Kurz gesagt
Familiengerichte können Tätern häuslicher Gewalt jetzt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung auferlegen und sie zu sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten. Außerdem werden Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen härter bestraft.
Worum geht es?
Das Gewaltschutzgesetz gibt es seit 2001. Damit können Opfer von Gewalt beim Familiengericht Schutzanordnungen beantragen, etwa ein Verbot für den Täter, sich ihnen zu nähern. Bisher wurde ein Verstoß nur bestraft. Das Opfer musste die Polizei aber selbst rufen, wenn der Täter schon in der Nähe war. Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese Lücke schließen soll. Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen und am 9. Juli 2026 verkündet.
Kern des Gesetzes ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Der Täter trägt ein Gerät am Körper. Das Opfer kann ein zweites Gerät bekommen, das warnt, wenn der Täter zu nahe kommt. Die Regierung verweist auf Erfahrungen aus Spanien: Dort wurde seit 2009 kein Opfer getötet, das ein solches Zweitgerät bei sich trug. Auch die Istanbul-Konvention des Europarats und eine EU-Richtlinie gegen Gewalt an Frauen werden als Gründe genannt. Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regeln im Polizeirecht. Das Gesetz schafft nun eine bundesweit einheitliche Grundlage im Zivilrecht.
Dazu kommt die sogenannte Täterarbeit: Das Gericht kann Täter zu sozialen Trainingskursen oder zu einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Entwurf vor der Abstimmung in mehreren Punkten geändert. Unter anderem hat er die Regeln zum Mobiltelefon des Täters, zu einer zusätzlichen Warnzone, zu Rechtsmitteln, zum Umgang mit den Daten und zu einer späteren Überprüfung des Gesetzes ergänzt.
Was ändert sich?
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung: Hat das Familiengericht zum Beispiel ein Näherungs-, Aufenthalts- oder Betretungsverbot erlassen, kann es den Täter zusätzlich verpflichten, ein Überwachungsgerät ständig am Körper zu tragen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen einen Verstoß erwarten lassen und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Opfers entsteht. Nach den Änderungen im Ausschuss muss der Täter auch ein ihm gestelltes Mobiltelefon ständig betriebsbereit bei sich tragen.
- Die Überwachung gilt höchstens sechs Monate. Sie kann jeweils um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, muss das Gericht sie sofort aufheben.
- Warngerät für das Opfer: Ist das Opfer einverstanden, kann es ein eigenes Gerät bekommen, das Verstöße des Täters anzeigt. Bei Kindern ist das nur erlaubt, wenn es dem Kindeswohl dient. Der Ausschuss hat zusätzlich geregelt, dass die Koordinierungsstelle eine Warnzone einrichten kann, die über die verbotene Zone hinausgeht.
- Täterarbeit: Das Gericht kann den Täter verpflichten, innerhalb einer Frist an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen. Der Täter muss dem Gericht Kontaktaufnahme und Teilnahme nachweisen. Fehlen die Nachweise, informiert das Gericht das Opfer. Ordnet das Gericht eine elektronische Überwachung an, ist eine solche Teilnahme in der Regel ebenfalls nötig.
- Höhere Strafen: Wer gegen eine Schutzanordnung verstößt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Strafbar ist künftig auch, die elektronische Überwachung zu umgehen oder zu stören und dadurch die Kontrolle zu gefährden.
- Schutz von Kindern beim Umgangsrecht: Geht von einem Elternteil eine Gefahr für das Kind aus, kann das Familiengericht diesem Elternteil zum Beispiel verbieten, sich der Wohnung oder dem Kind zu nähern oder Kontakt aufzunehmen. Es kann ihn auch zu einem Trainingskurs verpflichten. Unter strengen Voraussetzungen ist auch eine elektronische Überwachung des Elternteils möglich.
