Kurz gesagt
Das Gesetz modernisiert das Flaggenrecht für Schiffe, erlaubt den Ländern, das Schiffsregister für alle über das Internet abrufbar zu machen, und passt das Seefischereirecht an EU-Vorgaben an. Es wurde vom Bundestag unverändert beschlossen und am 24. Juni 2026 verkündet.
Worum geht es?
Das Flaggenrecht regelt, welche Schiffe die deutsche Bundesflagge führen müssen oder dürfen. Die Bundesregierung hielt die bisherigen Regeln für unübersichtlich. Zuständigkeiten waren nicht klar verteilt, einige Vorschriften waren veraltet, und es gab Lücken. Zum Beispiel durften Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ihr Schiff bisher nicht unter deutscher Flagge fahren lassen. Das Gesetz ordnet die Regeln neu, streicht überholte Vorschriften und legt fest, welche Behörde zuständig ist.
Außerdem greift das Gesetz eine frühere Initiative des Bundesrates auf. Die Schiffsregister waren schon bisher für alle einsehbar, aber nicht über das Internet. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage, damit die Länder einen elektronischen Abruf für jedermann einrichten können.
Im Fischereirecht setzt das Gesetz EU-Vorgaben um. Die Europäische Kommission hatte beanstandet, dass Deutschland schwere Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik nicht vollständig feststellt und dokumentiert. Zudem muss eine Regel zu Fanglizenzen ins Seefischereigesetz wandern, weil sie aus dem Flaggenrechtsgesetz gestrichen wird. Die Bundesregierung hat den Entwurf eingebracht. Der Bundesrat erhob keine Einwendungen. Der Verkehrsausschuss empfahl mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, den Entwurf unverändert anzunehmen; AfD, Grüne und Linke enthielten sich.
Was ändert sich?
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist nun direkt im Gesetz als „Flaggenbehörde“ benannt. Alle Zuständigkeiten der Flaggenbehörde sind auf Gesetzesebene geregelt.
- Deutsche mit Wohnsitz im Ausland dürfen ihr Seeschiff unter der Bundesflagge fahren lassen. Voraussetzung ist, dass sie der Flaggenbehörde eine beauftragte Person im Inland benennen.
- Gehört ein Schiff mehreren Personen, darf es die Bundesflagge führen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Anteile hält und die Miteigentümer vertreten darf.
- Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind einheitlich im Gesetz geregelt, auch beim Datenschutz. Die Daten müssen spätestens zehn Jahre nach der Austragung gelöscht werden. Beide Register sind nicht öffentlich.
- Die Länder können erlauben, dass alle Daten aus dem Schiffsregister elektronisch abrufen. Das bisherige automatisierte Abrufverfahren nur für einen begrenzten Kreis von Teilnehmern ist abgeschafft.
- Wer eine Fanglizenz hat oder beantragt und keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, muss der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine beauftragte Person im Inland benennen. Zieht ein Lizenzinhaber ins Ausland und benennt niemanden, verliert die Lizenz ihre Gültigkeit.
- Die Schwere von Verstößen gegen die Gemeinsame Fischereipolitik wird in allen von der EU vorgesehenen Fällen geprüft und in die nationale Verstoßdatei eingetragen, auch wenn dafür keine Punkte vergeben werden.
- Veraltete Regeln wie das Schiffsvorzertifikat sind gestrichen. Eine Ausflaggungsgenehmigung erlischt, sobald das Schiff den Eigentümer wechselt. Verstöße gegen bestimmte Pflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wen betrifft es?
- Eigentümer, Reeder und Ausrüster von Seeschiffen sowie Schiffsführer, für die die Regeln zum Führen der Bundesflagge neu gefasst sind
- Deutsche mit Wohnsitz im Ausland und Miteigentümer von Schiffen, die die Bundesflagge nun unter bestimmten Bedingungen führen dürfen
- Bürgerinnen und Bürger: Laut Entwurf entsteht ihnen nur ein geringfügiger Aufwand. Sie können Schiffsregister künftig online einsehen, wenn ihr Land das ermöglicht.
- Fanglizenzinhaber mit Sitz im Ausland: Laut Entwurf sind derzeit bundesweit nur neun Fahrzeuge betroffen. Der Aufwand für die Wirtschaft gilt als geringfügig bis vernachlässigbar. Für eine Bescheinigung über die Bestellung einer beauftragten Person fällt weiterhin eine Gebühr von 96 Euro an.
- Verwaltung des Bundes, vor allem das BSH und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: geringfügiger Aufwand
- Länder: Richten sie den elektronischen Abruf ein, entsteht ein einmaliger, nicht genau bezifferbarer Aufwand für die Programmierung. Danach werden sie jährlich geringfügig entlastet.
Was heißt das für dich?
- Verkehr und Logistik
- Wenn du Eigentümer, Reeder, Ausrüster oder Führer eines Seeschiffs bist, gelten neu geordnete Regeln zum Führen der Bundesflagge; zuständige Flaggenbehörde ist nun ausdrücklich das BSH. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland dürfen ihr Seeschiff unter Bundesflagge fahren lassen, wenn sie eine beauftragte Person im Inland benennen, und eine Ausflaggungsgenehmigung erlischt beim Eigentümerwechsel. Das Gesetz wurde am 24. Juni 2026 verkündet, das Datum des Inkrafttretens ist nicht angegeben.
- Landwirtschaft
- Wenn du in der Seefischerei eine Fanglizenz hast oder beantragst und keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hast, musst du der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine beauftragte Person im Inland benennen, sonst verliert die Lizenz bei einem Umzug ins Ausland ihre Gültigkeit. Schwere Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik werden künftig in allen von der EU vorgesehenen Fällen in die nationale Verstoßdatei eingetragen, auch ohne Punktevergabe.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 24. Juni 2026 verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 184). Der Tag des Inkrafttretens ist in den Unterlagen nicht angegeben.
Begriffe erklärt
- Bundesflagge führen
- Ein Schiff fährt unter deutscher Flagge. Damit gilt deutsches Recht an Bord, und Deutschland ist als Flaggenstaat für das Schiff verantwortlich.
- Beauftragte Person
- Eine Person oder Firma mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, die einen Schiffseigentümer oder Fanglizenzinhaber im Ausland gegenüber den Behörden vertritt. Sie nimmt behördliche Schreiben entgegen und gibt sie weiter.
- Schiffsregister
- Ein öffentliches Register bei den Gerichten, in das Schiffe mit ihren Eigentumsverhältnissen eingetragen werden.
- Fanglizenz
- Eine nach EU-Recht nötige Erlaubnis, mit einem Fischereifahrzeug gewerblich zu fischen.
- Ausflaggungsgenehmigung
- Eine befristete Erlaubnis der Flaggenbehörde, dass ein im deutschen Register eingetragenes Schiff statt der Bundesflagge die Flagge eines anderen Staates führt. Im Gegenzug muss der Antragsteller zum Beispiel Ausbildungsplätze an Bord besetzen oder einen Ablösebetrag zahlen.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.