Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 26. Juni 2026

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

Kurz gesagt

Das Gesetz ersetzt das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz durch ein neues Ökodesign-Gesetz und passt deutsches Recht an neue EU-Regeln für umweltgerechte und energiesparende Produkte an. Außerdem ändert es das Mineralöldatengesetz und verschiebt eine Frist im Gebäudeenergiegesetz auf den 31. Oktober 2026.

Worum geht es?

Die EU legt fest, welche Umwelt- und Energieanforderungen viele Produkte erfüllen müssen. Diese Regeln nennt man Ökodesign. Außerdem regelt die EU, wie der Energieverbrauch von Produkten gekennzeichnet wird. Deutschland muss diese EU-Vorgaben umsetzen und dafür sorgen, dass Behörden ihre Einhaltung kontrollieren. Sonst droht ein Verfahren der EU gegen Deutschland. Die Bundesregierung begründet das Gesetz auch mit dem Klimawandel, der geopolitischen Lage und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen.

Das Gesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es bündelt Änderungen an mehreren Gesetzen. Kern ist das neue Ökodesign-Gesetz. Es setzt die EU-Richtlinie 2009/125/EG um und enthält Regeln zur Durchführung der neuen EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Daneben wurde das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vor allem redaktionell an das EU-Recht angepasst. Auch das Mineralöldatengesetz wurde geändert.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eingebracht. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat ihn auf Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD geändert. Dabei wurden auch Forderungen des Bundesrates umgesetzt. Der Bundestag hat zusätzlich eine Entschließung angenommen. Darin bittet er die Bundesregierung unter anderem zu prüfen, wie geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung einbezogen werden können. Das Gesetz wurde am 26. Juni 2026 verkündet und ist damit beschlossenes Recht.

Was ändert sich?

  • Ein neues Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz von 2008.
  • Ökodesign-Produkte dürfen nur verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die EU-Anforderungen erfüllen, eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, eine Konformitätserklärung vorliegt und sie eine CE-Kennzeichnung tragen.
  • Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeure müssen Name und Adresse am Produkt angeben und das Produkt eindeutig kennzeichnen. Schriftliche Angaben für private Endnutzer müssen mindestens auch auf Deutsch sein.
  • Zu den Pflichten gehören Anforderungen an Ressourceneffizienz, je nach EU-Rechtsakt zum Beispiel zu Ersatzteilen (auch Software- und Firmware-Updates), zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, zu Höchstlieferzeiten für Ersatzteile und zur Demontage.
  • Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die beauftragte Stelle. Sie informiert Unternehmen, besonders kleine und mittlere, sowie die Öffentlichkeit über die Anforderungen. Sie unterstützt außerdem die Behörden der Marktüberwachung und leitet Meldungen elektronisch weiter.
  • Nach den Änderungen im Ausschuss dürfen die Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass ein Produkt von geeigneten Stellen oder Sachverständigen überprüft wird. Neu geregelt wurden auch die Anerkennung und Überwachung sogenannter notifizierter Stellen.
  • Die Definition von „Hersteller“ wurde im Ausschuss gekürzt, damit sie nicht von Definitionen in anderen Gesetzen abweicht.
  • Das Mineralöldatengesetz wurde geändert, besonders beim Zweck der Datenerhebung, beim Kreis der Meldepflichtigen und bei der Weitergabe von Einzelangaben. Im Gebäudeenergiegesetz wurde eine Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verschoben.

Wen betrifft es?

  • Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure von Ökodesign-Produkten und von Bauteilen dafür: Laut Gesetzentwurf entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, also kein zusätzlicher Aufwand an Zeit und Kosten.
  • Händler und andere Anbieter, die Ökodesign-Produkte ausstellen, anbieten oder vorführen.
  • Reparaturbetriebe und Reparaturinitiativen, da das Gesetz Regeln zu fachlich kompetenten Reparateuren enthält.
  • Meldepflichtige nach dem Mineralöldatengesetz: Ihr jährlicher Erfüllungsaufwand bleibt laut Entwurf im Wesentlichen unverändert.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher: Für sie entsteht kein Aufwand. Die Bundesregierung erwartet, dass sie durch eine bessere Marktüberwachung und mehr regelkonforme Produkte indirekt finanziell profitieren.
  • Behörden: die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die BAM, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Laut Entwurf entsteht für Bund, Länder und Kommunen kein zusätzlicher Aufwand.

Was heißt das für dich?

Arbeitgeber und Unternehmen
Stellst du Ökodesign-Produkte oder Bauteile dafür her oder importierst sie, ersetzt ein neues Ökodesign-Gesetz ab November 2026 (Hauptteil) das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz. Deine Produkte brauchen dann eine Konformitätsbewertung, eine Konformitätserklärung, eine CE-Kennzeichnung sowie Name und Adresse am Produkt. Angaben für private Endnutzer müssen mindestens auch auf Deutsch sein, und je nach EU-Rechtsakt gelten Pflichten etwa zu Ersatzteilen, Software-Updates und Reparaturinformationen.
Handel und Gastronomie
Wenn du im Handel Ökodesign-Produkte anbietest, ausstellst oder vorführst, fällst du unter das neue Ökodesign-Gesetz, dessen Hauptteil im November 2026 in Kraft tritt. Verkauft werden dürfen nur Produkte, die die EU-Anforderungen erfüllen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Die Marktüberwachungsbehörden können anordnen, dass Produkte von Sachverständigen geprüft werden.
Handwerk
Betreibst du einen Reparaturbetrieb, enthält das neue Ökodesign-Gesetz Regeln zu fachlich kompetenten Reparateuren; je nach EU-Rechtsakt sollen Hersteller etwa Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Ersatzteile bereitstellen. Der Hauptteil gilt ab November 2026. Der Bundestag bittet die Regierung zudem zu prüfen, wie auch geeignete Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung einbezogen werden können.
Energie und Umwelt
Bist du nach dem Mineralöldatengesetz meldepflichtig, ändern sich der Zweck der Datenerhebung, der Kreis der Meldepflichtigen und die Weitergabe von Einzelangaben. Teile davon gelten ab 1. August 2026, weitere ab 1. Januar 2027; dein Aufwand soll laut Entwurf im Wesentlichen gleich bleiben.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 26. Juni 2026 verkündet. Die Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Am Tag nach der Verkündung gelten die Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Verordnungen im Ökodesign-Gesetz, die Änderung des bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und die Fristverschiebung im Gebäudeenergiegesetz. Teile der Änderungen am Mineralöldatengesetz gelten ab dem 1. August 2026, weitere ab dem 1. Januar 2027. Der Hauptteil des Gesetzes tritt laut Ausschussänderung im November 2026 in Kraft. Den genauen Tag nennen die vorliegenden Auszüge nicht.

Begriffe erklärt

Ökodesign
Umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ziel ist, dass ein Produkt über seine gesamte Lebensdauer weniger Umweltbelastung verursacht, von der Herstellung bis zur Entsorgung.
CE-Kennzeichnung
Ein Zeichen auf dem Produkt, mit dem der Hersteller erklärt, dass das Produkt die geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Es muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Konformitätserklärung
Ein Dokument, in dem der Hersteller oder sein Vertreter bestätigt, dass ein Produkt alle für es geltenden Vorschriften einhält.
Marktüberwachung
Kontrolle durch Behörden, ob Produkte auf dem Markt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zuständig sind die Behörden der Länder.
Notifizierte Stelle
Eine behördlich anerkannte und der EU gemeldete Prüfstelle. Sie darf in bestimmten Fällen prüfen, ob Produkte die Anforderungen erfüllen.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.