Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 1. April 2026

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Kurz gesagt

Der Wolf ist jetzt eine jagdbare Tierart im Bundesjagdgesetz. Das Gesetz regelt bundesweit, unter welchen Bedingungen Wölfe gejagt werden dürfen, etwa nach Rissen von Weidetieren. Es ist am 1. April 2026 verkündet worden.

Worum geht es?

Der Wolf ist nach Deutschland zurückgekehrt. Im Monitoringjahr 2024/2025 lebten laut Begründung rund 219 Wolfsrudel, 43 Wolfspaare und 14 einzelne Wölfe mit festem Revier in Deutschland. Mit der Ausbreitung nehmen auch die Konflikte zu, vor allem mit Weidetierhaltern. Im Jahr 2024 wurden bei rund 1 100 Übergriffen etwa 4 300 Nutztiere von Wölfen getötet oder verletzt. Nach Angaben der Bundesregierung geben deshalb immer mehr Halter die Weidetierhaltung auf.

Möglich wurde die Neuregelung, weil der Schutzstatus des Wolfs gesenkt wurde: zuerst im März 2025 in der Berner Konvention, einem internationalen Naturschutzabkommen, und dann im Juni 2025 im EU-Recht. Der Wolf gilt seitdem nicht mehr als „streng geschützte“, sondern als „geschützte“ Art. Die Bundesregierung hat das Gesetz eingebracht. Es setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um.

Die Jagd soll den Herdenschutz ergänzen, etwa Zäune und Schutzhunde, aber nicht ersetzen. Der Fachausschuss des Bundestags hat den Entwurf noch geändert. Unter anderem hat er genauer bestimmt, wann der Erhaltungszustand als „ungünstig“ gilt und wann eine behördliche Genehmigung nötig ist. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU, AfD und SPD dafür, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen.

Was ändert sich?

  • Der Wolf steht jetzt im Bundesjagdgesetz als jagdbare Tierart. Die bisherige Sonderregel zum Wolf im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) ist gestrichen.
  • Ist der Wolfsbestand in einem günstigen Erhaltungszustand, muss die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufstellen. Danach dürfen Wölfe jedes Jahr vom 1. Juli bis 31. Oktober gejagt werden. Widerspruch und Klage gegen einen solchen Plan halten ihn nicht auf.
  • Ist der Erhaltungszustand ungünstig, dürfen Wölfe nur mit Genehmigung der Behörde gejagt werden. Gründe dafür sind wirtschaftliche Schäden, die Gesundheit von Menschen, die öffentliche Sicherheit oder andere zwingende öffentliche Interessen.
  • Ausnahme nach Rissen von Weidetieren: Stellt ein amtlich bestellter Sachverständiger fest, dass ein Wolf den Schaden verursacht hat, obwohl zumutbarer Herdenschutz bestand, ist die Jagd ohne Genehmigung erlaubt. Sie gilt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern und für höchstens sechs Wochen. Sie endet, sobald dort ein Wolf erlegt wurde. Die Behörde kann Umkreis und Dauer anpassen.
  • Die Behörde kann Jäger verpflichten, Wölfe zu jagen. Sie kann auch anordnen, einzelne Wölfe oder ein ganzes Rudel zu erlegen, ohne einen Schaden einem bestimmten Tier zuordnen zu müssen. Außerdem kann sie Weidegebiete festlegen, die sich nicht schützen lassen, und dort die Jagd erlauben. Im Einzelfall kann sie Nachtsichtgeräte zulassen.
  • Neue Verbote: Wildlebende Wölfe dürfen nicht gefüttert werden. Kranke oder verletzte Wölfe dürfen Privatpersonen nicht zur Pflege aufnehmen. Bei der Wolfsjagd sind Sprengstoff, tötende oder betäubende elektronische Geräte und nicht gezielt wirkende Fallen verboten. Schrot ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa um ein angeschossenes Tier endgültig zu töten.
  • Wer einen Wolf erlegt oder als Jagdberechtigter einen toten Wolf findet, muss dies sofort der Behörde melden. Die Behörde muss das Tier untersuchen und Proben nehmen können. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Mischlinge aus Wolf und Hund in freier Natur sind auf Anordnung der Behörde zu erlegen.
  • Das Landwirtschaftsministerium muss dem Bundestag bis Ende 2030 und danach alle fünf Jahre berichten, wie sich die Regeln bewährt haben. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auf, gemeinsam mit den Ländern einheitliche Leitlinien für die Managementpläne zu erarbeiten und sich für mehr Geld für den Herdenschutz einzusetzen.

Wen betrifft es?

  • Weidetierhalter, etwa Schäfer und Halter von Rindern, Ziegen oder Pferden, deren Tiere von Wölfen angegriffen werden
  • Jägerinnen und Jäger: Für sie entsteht laut Entwurf ein geschätzter zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 25 350 bis 66 225 Stunden pro Jahr, vor allem durch Jagd und Meldepflichten
  • Die Länder und ihre Jagd- und Naturschutzbehörden: Sie sind für die Umsetzung zuständig. Geschätzt entstehen Kosten von etwa 880 000 bis 989 500 Euro pro Jahr und einmalig rund 597 800 Euro. Die Naturschutzbehörden werden entlastet, die Jagdbehörden bekommen neue Aufgaben.
  • Der Bund: geschätzter Aufwand von etwa 83 900 bis 158 900 Euro pro Jahr, unter anderem bei militärisch genutzten Flächen und Flächen des Nationalen Naturerbes, für die eine Abstimmung mit Bundeswehr und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nötig ist
  • Bürgerinnen und Bürger allgemein: Das Füttern wildlebender Wölfe und die private Aufnahme verletzter Wölfe sind verboten
  • Für die Wirtschaft und für Gemeinden entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand

Was heißt das für dich?

Landwirtschaft
Wenn du Weidetiere wie Schafe, Rinder, Ziegen oder Pferde hältst: Seit dem 2. April 2026 ist der Wolf eine jagdbare Tierart. Stellt ein amtlich bestellter Sachverständiger fest, dass ein Wolf trotz zumutbarem Herdenschutz deine Tiere gerissen hat, darf im Umkreis von höchstens 20 Kilometern und für höchstens sechs Wochen ohne Genehmigung gejagt werden. Herdenschutz wie Zäune und Schutzhunde bleibt trotzdem nötig.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wurde am 1. April 2026 verkündet und gilt damit seit dem 2. April 2026.

Begriffe erklärt

Erhaltungszustand
Beschreibt, wie gut es einer Tierart insgesamt geht, etwa ob ihr Bestand stabil ist und langfristig gesichert erscheint. Ob er „günstig“ oder „ungünstig“ ist, richtet sich nach der FFH-Richtlinie der EU und entscheidet hier darüber, wie frei Wölfe gejagt werden dürfen.
FFH-Richtlinie
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (92/43/EWG) schützt Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen. Der Wolf wurde 2025 in einen Anhang mit geringerem Schutz verschoben.
Revierübergreifender Managementplan
Ein Plan der zuständigen Behörde, der über einzelne Jagdreviere hinaus festlegt, wie Wölfe gejagt werden dürfen, ohne dass der günstige Erhaltungszustand der Art gefährdet wird.
Jagdausübungsberechtigter
Die Person, die in einem bestimmten Revier jagen darf, zum Beispiel der Pächter eines Jagdreviers.
Aufschiebende Wirkung
Normalerweise stoppt ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Behördenentscheidung deren Umsetzung vorerst. Bei Managementplänen für den Wolf ist das ausgeschlossen. Der Plan gilt also, auch während darüber gestritten wird.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.