Kurz gesagt
Das Daten-Governance-Gesetz regelt, wie Deutschland eine bereits geltende EU-Verordnung über den Umgang mit Daten praktisch anwendet. Es legt fest, dass die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt zuständig sind, und enthält Regeln zu Aufsicht, Gebühren und Bußgeldern. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet.
Worum geht es?
Die EU hat 2022 die Verordnung über europäische Daten-Governance beschlossen, auch „Daten-Governance-Rechtsakt“ oder „Data Governance Act“ genannt. Sie gilt seit dem 24. September 2023 direkt in allen EU-Staaten. Sie soll helfen, dass mehr Daten genutzt werden können, etwa geschützte Daten von Behörden, und zwar auf vertrauenswürdige und sichere Weise. Außerdem stellt sie Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und an sogenannte datenaltruistische Organisationen.
Eine EU-Verordnung muss nicht in deutsches Recht übertragen werden. Jeder Staat muss aber festlegen, welche Behörden zuständig sind und welche Strafen bei Verstößen drohen. Genau das regelt das Daten-Governance-Gesetz (DGG). Den Entwurf hat die Bundesregierung am 12. Januar 2026 in den Bundestag eingebracht.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat nach einer öffentlichen Anhörung einige Änderungen am Entwurf empfohlen. Er empfahl außerdem eine Entschließung: Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die neue Behördenstruktur spätestens 2028 zu überprüfen. Sie soll außerdem bei den Gebühren Ermäßigungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups vorsehen. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 141).
Was ändert sich?
- Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Anmeldung und Aufsicht von Datenvermittlungsdiensten. Sie registriert und überwacht außerdem datenaltruistische Organisationen. Dabei muss sie unabhängig und unparteiisch handeln.
- Das Statistische Bundesamt unterstützt Behörden, die über die Weiterverwendung geschützter Daten entscheiden. Es ist auch die „zentrale Informationsstelle“. Auf Empfehlung des Ausschusses gilt das nur, bis Bund und Länder eine neue Stelle mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese Aufgaben müssen räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der amtlichen Statistik erledigt werden.
- Behörden von Bund und Ländern dürfen geschützte Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln, damit es sie für die Weiterverwendung aufbereitet. Sie müssen der zentralen Informationsstelle Informationen über ihre Daten und die Nutzungsbedingungen melden. Daraus entsteht eine Bestandsliste.
- Verstößt ein Datenvermittlungsdienst gegen die Regeln, gilt ein Stufenverfahren: Hinweis mit 30 Tagen Zeit zur Stellungnahme, Aufforderung, Anordnung und im schlimmsten Fall ein Verbot des Dienstes. Zur Durchsetzung ist ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro möglich, auch mehrfach.
- Erfüllt eine anerkannte datenaltruistische Organisation die Anforderungen nicht, darf sie die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ nicht mehr führen. Sie wird dann aus dem nationalen Register gestrichen. Hier ist ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro möglich.
- Verstöße gegen bestimmte Pflichten der EU-Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Verstoß drohen Bußgelder bis zu 10.000, 50.000 oder 500.000 Euro. Die Bußgelder verhängt die Bundesnetzagentur.
- Für bestimmte Leistungen werden Gebühren erhoben. Das Digitalministerium kann dazu eine Verordnung erlassen. Nach der Änderung durch den Ausschuss ist das eine Möglichkeit statt einer Pflicht, und die Befugnis kann nicht mehr an die Bundesnetzagentur übertragen werden. Gebühren von Landesbehörden regeln die Länder selbst.
- Die Kommunikation mit der Bundesnetzagentur soll grundsätzlich elektronisch laufen. Vor Verordnungen zu technischen Standards und Verfahren muss das Digitalministerium laut der Änderung den Digitalausschuss des Bundestages anhören.
Wen betrifft es?
- Anbieter von Datenvermittlungsdiensten: Sie müssen sich anmelden, unterliegen der Aufsicht der Bundesnetzagentur und riskieren bei Verstößen Bußgelder.
