Kurz gesagt
Das Gesetz soll verhindern, dass Männer eine Vaterschaft nur anerkennen, um der Mutter oder dem Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. In bestimmten Fällen wird eine Vaterschaftsanerkennung deshalb nur noch wirksam, wenn die Ausländerbehörde zustimmt. Das Gesetz ist beschlossen und am 28. Juli 2026 verkündet worden.
Worum geht es?
Ein Mann kann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist. Hat er die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, kann das Kind dadurch Deutsche oder Deutscher werden. Die ausländische Mutter kann dann über den Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht bekommen. Das ist gewollt, wenn der Mann der leibliche Vater ist oder tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Wird die Vaterschaft aber nur anerkannt, um ein Aufenthaltsrecht zu schaffen, gilt das als Missbrauch.
Bisher mussten Notariate und andere Beurkundungsstellen bei Verdacht die Beurkundung aussetzen und die Ausländerbehörde einschalten. Nach Angaben der Bundesregierung reichte das nicht aus, um Missbrauch wirksam zu verhindern. Außerdem sollten die Beurkundungsstellen von einer Prüfung entlastet werden, die nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehört. Die Bundesregierung hat deshalb ein neues „Zustimmungsmodell“ eingeführt. Es baut auf einem Entwurf aus der vorigen Wahlperiode auf.
Der Innenausschuss hat den Entwurf in einigen Punkten geändert und ihm Regelungen aus anderen Bereichen hinzugefügt: zum Energiewirtschaftsrecht, zum Schutz kritischer Anlagen und zum Asylrecht. Ein eigener Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum selben Thema wurde im Ausschuss abgelehnt.
Was ändert sich?
- Ausländerbehörde muss zustimmen: Das gilt, wenn zwischen Mutter und Anerkennendem ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ besteht. Dann hat eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die andere ist zum Beispiel Asylbewerber, ausreisepflichtig oder nur mit einem Schengen-Visum eingereist. Wer eine Beschäftigungsduldung hat, ist davon ausgenommen. Ohne die nötige Zustimmung trägt das Standesamt den Vater nicht in den Geburtseintrag ein.
- Ausnahmen ohne Zustimmung: Keine Zustimmung braucht es, wenn der Mann der leibliche Vater ist. Das muss er mit einem Abstammungstest belegen. Ausgenommen sind auch Fälle, in denen der Mann der Vater eines anderen Kindes der Mutter ist. Das gilt ebenso, wenn das Paar nach der Geburt geheiratet hat oder seit mindestens 14 Monaten gemeinsam gemeldet ist und zusammenlebt. Im Entwurf waren dafür noch 18 Monate vorgesehen.
- Gesetzliche Anzeichen für Missbrauch: Die Behörde geht von Missbrauch aus, wenn sich die Beteiligten sprachlich nicht verständigen können. Dasselbe gilt, wenn sie sich nur für die Anerkennung kennengelernt haben oder wenn Geld geflossen ist. Weitere Anzeichen sind mehrfache Anerkennungen bei verschiedenen Müttern innerhalb von vier Jahren und eine wiederholte, unentschuldigte fehlende Mitwirkung im Verfahren.
- Anzeichen gegen Missbrauch: Die Behörde geht nicht von Missbrauch aus, wenn das Paar seit mindestens acht Monaten zusammenlebt. Im Entwurf waren es sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn der Mann seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Unterhalt zahlt oder Umgang mit dem Kind hat. Auch eine Heirat nach der Geburt spricht gegen Missbrauch.
- Frist für die Behörde: Entscheidet die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt. Während des Verfahrens wird eine Abschiebung der Beteiligten ausgesetzt.
- Rücknahme und Strafen: Wurde die Zustimmung durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder bewusst falsche Angaben erlangt, kann die Behörde sie zurücknehmen. Das ist in der Regel bis zu fünf Jahre nach der Eintragung möglich, in bestimmten Fällen nur bis zu zwei Jahre. Falsche oder unvollständige Angaben, um eine Zustimmung zu bekommen, sind strafbar.
- Altes Verfahren entfällt: Die bisherige Regel im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der Beurkundungsstellen bei Verdacht die Beurkundung aussetzen mussten, wurde gestrichen. Öffentliche Stellen müssen die Ausländerbehörde informieren, wenn sie von wichtigen Tatsachen für die Missbrauchsprüfung erfahren.
