VerpackDG. Du musst dich vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister registrieren, dich an einem Rücknahmesystem beteiligen und Materialien nur mit den gesetzlich festgelegten Nummern und Abkürzungen kennzeichnen. Ohne Niederlassung in Deutschland brauchst du genau einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht auf Deutsch.
Selbstständige und Freiberufler
Verkaufst du als Selbstständige oder Selbstständiger verpackte Waren, etwa im Onlinehandel, musst du dich vor dem ersten Verkauf bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und dich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Die registrierten Hersteller werden im Internet veröffentlicht. Die zugrunde liegende EU-Verordnung gilt im Wesentlichen ab dem 12. August 2026.
Handwerk
Bestimmte Handwerksbetriebe gelten als mit Haushalten vergleichbare Abfallstellen. Wenn dein Betrieb verpackte Waren in Umlauf bringt, musst du dich registrieren und an einem Rücknahmesystem beteiligen; die Regeln gelten im Wesentlichen ab dem 12. August 2026.
Energie und Umwelt
Wenn du in der Entsorgung oder bei einem Rücknahmesystem tätig bist: Neue Vorgaben in § 26a sollen die Beteiligungsentgelte umweltfreundlicher gestalten und recyclingfähige Verpackungen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial fördern, Details kann die Bundesregierung per Verordnung regeln. Laut Umweltausschuss soll die Recyclingquote für Kunststoffabfälle ab 2028 auf 75 Prozent und ab 2030 auf 80 Prozent steigen.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 17. Juli 2026 verkündet. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben. Die EU-Verpackungsverordnung, an die es das deutsche Recht anpasst, gilt im Wesentlichen ab dem 12. August 2026.

Begriffe erklärt

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Verordnung (EU) 2025/40 mit EU-weit einheitlichen Regeln für Verpackungen, vom Design bis zum Recycling. Als Verordnung gilt sie direkt in allen EU-Staaten, ohne dass sie erst in nationales Recht übertragen werden muss.
Systembeteiligungspflicht
Die Pflicht von Herstellern, sich mit Verpackungen, die meist in Haushalten im Müll landen, an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Dieses System sorgt für Sammlung und Verwertung.
System
Ein privates, zugelassenes Unternehmen, das für die beteiligten Hersteller gebrauchte Verpackungen aus Haushalten flächendeckend einsammelt und verwertet.
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Eine Stiftung, bei der sich Hersteller von Verpackungen registrieren müssen. Sie führt das öffentliche Herstellerregister und überwacht die Einhaltung der Pflichten.
Rezyklat
Aus Abfällen zurückgewonnenes Material, zum Beispiel recycelter Kunststoff, der für neue Produkte oder Verpackungen verwendet wird.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.