Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 28. Juli 2026

Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Kurz gesagt

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll Planung und Genehmigung von Straßen, Schienen, Wasserstraßen und Energieanlagen deutlich beschleunigen. Wichtige Verkehrsprojekte gelten jetzt gesetzlich als „im überragenden öffentlichen Interesse“, viele kleinere Bahnbaumaßnahmen brauchen kein förmliches Genehmigungsverfahren mehr, und Verfahren sowie Klagen werden gestrafft.

Worum geht es?

Viele Straßen, Brücken, Schienen und Wasserstraßen in Deutschland müssen modernisiert werden. Nach Ansicht der Bundesregierung verzögern lange Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren nötige Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Das schade Wachstum und Wohlstand, aber auch der Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit des Landes. Das Gesetz soll diese Verfahren vereinfachen, digitalisieren und effizienter machen, vor allem in den Bereichen Verkehr und Energie.

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 11. Februar 2026 in den Bundestag eingebracht. Der Bundesrat hatte bereits am 30. Januar 2026 dazu Stellung genommen. Der Verkehrsausschuss hat empfohlen, den Entwurf mit Änderungen anzunehmen, und zwar mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Dabei wurden auch zahlreiche Empfehlungen des Bundesrates übernommen. Einen eigenen Antrag der Grünen zur Beschleunigung von Schienenprojekten hat der Ausschuss zur Ablehnung empfohlen.

Das Gesetz ist inzwischen beschlossen und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ändert eine Reihe bestehender Gesetze, darunter das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Bundeswasserstraßengesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Was ändert sich?

  • Wichtige Verkehrsinfrastruktur, etwa der Aus- und Neubau von Bundesschienenwegen, liegt nun gesetzlich im „überragenden öffentlichen Interesse“. Sie gilt als Beitrag zur öffentlichen Sicherheit sowie zur Landes- und Bündnisverteidigung und hat bei Abwägungen Vorrang. Das gilt auch für Verkehrsprojekte, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bezahlt werden. Nach den Änderungen des Ausschusses fallen auch systemkritische Schifffahrtsanlagen und wichtige Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes darunter.
  • Viele Baumaßnahmen an Bahnanlagen brauchen keine Planfeststellung oder Plangenehmigung mehr, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist. Dazu gehören die Elektrifizierung und Digitalisierung von Strecken, der Neu- und barrierefreie Umbau von Bahnsteigen, Lärmschutzwände, technische Sicherungen an Bahnübergängen, Durchlässe, Hang- und Felssicherungen, Signale sowie Überhol- und Kreuzungsgleise. Vor einer Elektrifizierung oder Digitalisierung muss die Bundeswehr bestätigen, dass keine militärischen Belange dagegenstehen.
  • Beteiligungsverfahren werden vereinfacht: Die Behörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten, und bei Planänderungen soll sie das in der Regel tun. Zusätzlich sind informelle Beteiligungsformate möglich. Einwendungen können online eingereicht werden.
  • Klagen gegen Bahnprojekte müssen innerhalb von zehn Wochen begründet werden. Ein Bauprojekt darf weiterhin sofort umgesetzt werden, auch wenn sich der Baubeginn verzögert. Dieser Sofortvollzug kann nur ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verschiebt. Fehlende Haushaltsmittel sind kein Grund für eine Aussetzung.
  • Vorarbeiten auf fremden Grundstücken, etwa Vermessungen, müssen mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden. Auf Antrag soll die Behörde anordnen, dass Eigentümer sie dulden müssen. Ein Rechtsbehelf dagegen hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Eilantrag bei Gericht ist nur innerhalb eines Monats möglich.
  • Große grenzüberschreitende Bahnprojekte und Projekte in europäischen Verkehrskorridoren mit über 300 Millionen Euro Kosten sollen innerhalb von vier Jahren genehmigt werden.
  • Im Naturschutz kann bei bestimmten Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eine Geldzahlung (Ersatzgeld) gleichrangig neben Ausgleichsmaßnahmen in der Natur treten. Für weitere Schienenmaßnahmen wird die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfacht. Doppelte Verfahren wie Raumordnungsverfahren und Linienbestimmung werden gestrafft. Genehmigungsfiktionen sollen Abläufe beschleunigen.
  • Weitere Änderungen: Die Kosten für Umbauten an Kreuzungen von Bahn und Straße werden neu verteilt (je nach Fall 50 zu 50 oder 90 zu 10). Das Eisenbahn-Bundesamt ist bei Bahnanlagen auch für Umwelt-, Wasser- und Pflanzenschutzfragen zuständig. Die Länder können ihren Anteil am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität umfassender einsetzen.

Wen betrifft es?

