Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 23. April 2026

Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit

Kurz gesagt

Mit diesem Gesetz hat der Bundestag dem deutsch-britischen Freundschaftsvertrag vom 17. Juli 2025 zugestimmt, der auch „Kensington-Vertrag“ genannt wird. Der Vertrag bildet einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit beider Länder, etwa in Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Wirtschaft, Wissenschaft, Klima und Kultur.

Worum geht es?

Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben am 17. Juli 2025 in London einen Vertrag über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit unterzeichnet. Er soll die gesamte Bandbreite der Beziehungen abdecken: Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, innere Sicherheit und Justiz, Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung, Klima, Energie und Umwelt sowie Kultur und Gesellschaft. Als Anlass nennt der Vertrag grundlegende Veränderungen der Weltlage, darunter den russischen Angriffskrieg, den beide Staaten als größte und unmittelbarste Bedrohung ihrer Sicherheit bezeichnen.

Weil der Vertrag Bereiche betrifft, für die der Bund Gesetze macht, musste der Bundestag ihm nach dem Grundgesetz zustimmen. Die Bundesregierung hat dazu ein sogenanntes Vertragsgesetz eingebracht. Der Bundesrat hatte keine Einwände. Der Auswärtige Ausschuss empfahl, den Entwurf unverändert anzunehmen. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU, SPD und Grüne dafür, die AfD dagegen, Die Linke enthielt sich. Das Gesetz wurde beschlossen und am 23. April 2026 verkündet.

Zusätzlich empfahl der Ausschuss eine Entschließung, also eine politische Erklärung des Bundestages. Darin wird unter anderem gefordert, dass die Bundesregierung alle zwei Jahre über die Umsetzung des Vertrags berichtet, visafreie Klassenfahrten zügig ermöglicht und die Gründung eines deutsch-britischen Jugendwerks prüft. Die Entschließung nennt außerdem 17 begleitende „Leuchtturmprojekte“, etwa eine gemeinsame Taskforce für eine neue Direktzugverbindung.

Was ändert sich?

  • Deutschland stimmt dem Freundschaftsvertrag mit dem Vereinigten Königreich zu. Damit kann er für Deutschland verbindlich werden.
  • Beide Regierungen halten alle zwei Jahre gemeinsame Regierungskonsultationen ab (Artikel 22 des Vertrags).
  • Die Außenministerinnen oder Außenminister führen jährlich einen Strategischen Dialog. Eine Gruppe hochrangiger Beamtinnen und Beamter stimmt jährlich die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik ab.
  • Beide Länder bekräftigen ihre Verpflichtungen in der NATO. Sie sagen sich zu, einander bei einem bewaffneten Angriff beizustehen, auch mit militärischen Mitteln.
  • Die Zusammenarbeit gegen hybride Bedrohungen soll verstärkt werden, etwa gegen Sabotage, Cyberangriffe und ausländische Desinformation. Auch bei Nachrichtendiensten und Sanktionen wollen beide Länder enger zusammenarbeiten.
  • Der Vertrag sieht eine engere Zusammenarbeit bei nachhaltiger Entwicklung, humanitärer Hilfe und globaler Gesundheit vor, etwa bei der Vorbeugung gegen Pandemien.
  • Die vom Ausschuss empfohlene Entschließung fordert regelmäßige Berichte der Bundesregierung, eine öffentliche Liste der Vorhaben sowie mehr Jugend- und Bildungsaustausch, darunter visafreie Gruppenreisen für Schulklassen.

Wen betrifft es?

  • Bürgerinnen und Bürger: Laut Bundesregierung entstehen ihnen keine neuen Pflichten und kein Aufwand. Vor allem junge Menschen könnten von geplanten Erleichterungen im Schul- und Bildungsaustausch profitieren.
  • Wirtschaft: Laut Bundesregierung entstehen für Unternehmen keine neuen Pflichten und kein Aufwand.
  • Bundesverwaltung: Für die Ministerien entsteht zusätzlicher Abstimmungsaufwand durch Dialog- und Kooperationsformate, vor allem durch die Regierungskonsultationen. Er soll mit den vorhandenen Mitteln geleistet werden. Mehraufwand für einzelne Vorhaben soll aus den jeweiligen Haushaltsbereichen gedeckt werden.
  • Länder und Gemeinden: Ihnen entsteht kein unmittelbarer Aufwand. Sie können aber in die Umsetzung einzelner Vorhaben einbezogen werden.
  • Bundeswehr und Sicherheitsbehörden: Sie sind von der vertieften Zusammenarbeit in Verteidigung und Sicherheit berührt.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 23. April 2026 verkündet und trat laut seinem Text am Tag danach in Kraft, also am 24. April 2026. Wann der Vertrag selbst in Kraft tritt, richtet sich nach seinem Artikel 30 Absatz 2. Dieser Tag wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und ist in den Unterlagen nicht angegeben.

Begriffe erklärt

Vertragsgesetz
Ein Gesetz, mit dem der Bundestag einem Vertrag zwischen Deutschland und einem anderen Staat zustimmt. Das ist nötig, wenn der Vertrag Themen betrifft, die in Deutschland durch Bundesgesetze geregelt werden (Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz).
Ratifikation
Der förmliche Schritt, mit dem ein Staat einen unterschriebenen internationalen Vertrag endgültig für sich verbindlich macht. In Deutschland setzt dies die Zustimmung des Parlaments voraus.
Erfüllungsaufwand
Zeit und Kosten, die Bürgern, Unternehmen oder Behörden entstehen, weil sie ein Gesetz befolgen oder umsetzen müssen.
Hybride Bedrohungen
Angriffe, die nicht offen militärisch sind, etwa Sabotage, Cyberangriffe oder die gezielte Verbreitung falscher Informationen, um einen Staat zu schwächen.
Entschließung
Eine politische Erklärung des Bundestages. Sie ist kein Gesetz, kann aber Forderungen an die Bundesregierung enthalten.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.