- Datenschutz: Stellen der Länder, die sogenannten Koordinierungsstellen, führen die Überwachung durch. Die Standortdaten müssen spätestens nach acht Wochen gelöscht werden, wenn sie nicht für bestimmte Zwecke gebraucht werden, etwa zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung. In der Wohnung des Täters darf möglichst nur erfasst werden, ob er anwesend ist.
- Familiengerichte dürfen Auskünfte aus dem Waffenregister einholen. Damit können sie die Gefahr in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen besser einschätzen.
Wen betrifft es?
- Opfer von häuslicher Gewalt und Nachstellung, die beim Familiengericht Schutz beantragen. Das gilt besonders für Frauen und für Menschen mit Behinderungen, für die ein Anruf bei der Polizei schwierig sein kann.
- Täter, gegen die eine Gewaltschutzanordnung ergeht. Im Jahr 2023 wurden rund 7.070 Tatverdächtige wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz registriert, davon etwa 92 Prozent Männer.
- Kinder und Elternteile in Umgangsverfahren, wenn von einem Elternteil eine Gefahr für das Kind ausgeht.
- Familiengerichte, Polizei und Strafverfolgungsbehörden.
- Die Bundesländer: Sie müssen Koordinierungsstellen einrichten und tragen die Kosten. Geschätzt sind einmalig rund 1,8 Millionen Euro und ab 2027 jährlich rund 19,3 Millionen Euro an Haushaltsausgaben. Der Erfüllungsaufwand der Länder liegt laut Entwurf bei jährlich rund 16,1 Millionen Euro.
- Für den Bund, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand.
Was heißt das für dich?
- Eltern
- Geht von einem Elternteil eine Gefahr für das Kind aus, kann das Familiengericht diesem Elternteil verbieten, sich der Wohnung oder dem Kind zu nähern oder Kontakt aufzunehmen. Es kann ihn auch zu einem Trainingskurs verpflichten und unter strengen Voraussetzungen elektronisch überwachen lassen. Das Gesetz wurde am 9. Juli 2026 verkündet; der genaue Tag des Inkrafttretens ist in den Unterlagen nicht angegeben.
- Kinder und Jugendliche
- Wenn von einem Elternteil Gefahr für dich ausgeht, kann das Familiengericht ihm Kontakt und Annäherung verbieten. Du kannst ein eigenes Warngerät bekommen, das anzeigt, wenn der Täter zu nahe kommt, aber nur, wenn das deinem Wohl dient. Das Gesetz wurde am 9. Juli 2026 verkündet.
- Menschen mit Behinderung
- Wenn du von häuslicher Gewalt betroffen bist und dir ein Anruf bei der Polizei schwerfällt, kann das Familiengericht den Täter künftig mit einer elektronischen Fußfessel überwachen lassen. Mit deinem Einverständnis kannst du ein Warngerät bekommen, das dich warnt, wenn der Täter sich nähert. Verstöße gegen Schutzanordnungen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 9. Juli 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 198). Der genaue Tag des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben. Die Kostenschätzungen für die Länder gehen von Ausgaben ab dem Jahr 2027 aus.
Begriffe erklärt
- Gewaltschutzgesetz
- Ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2001. Danach können Familiengerichte auf Antrag eines Opfers Schutzanordnungen erlassen, zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot gegen den Täter.
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ)
- Der Täter trägt ein Gerät am Körper, das seinen Standort erfasst. So lässt sich erkennen, ob er verbotene Orte betritt oder dem Opfer zu nahe kommt. Oft wird das als „Fußfessel“ bezeichnet.
- Täterarbeit
- Soziale Trainingskurse oder Beratungen für gewalttätige Personen. Sie sollen helfen, das eigene Verhalten zu ändern und künftige Gewalt zu verhindern.
- Koordinierungsstelle
- Eine von den Bundesländern bestimmte Stelle. Sie führt die elektronische Überwachung durch, bewertet Alarmmeldungen und arbeitet mit Gericht und Polizei zusammen.
- Istanbul-Konvention
- Ein Abkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Es ist für Deutschland seit dem 1. Februar 2018 verbindlich.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.