Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 1. Juli 2026

Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)

Kurz gesagt

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz soll Apotheken vor Ort, besonders auf dem Land, wirtschaftlich stärken und Bürokratie abbauen. Apotheken dürfen unter anderem mehr impfen, Blut abnehmen und zusätzliche Gesundheitsleistungen anbieten, die die Krankenkassen bezahlen. Das Gesetz wurde am 1. Juli 2026 verkündet und gilt damit.

Worum geht es?

Viele Apotheken, vor allem kleinere und ländliche, kämpfen mit fehlendem Fachpersonal, dem Strukturwandel und sinkenden Einnahmen. Die Bundesregierung wollte deshalb die Bedingungen für Apotheken verbessern, die von ihren Inhaberinnen und Inhabern selbst geführt werden. So soll ein flächendeckendes Netz von Apotheken in Wohnortnähe erhalten bleiben. Dafür baut das Gesetz Bürokratie ab, gibt Apothekerinnen und Apothekern mehr Eigenverantwortung und erlaubt einen flexibleren Einsatz von Personal.

Außerdem sollen Apotheken ihr Fachwissen stärker für die Gesundheitsversorgung einbringen, zum Beispiel bei der Vorbeugung von Krankheiten. Sie bieten deshalb mehr Beratungs- und Messangebote an und übernehmen Schutzimpfungen.

Die Bundesregierung hat den Entwurf im Februar 2026 eingebracht. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat ihn mit Änderungen zur Annahme empfohlen: Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD stimmten dafür, AfD und Bündnis 90/Die Grünen dagegen, Die Linke enthielt sich. Anträge der AfD und der Linken zur Apothekenversorgung lehnte der Ausschuss ab. Das Gesetz ist am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Was ändert sich?

  • Lieferengpässe: Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat, darf die Apotheke sofort ein lieferbares Mittel mit demselben Wirkstoff abgeben. Rund zwei Jahre lang darf sie dafür auch einfach ein Mittel nehmen, das sie gerade vorrätig hat. Ist dabei kein Mittel zum Festbetrag verfügbar, zahlt die Krankenkasse die Mehrkosten.
  • Weniger Rückforderungen bei Formfehlern: Krankenkassen dürfen Apotheken die Bezahlung für ein Arzneimittel in bestimmten Fällen nicht mehr komplett streichen. Das gilt etwa bei kleinen Abweichungen von Abgabe- oder Abrechnungsvorgaben, wenn das abgegebene Mittel in Wirkstärke, Packungsgröße und Anwendungsgebiet dem verordneten entspricht. Die Apotheke erhält dann aber nicht ihre übliche Vergütung nach der Arzneimittelpreisverordnung.
  • Mehr Gesundheitsleistungen in Apotheken: Versicherte haben Anspruch auf festgelegte pharmazeutische Dienstleistungen. Dazu gehören Messungen und Beratung zum Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Bluthochdruck, Kurzberatungen zum Rauchstopp, Medikationsberatung bei vielen Arzneimitteln und das Üben von Inhalations- und Spritztechniken. Ärztinnen und Ärzte können diese Leistungen verschreiben. Vor einem Medikationsmanagement bei Dauermedikation muss sich die Apotheke mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abstimmen.
  • Dokumentation und Abrechnung: Durchgeführte Dienstleistungen und ihre Ergebnisse werden in der elektronischen Patientenakte gespeichert, sobald das technisch möglich ist und die Versicherten nicht widersprochen haben. Die Apotheke informiert die zuständigen Ärztinnen und Ärzte. Ab dem 1. Januar 2027 rechnen Apotheken diese Leistungen direkt mit den Krankenkassen oder von ihnen benannten Stellen ab.
  • Impfen in Apotheken: Krankenkassen und Apotheker schließen einen Vertrag über Schutzimpfungen in Apotheken. Er muss mindestens die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen mit Impfstoffen umfassen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Für die Beschaffung von Grippeimpfstoff erhalten Apotheken 1 Euro je Dosis zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Blutabnahme: Apothekerinnen und Apotheker dürfen Erwachsenen für diagnostische Zwecke Blut aus der Vene abnehmen. Voraussetzung ist eine ärztliche Schulung. Unter Aufsicht dürfen sie die Blutabnahme auch an geschulte Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker abgeben.
  • Apothekenstruktur: Die Regeln für Zweigapotheken in abgelegenen Orten ohne eigene Apotheke werden neu gefasst. Werden für eine Filial- oder Zweigapotheke zwei Verantwortliche benannt, muss klar und schriftlich oder elektronisch festgehalten werden, wer wofür zuständig ist.
  • Weitere Regeln: Für bestimmte Ausgangsstoffe für selbst hergestellte Arzneimittel werden Einkaufspreise vereinbart. Für patentfreie, biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologika) dürfen ausgeschriebene Rabattverträge erst ab dem 1. Juli 2028 geschlossen werden. Zu mehreren Neuerungen müssen Berichte an das Gesundheitsministerium vorgelegt werden.

Wen betrifft es?

