Kurz gesagt
Das Hochseeschutzgesetz setzt das UN-Hochseeschutz-Übereinkommen von 2023 in deutsches Recht um. Es regelt Melde- und Berichtspflichten für die Entnahme und Nutzung genetischer Proben aus der Hohen See, die Umsetzung von Meeresschutzgebieten und eine Genehmigungspflicht mit Umweltprüfung für Tätigkeiten auf der Hohen See.
Worum geht es?
Die Hohe See und der Tiefseeboden jenseits der nationalen Meeresgebiete gehören keinem Staat. Klimawandel, Artensterben, Plastik- und Chemikalienverschmutzung, Versauerung, Überfischung und Unterwasserlärm belasten auch diese Gebiete. Laut Bundesregierung fehlte bisher ein ausreichender internationaler Rechtsrahmen für ihren Schutz. 2023 wurde deshalb das UN-Hochseeschutz-Übereinkommen verabschiedet. Es ermöglicht unter anderem Meeresschutzgebiete auf der Hohen See. Diese gelten als wichtig für das internationale Ziel, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meere zu schützen.
Damit Deutschland dem Übereinkommen beitreten kann, braucht es zwei Gesetze. Das erste ist ein Vertragsgesetz, das die Ratifizierung erlaubt. Das zweite ist dieses Ausführungsgesetz, das die Vorgaben in deutsches Recht überträgt. Es betrifft drei Bereiche des Übereinkommens: den Umgang mit genetischen Ressourcen aus dem Meer und den dazugehörigen digitalen Erbgutdaten, gebietsbezogene Schutzinstrumente wie Meeresschutzgebiete sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eingebracht. Der Umweltausschuss des Bundestages empfahl, ihn mit Änderungen anzunehmen. Dafür stimmten im Ausschuss CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen die AfD. Welche Änderungen genau beschlossen wurden, geht aus den vorliegenden Auszügen nicht hervor. Das parallele Vertragsgesetz sollte unverändert angenommen werden. Das Hochseeschutzgesetz ist beschlossen und wurde am 29. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Was ändert sich?
- Wer genetische Proben (zum Beispiel von Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen) auf der Hohen See entnehmen will, muss dies in der Regel sechs Monate vorher, mindestens aber so früh wie möglich, bei einer internationalen Informationsstelle des Übereinkommens melden. Zur Meldung gehören Angaben zu Zielen, Gebiet, Methoden, Schiffen und Beteiligungsmöglichkeiten für Forschende aus Entwicklungsländern sowie ein Plan zum Umgang mit den Daten.
- Nach der Entnahme muss spätestens innerhalb von elf Monaten an das Bundesamt für Naturschutz berichtet werden: wo die Proben und Daten aufbewahrt werden, wo genau entnommen wurde und ob traditionelles Wissen indigener Völker genutzt wurde.
- Betreiber von Sammlungen und Datenbanken müssen Proben und Erbgutdaten aus der Hohen See dauerhaft als solche kennzeichnen. Außerdem müssen sie alle zwei Jahre dem Bundesamt für Naturschutz berichten, wie oft darauf zugegriffen wurde.
- Wer solche Proben oder Daten für Forschung oder Entwicklung nutzt, muss sie spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder Datenbank hinterlegen. Das gilt nur, solange sie noch nicht öffentlich zugänglich sind.
- Entsteht aus der Nutzung eine Veröffentlichung oder ein Produkt, muss dies binnen drei Monaten dem Bundesamt für Naturschutz gemeldet werden. Bei Produkten müssen danach jährlich die Verkaufszahlen mitgeteilt werden.
- Meeresschutzgebiete und andere Schutzmaßnahmen, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden, können per Rechtsverordnung in Deutschland umgesetzt werden. Das gilt auch für Notfallmaßnahmen. Zur Kontrolle dürfen Behörden auch Schiffe oder Anlagen auf See betreten. Dafür wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
- Für Tätigkeiten auf der Hohen See gilt eine Genehmigungspflicht mit einem mehrstufigen Prüfverfahren und Schwellenwerten. Kann eine Tätigkeit die Meeresumwelt wesentlich verschmutzen oder erheblich schädigen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit nötig.
- Zuständig wird vor allem das Bundesamt für Naturschutz. Bestehende Zuständigkeiten anderer Behörden, etwa des Umweltbundesamts oder des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, bleiben für bestimmte Tätigkeiten erhalten. Das Gesetz enthält außerdem Bußgeldvorschriften.
Wen betrifft es?
- Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland, die auf der Hohen See tätig sind, sowie Schiffe und Luftfahrzeuge unter deutscher Flagge bzw. mit deutschem Hoheitszeichen.
- Unternehmen und Forschende, die genetische Ressourcen oder Erbgutdaten aus der Hohen See nutzen, etwa in der Biotechnologie.
- Betreiber von Sammlungen und Datenbanken, in denen solche Proben oder Daten liegen.
- Wirtschaft: Laut Entwurf entstehen laufende Kosten für die Erfüllung der Pflichten von rund 1.038.000 Euro sowie ein geringer einmaliger Aufwand.
- Verwaltung: Dem Bund entstehen laufende Kosten von rund 670.000 Euro und einmalige Kosten von rund 600.000 Euro. Das Bundesamt für Naturschutz hat jährliche Mehrausgaben von rund 1,63 Millionen Euro und braucht knapp neun zusätzliche Stellen.
- Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand.
- Nicht erfasst sind Tätigkeiten von Kriegsschiffen und Militärluftfahrzeugen sowie Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik der EU fallen. Fischerei ist auch von den Regeln zu genetischen Ressourcen weitgehend ausgenommen.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 29. April 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 117). Das genaue Datum des Inkrafttretens ist in den Unterlagen nicht angegeben. Die Regeln zu genetischen Ressourcen gelten für Proben, die ab dem Tag entnommen werden, an dem das Übereinkommen für Deutschland in Kraft tritt.
Begriffe erklärt
- Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
- Die Hohe See und der Meeresboden jenseits der Meeresgebiete, die einzelnen Staaten zugeordnet sind. Hier gilt kein nationales Recht eines einzelnen Staates.
- Maringenetische Ressourcen
- Material von Meerespflanzen, Meerestieren, Mikroorganismen oder anderem Ursprung aus dem Meer, das Erbinformationen mit tatsächlichem oder möglichem Wert enthält.
- Vermittlungsmechanismus
- Eine zentrale internationale Informationsplattform des Übereinkommens. Dort werden Angaben zu Entnahmen und Nutzungen gesammelt und öffentlich gemacht.
- Chargenkennung
- Eine digitale Kennnummer, die der Vermittlungsmechanismus für jede gemeldete Entnahme vergibt. So lassen sich Proben und Daten später zurückverfolgen.
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Ein Verfahren, in dem vor einer Genehmigung ermittelt und bewertet wird, welche Folgen eine geplante Tätigkeit für die Umwelt haben kann.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.