- Datenaltruistische Organisationen: Sie werden von der Bundesnetzagentur registriert und überwacht.
- Unternehmen, Forschung und andere, die geschützte Daten von Behörden weiterverwenden wollen: Für sie gibt es eine zentrale Anlaufstelle und unter Umständen Gebühren. Wer Daten unerlaubt in Drittstaaten überträgt, dem drohen Bußgelder.
- Öffentliche Stellen von Bund und Ländern: Sie müssen Informationen über ihre Daten an die zentrale Informationsstelle melden und können sich vom Statistischen Bundesamt unterstützen lassen.
- Bundesnetzagentur und Statistisches Bundesamt: Sie übernehmen neue Aufgaben. Laut Entwurf kostet das die Verwaltung des Bundes jährlich rund 8 Millionen Euro und einmalig rund 16,6 Millionen Euro. Beim Statistischen Bundesamt sind insgesamt 50 Stellen vorgesehen, bei der Bundesnetzagentur 6 Planstellen für die Fachaufgaben.
- Bürgerinnen und Bürger: Laut Entwurf entsteht für sie kein Erfüllungsaufwand.
- Wirtschaft allgemein: Laut Entwurf hat das deutsche Gesetz selbst keine Auswirkungen auf ihren Erfüllungsaufwand. Belastungen können sich aber direkt aus der EU-Verordnung ergeben.
Was heißt das für dich?
- Digitales und IT
- Wenn du einen Datenvermittlungsdienst anbietest, musst du ihn seit dem 19. Mai 2026 bei der Bundesnetzagentur anmelden und unterliegst ihrer Aufsicht. Bei Verstößen drohen ein Stufenverfahren bis hin zum Verbot des Dienstes, Zwangsgelder bis 500.000 Euro und Bußgelder bis 500.000 Euro. Willst du geschützte Behördendaten weiterverwenden, ist das Statistische Bundesamt deine zentrale Anlaufstelle; dafür können Gebühren anfallen.
- Öffentlicher Dienst
- Arbeitest du in einer Behörde von Bund oder Ländern, muss deine Stelle seit dem 19. Mai 2026 Informationen über ihre Daten und die Nutzungsbedingungen an die zentrale Informationsstelle melden. Bei Entscheidungen über die Weiterverwendung geschützter Daten kann sich deine Behörde vom Statistischen Bundesamt unterstützen lassen und Daten dorthin zur Aufbereitung übermitteln.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da es am 18. Mai 2026 verkündet wurde, gilt es seit dem 19. Mai 2026. Die zugrunde liegende EU-Verordnung gilt bereits seit dem 24. September 2023.
Begriffe erklärt
- Daten-Governance-Rechtsakt (Data Governance Act)
- EU-Verordnung von 2022. Sie regelt unter anderem die Weiterverwendung geschützter Behördendaten sowie Anforderungen an Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen. Sie gilt direkt in allen EU-Staaten.
- Datenvermittlungsdienst
- Ein Dienst, der den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Beteiligten vermittelt. Solche Dienste müssen sich anmelden und werden in Deutschland von der Bundesnetzagentur beaufsichtigt.
- Datenaltruistische Organisation
- Eine Organisation, die Daten für Zwecke im allgemeinen Interesse nutzt. Sie kann sich registrieren lassen und darf dann die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ führen.
- Zentrale Informationsstelle
- Eine Anlaufstelle, bei der Informationen über die Weiterverwendung geschützter Behördendaten leicht zu finden sein sollen. Sie führt eine Bestandsliste der verfügbaren Daten. In Deutschland übernimmt das zunächst das Statistische Bundesamt.
- Zwangsgeld und Bußgeld
- Ein Bußgeld ist eine Geldstrafe für einen begangenen Verstoß. Ein Zwangsgeld soll dagegen dazu bewegen, eine behördliche Anordnung zu befolgen. Es kann mehrfach festgesetzt werden.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.