Kurz gesagt
Das Gesetz baut die Grundsicherung für Arbeitsuchende um. Das bisherige Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld, die Vermittlung in Arbeit hat Vorrang, und es gelten strengere Mitwirkungspflichten und Leistungskürzungen sowie engere Regeln für Vermögen und Wohnkosten.
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf im Januar 2026 in den Bundestag eingebracht. Als Anlass nennt sie die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit ist seit dem Jahreswechsel 2022/2023 deutlich gestiegen, vor allem die Langzeitarbeitslosigkeit. Gleichzeitig suchen viele Branchen Fachkräfte. Außerdem soll das Gesetz zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Das Gesetz wurde am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 107).
Ziel ist es, mehr Leistungsbeziehende in Arbeit zu bringen. Das Gesetz stellt klar: Wer erwerbsfähig ist, muss seine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nötig ist – wenn zumutbar, auch in Vollzeit. Die Jobcenter erhalten mehr Möglichkeiten, Mitwirkung einzufordern und Leistungen zu kürzen. Zugleich sollen sie Menschen besser unterstützen, etwa durch ein persönliches Angebot für jeden Leistungsberechtigten, einen leichteren Zugang zu geförderter Beschäftigung und eine bessere Förderung junger Menschen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl, den Entwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Dazu gehört unter anderem eine neue Regelung, nach der die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützt. Außerdem gibt es Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU und SPD dafür, AfD, Grüne und Linke dagegen.
Was ändert sich?
- Das Bürgergeld wird in Grundsicherungsgeld umbenannt. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat ausdrücklich Vorrang. Ausnahmen gibt es, wenn eine Förder- oder Weiterbildungsmaßnahme erfolgversprechender ist, besonders bei Menschen unter 30 Jahren.
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft im nötigen Umfang einsetzen, wenn erforderlich und zumutbar auch in Vollzeit. Für Erziehende gilt Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen und Sprachkursen in der Regel schon ab dem ersten Geburtstag des Kindes als zumutbar, sofern die Betreuung gesichert ist (bisher ab dem dritten). Bei Selbständigen prüft das Jobcenter in der Regel nach einem Jahr Leistungsbezug, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist.
- Leistungskürzungen werden vereinheitlicht und verschärft: Statt einer gestaffelten Kürzung kann das Grundsicherungsgeld sofort um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate gemindert werden. Wer Arbeit verweigert, verliert den Regelbedarf für mindestens einen Monat, auch wenn vorher kein Pflichtverstoß vorlag. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen gibt es stärkere Schutzmechanismen.
- Wer drei Meldeaufforderungen des Jobcenters hintereinander ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar und verliert den Leistungsanspruch. Für einen Monat gibt es dann noch Leistungen ohne den Regelbedarf. Wer sich innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter meldet, gilt als durchgehend erreichbar.
- Das Erstgespräch findet persönlich im Jobcenter statt. Der Kooperationsplan enthält künftig ein persönliches Angebot zu Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Wer Termine versäumt oder vereinbarte Schritte nicht erledigt, kann per Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet werden. Das Schlichtungsverfahren entfällt.
- Die Karenzzeit beim Vermögen wird gestrichen. Das geschützte Vermögen (Schonvermögen) richtet sich nun nach dem Alter. Die übernommenen Wohnkosten werden begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten müssen Leistungsbeziehende diese auch während der Karenzzeit senken.
- Gegen Leistungsmissbrauch gilt: Jobcenter müssen Hinweise auf vorsätzliche Schwarzarbeit oder die Unterschreitung des Mindestlohns an den Zoll melden. Arbeitgeber, die Beschäftigte nicht, unvollständig oder zum Schein anmelden, haften für dadurch zu Unrecht bezogene Leistungen. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch.
- Bei der Förderung gibt es Verbesserungen: Der Zugang zur geförderten Beschäftigung für Langzeitleistungsbeziehende (§ 16e) wird erleichtert, und die Geförderten sind künftig arbeitslosenversichert. Junge Menschen werden im SGB III ganzheitlicher betreut, und Jugendberufsagenturen werden gestärkt. Für auswärtige Unterkunft bei Berufsorientierungspraktika gibt es bis zu 60 Euro pro Tag, höchstens 420 Euro im Monat. Außerdem werden Verwaltungsabläufe stärker digitalisiert.
Wen betrifft es?
- Menschen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Bürgergeld) beziehen oder beantragen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf ein zusätzlicher Aufwand von rund 95.500 Stunden pro Jahr.
- Erziehende mit kleinen Kindern sowie Selbständige im Leistungsbezug
- Junge Menschen beim Übergang in Ausbildung und Beruf
- Menschen mit gesundheitlichen, insbesondere psychischen Einschränkungen
- Arbeitgeber, vor allem bei der korrekten Anmeldung von Beschäftigten. Für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf nur geringfügiger Aufwand.
- Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen: Laut Entwurf entsteht ein Mehraufwand von rund 50 Millionen Euro (46 Millionen beim Bund, davon rund 30 Millionen bei der Bundesagentur, 4 Millionen bei den Kommunen) sowie einmalig rund 9 Millionen Euro für die Umstellung.
- Die Zollverwaltung, die mehr Hinweise von den Jobcentern erhält
Was heißt das für dich?
- Bezieher von Sozialleistungen
- Wenn du Bürgergeld beziehst, heißt die Leistung jetzt Grundsicherungsgeld, und die Vermittlung in Arbeit hat Vorrang. Bei Pflichtverstößen kann sofort um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate gekürzt werden; wer drei Meldetermine ohne wichtigen Grund verpasst, verliert den Anspruch. Die Karenzzeit beim Vermögen entfällt, dein Schonvermögen richtet sich nach dem Alter, und die übernommenen Wohnkosten werden begrenzt. Das Gesetz wurde am 22. April 2026 verkündet; wann die einzelnen Regeln gelten, ist noch offen.
- Arbeitsuchende
- Wenn du arbeitsuchend bist und Grundsicherung beantragst, findet das Erstgespräch persönlich im Jobcenter statt, und du bekommst im Kooperationsplan ein persönliches Angebot zu Beratung oder Vermittlung. Du musst deine Arbeitskraft im nötigen Umfang einsetzen, wenn zumutbar auch in Vollzeit. Wer Arbeit verweigert, verliert den Regelbedarf für mindestens einen Monat.
- Eltern
- Wenn du Grundsicherung beziehst und ein kleines Kind erziehst, gelten Arbeit, Maßnahmen oder Sprachkurse für dich in der Regel schon ab dem ersten Geburtstag des Kindes als zumutbar (bisher ab dem dritten), sofern die Betreuung gesichert ist.
- Alleinerziehende
- Wenn du allein erziehst und Grundsicherung beziehst, kann das Jobcenter von dir in der Regel schon ab dem ersten Geburtstag deines Kindes Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen verlangen, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Bisher galt das erst ab dem dritten Geburtstag.
- Selbstständige und Freiberufler
- Wenn du selbstständig bist und ergänzend Grundsicherung beziehst, prüft das Jobcenter in der Regel nach einem Jahr Leistungsbezug, ob dir eine andere Tätigkeit zumutbar ist.
- Junge Erwachsene
- Wenn du unter 30 bist und Grundsicherung beziehst, kann statt sofortiger Vermittlung eher eine Förder- oder Weiterbildungsmaßnahme in Frage kommen, wenn sie erfolgversprechender ist. Junge Menschen sollen ganzheitlicher betreut werden, und für auswärtige Unterkunft bei Berufsorientierungspraktika gibt es bis zu 60 Euro pro Tag, höchstens 420 Euro im Monat.
- Arbeitgeber und Unternehmen
- Wenn du Beschäftigte nicht, unvollständig oder nur zum Schein anmeldest, haftest du künftig für dadurch zu Unrecht bezogene Grundsicherungsleistungen. Jobcenter melden Hinweise auf Schwarzarbeit oder Unterschreitung des Mindestlohns an den Zoll.
- Menschen mit Behinderung
- Wenn du psychisch erkrankt bist und Grundsicherung beziehst, sieht das Gesetz bei Leistungskürzungen stärkere Schutzmechanismen für dich vor.
- Öffentlicher Dienst
- Wenn du in einem Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitest, ändern sich deine Abläufe: persönliche Erstgespräche, Mitwirkungspflichten per Verwaltungsakt, Wegfall des Schlichtungsverfahrens und Meldepflichten an den Zoll bei Hinweisen auf Schwarzarbeit.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 22. April 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 107). Wann die einzelnen Regelungen in Kraft treten, geht aus den vorliegenden Auszügen nicht hervor.
Begriffe erklärt
- Grundsicherungsgeld
- Neuer Name für das bisherige Bürgergeld. Das ist die Geldleistung für den Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
- Leistungsminderung
- Kürzung des Grundsicherungsgeldes, wenn Leistungsbeziehende Pflichten verletzen, etwa Termine versäumen oder zumutbare Arbeit ablehnen. Oft wird dafür auch der Begriff Sanktion verwendet.
- Verwaltungsakt
- Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde im Einzelfall, zum Beispiel ein Bescheid. Wer dagegen verstößt, muss mit Folgen rechnen.
- Schonvermögen
- Der Teil des eigenen Vermögens, den man behalten darf, ohne dass er auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe richtet sich künftig nach dem Alter.
- Kooperationsplan
- Ein Plan, den Jobcenter und Leistungsberechtigte gemeinsam erstellen. Er legt die Schritte auf dem Weg in Arbeit fest und enthält künftig auch ein persönliches Unterstützungsangebot.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.