  • Gesetzlich Versicherte: Sie können mehr Leistungen direkt in der Apotheke nutzen, etwa Impfungen, Risikomessungen und Beratungen. Laut Gesetzentwurf sparen Bürgerinnen und Bürger zusammen jährlich rund 238.574 Euro und etwa 51.123 Stunden Zeit.
  • Apotheken: Sie bekommen neue Aufgaben, mehr Spielraum bei Lieferengpässen und beim Personaleinsatz sowie weniger Rückforderungen bei Formfehlern. Für die Wirtschaft wird insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 5,55 Millionen Euro erwartet. Durch die Einträge in die elektronische Patientenakte und neue Dokumentationspflichten können Apotheken aber Bürokratiekosten von etwa 1,06 Millionen Euro entstehen.
  • Gesetzliche Krankenkassen: Durch die zusätzlichen Impfungen in Apotheken entstehen Mehrausgaben. Ihre Höhe lässt sich nicht beziffern, weil die Vergütung noch verhandelt wird. Dem können Einsparungen gegenüberstehen, etwa durch vermiedene Erkrankungen.
  • Ärztinnen und Ärzte: Sie können pharmazeutische Dienstleistungen verschreiben, werden über deren Durchführung informiert und schulen Apotheker für die Blutabnahme.
  • Private Krankenversicherung: Ihr Verband ist an mehreren Vereinbarungen beteiligt und beteiligt sich an Kosten.
  • Pharmazeutische Unternehmen, Großhändler und Importeure: Für sie gelten neue elektronische Nachweis- und Meldepflichten sowie neue Regeln für Rabattverträge bei Biologika.
  • Verwaltung von Bund und Ländern: Laut Gesetzentwurf entsteht nur ein geringer einmaliger Aufwand und kein jährlicher Aufwand.

Was heißt das für dich?

Gesetzlich Krankenversicherte
Du hast Anspruch auf zusätzliche Leistungen in der Apotheke, etwa Messungen und Beratung zu Herz-Kreislauf-Risiko, Diabetes oder Bluthochdruck, Rauchstopp-Kurzberatung, Medikationsberatung und Schutzimpfungen; als Erwachsener kann dir dort auch Blut abgenommen werden. Ist dein Medikament nicht lieferbar, darf die Apotheke sofort ein Mittel mit demselben Wirkstoff abgeben, und ist keines zum Festbetrag verfügbar, zahlt die Kasse die Mehrkosten. Das Gesetz wurde am 1. Juli 2026 verkündet; die Ergebnisse der Dienstleistungen können in deiner elektronischen Patientenakte gespeichert werden, wenn du nicht widersprichst.
Gesundheits- und Pflegeberufe
Als Apothekerin oder Apotheker darfst du mehr impfen, nach ärztlicher Schulung Erwachsenen venös Blut abnehmen und weitere pharmazeutische Dienstleistungen anbieten, die du ab dem 1. Januar 2027 direkt mit den Krankenkassen abrechnest. Bei Lieferengpässen hast du mehr Spielraum, und bei kleinen Formfehlern darf die Kasse die Bezahlung nicht mehr komplett streichen; dafür kommen neue Dokumentationspflichten, etwa Einträge in die elektronische Patientenakte. Als Ärztin oder Arzt kannst du diese Dienstleistungen verschreiben, wirst über ihre Durchführung informiert und schulst Apotheker für die Blutabnahme.
Handel und Gastronomie
Führst du eine Apotheke, gelten für dich flexiblere Regeln beim Personaleinsatz, neu gefasste Regeln für Zweigapotheken in abgelegenen Orten und die Pflicht, bei zwei Verantwortlichen für eine Filial- oder Zweigapotheke die Zuständigkeiten schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Für Grippeimpfstoff erhältst du 1 Euro je Dosis zuzüglich Umsatzsteuer für die Beschaffung. Das Gesetz wurde am 1. Juli 2026 verkündet.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 1. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 195). Den genauen Tag des Inkrafttretens nennen die vorliegenden Auszüge nicht. Für einzelne Regeln gibt es eigene Termine: Ab dem 1. Januar 2027 rechnen Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen direkt mit den Krankenkassen ab. Ausgeschriebene Rabattverträge für patentfreie Biologika sind erst ab dem 1. Juli 2028 erlaubt. Die Sonderregel, nach der Apotheken bei Lieferengpässen auch ein vorrätiges Ersatzmittel abgeben dürfen, gilt rund zwei Jahre nach der Verkündung.

Begriffe erklärt

Retaxation
Eine Krankenkasse kürzt oder streicht nachträglich die Bezahlung einer Apotheke für ein abgegebenes Arzneimittel, zum Beispiel wegen eines Formfehlers.
Rabattarzneimittel
Ein Arzneimittel, für das eine Krankenkasse mit dem Hersteller einen Preisnachlass vereinbart hat. Apotheken müssen es in der Regel bevorzugt abgeben.
Pharmazeutische Dienstleistungen
Zusätzliche Leistungen der Apotheke über die reine Abgabe von Arzneimitteln hinaus, etwa Medikationsberatung, Risikomessungen oder die Einweisung in die richtige Anwendung. Die Krankenkassen bezahlen sie.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Eine digitale Akte, in der Gesundheitsdaten von Versicherten gespeichert werden. Versicherte können der Nutzung widersprechen.
Zweigapotheke
Eine zusätzliche Apotheke, die die Behörde in einem abgelegenen Ort ohne eigene Apotheke erlauben kann. Betrieben wird sie von jemandem, der in der Nähe bereits eine Apotheke führt.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.