- Weitere Änderungen: Für bestimmte Streitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird geregelt, welches Gericht zuständig ist. Betreiber kritischer Anlagen müssen sich erst registrieren, wenn die dafür nötige Verordnung gilt, und dann innerhalb von drei Monaten. Bis dahin bleibt das BSI für die Registrierung zuständig. Im Asylgesetz werden Verweise an die neue EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und an die neuen EU-Asylregeln (GEAS) angepasst.
Wen betrifft es?
- Eltern, bei denen eine Person deutsch ist oder ein sicheres Aufenthaltsrecht hat und die andere nicht. Geschätzt wird mit rund 65.000 Verfahren im Jahr und insgesamt etwa 71.500 Stunden zusätzlichem Zeitaufwand. Für Abstammungstests fallen Laborkosten von zusammen rund 2,2 Millionen Euro an.
- Kinder, deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht von der Vaterschaftsanerkennung abhängt.
- Ausländerbehörden der Kommunen und deutsche Auslandsvertretungen. Sie prüfen die Anträge. Für die Verwaltung entsteht unterm Strich ein jährlicher Mehraufwand von etwa 5 Millionen Euro. Bei den Auslandsvertretungen fallen zusätzlich Sachkosten von 4,29 Millionen Euro an, und es werden dauerhaft knapp 22 zusätzliche Vollzeitstellen benötigt.
- Standesämter, Notariate und andere Beurkundungsstellen. Sie müssen keine Missbrauchsprüfung mehr vornehmen.
- Wirtschaft: Durch die Regeln zur Vaterschaft entsteht laut Gesetzentwurf kein Aufwand. Von den zusätzlich aufgenommenen Änderungen sind Betreiber kritischer Anlagen und Beteiligte an bestimmten Energie-Rechtsstreitigkeiten betroffen.
- Asylsuchende: Für sie gelten durch die angepassten Verweise die neue EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und die neuen EU-Asylvorgaben, auch in Verfahren, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen haben.
Was heißt das für dich?
- Zugewanderte
- Wenn du keinen sicheren Aufenthaltsstatus hast (z. B. Asylbewerber, ausreisepflichtig oder mit Schengen-Visum eingereist) und dein Partner Deutscher ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, braucht eine Vaterschaftsanerkennung künftig meist die Zustimmung der Ausländerbehörde. Keine Zustimmung ist nötig, wenn der Mann per Abstammungstest der leibliche Vater ist, ihr nach der Geburt geheiratet habt oder seit mindestens 14 Monaten zusammen gemeldet seid und zusammenlebt. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet; außerdem gelten im Asylverfahren nun Verweise auf die neue EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und die neuen EU-Asylregeln.
- Eltern
- Willst du als Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen und einer von euch beiden ist deutsch oder hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, der andere aber nicht, wird die Anerkennung in vielen Fällen erst mit Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam. Ohne Zustimmung trägt das Standesamt den Vater nicht in den Geburtseintrag ein; entscheidet die Behörde nicht binnen vier Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt. Falsche oder unvollständige Angaben, um die Zustimmung zu bekommen, sind strafbar.
- Energie und Umwelt
- Betreibst du eine kritische Anlage, musst du dich erst registrieren, wenn die dafür nötige Verordnung gilt, und dann innerhalb von drei Monaten; bis dahin bleibt das BSI zuständig. Für bestimmte Streitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zudem geregelt, welches Gericht zuständig ist.
Ab wann gilt es?
Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026, 221). Wann es in Kraft tritt, ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben. Für Prüfungen, die bei der Verkündung noch nicht abgeschlossen waren, gelten laut Übergangsregel die bisherigen Vorschriften weiter.
Begriffe erklärt
- Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung eines Mannes, dass er der Vater eines Kindes ist. Die Mutter muss zustimmen. Danach gilt er rechtlich als Vater, auch ohne Gentest.
- Ausländerbehörde
- Behörde, meist bei der Stadt oder dem Landkreis, die über Aufenthaltsrechte von Ausländerinnen und Ausländern entscheidet. Sie entscheidet jetzt auch über die Zustimmung zu bestimmten Vaterschaftsanerkennungen.
- Aufenthaltsrechtliches Gefälle
- Situation, in der ein Elternteil ein sicheres Aufenthaltsrecht oder die deutsche Staatsangehörigkeit hat und der andere nur einen unsicheren oder gar keinen Aufenthaltsstatus.
- Aufenthaltsgestattung
- Bescheinigung, die Asylsuchenden erlaubt, sich während ihres Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten.
- Vermutung
- Gesetzliche Regel, nach der die Behörde bei bestimmten Anzeichen zunächst von einem Sachverhalt ausgeht, hier von Missbrauch oder von keinem Missbrauch.
Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.