  • Bürgerinnen und Bürger: Laut Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Online-Einreichungen und digitale Beteiligung sollen den Aufwand sogar verringern.
  • Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte in der Nähe geplanter Projekte: Sie müssen Vorarbeiten nach Ankündigung dulden. Ab der Auslegung der Pläne dürfen sie auf betroffenen Flächen keine wesentlich wertsteigernden Veränderungen mehr vornehmen.
  • Menschen und Verbände, die gegen Infrastrukturprojekte klagen wollen: Für sie gelten strengere Fristen, und eingeschränkte Möglichkeiten, Bauarbeiten zu stoppen.
  • Wirtschaft: geringe Entlastung von rund 131.000 Euro pro Jahr. Neue Informationspflichten entstehen nicht.
  • Verwaltung: Insgesamt wird mit einer jährlichen Entlastung von rund 10,3 Millionen Euro gerechnet. Davon entfallen rund 9,2 Millionen Euro auf den Bund, rund 1,1 Millionen Euro auf die Länder und rund 4.800 Euro auf die Kommunen. Einmalig entstehen Kosten von rund 302.000 Euro. Die Autobahn GmbH des Bundes und die Eisenbahnen des Bundes werden dabei zur Verwaltung gezählt.
  • Vorhabenträger wie die Deutsche Bahn, die Autobahn GmbH, die Wasserstraßenverwaltung und das Eisenbahn-Bundesamt: Sie arbeiten nach den neuen, vereinfachten Verfahrensregeln.
  • Länder und Kommunen: Sie sollen Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität umfassender einsetzen können.

Was heißt das für dich?

Haus- und Wohnungseigentümer
Liegt dein Grundstück im Bereich eines geplanten Verkehrs- oder Bahnprojekts, musst du Vorarbeiten wie Vermessungen nach mindestens zwei Wochen Vorankündigung dulden. Ein Rechtsbehelf dagegen hält die Arbeiten nicht auf, und einen Eilantrag bei Gericht kannst du nur innerhalb eines Monats stellen. Ab der Auslegung der Pläne darfst du auf betroffenen Flächen keine wesentlich wertsteigernden Veränderungen mehr vornehmen.
Landwirtschaft
Bewirtschaftest du Flächen in der Nähe geplanter Straßen-, Schienen- oder Wasserstraßenprojekte, musst du als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angekündigte Vorarbeiten wie Vermessungen dulden. Ab der Auslegung der Pläne sind auf betroffenen Flächen keine wesentlich wertsteigernden Veränderungen mehr erlaubt. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet, der genaue Starttermin ist in den vorliegenden Angaben nicht genannt.
Bahn und Nahverkehr
Viele Bahnbaumaßnahmen brauchen künftig kein förmliches Genehmigungsverfahren mehr, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist. Dazu gehören etwa die Elektrifizierung und Digitalisierung von Strecken, neue oder barrierefrei umgebaute Bahnsteige und Lärmschutzwände. Solche Projekte sollen dadurch schneller umgesetzt werden können.
Bau und Immobilien
Planung und Genehmigung von Straßen-, Schienen-, Wasserstraßen- und Energieprojekten werden gestrafft. Beispiele sind weniger Planfeststellungen bei Bahnanlagen, Online-Einwendungen, ein mögliches Ersatzgeld statt Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutz und Genehmigungsfiktionen. Große Bahnprojekte in europäischen Korridoren mit über 300 Millionen Euro Kosten sollen innerhalb von vier Jahren genehmigt werden.
Öffentlicher Dienst
Arbeitest du in einer Planungs- oder Genehmigungsbehörde, etwa beim Eisenbahn-Bundesamt, bei der Autobahn GmbH oder in der Wasserstraßenverwaltung, gelten für dich neue, vereinfachte Verfahrensregeln. Zum Beispiel kann auf Erörterungstermine verzichtet werden, und das Eisenbahn-Bundesamt ist bei Bahnanlagen auch für Umwelt-, Wasser- und Pflanzenschutzfragen zuständig. Bahn-Verfahren, die vor dem ersten Tag des siebten Monats nach der Verkündung beantragt wurden, laufen laut Entwurf nach den bisherigen Regeln weiter.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 224). Das genaue Datum des Inkrafttretens regelt Artikel 19; es ist in den vorliegenden Auszügen nicht angegeben. Laut Entwurf sollen Bahn-Genehmigungsverfahren, die vor dem ersten Tag des siebten Monats nach der Verkündung beantragt wurden, nach den bisherigen Regeln zu Ende geführt werden.

Begriffe erklärt

Planfeststellungsverfahren
Ein förmliches Genehmigungsverfahren für große Bauprojekte wie Straßen oder Bahnstrecken. Behörden, Gemeinden und Bürger werden beteiligt, und am Ende entsteht ein verbindlicher Plan, der das Baurecht schafft.
Überragendes öffentliches Interesse
Eine gesetzliche Einstufung, durch die ein Projekt bei der Abwägung mit anderen Belangen, etwa dem Naturschutz, in der Regel besonders hohes Gewicht bekommt.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine Prüfung, bei der vor der Genehmigung eines Projekts dessen Auswirkungen auf Menschen, Natur, Boden, Wasser, Luft und Klima untersucht werden.
Ersatzgeld
Eine Geldzahlung für Eingriffe in die Natur, die nicht direkt vor Ort ausgeglichen werden. Mit dem Geld werden Naturschutzmaßnahmen finanziert.
Aufschiebende Wirkung
Normalerweise stoppt ein Widerspruch oder eine Klage die Umsetzung einer behördlichen Entscheidung vorläufig. Fehlt die aufschiebende Wirkung, darf trotz laufender Klage weitergebaut werden (Sofortvollzug).

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.