Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 18. Mai 2026

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union

Kurz gesagt

Das Gesetz macht die Bundesnetzagentur zur zentralen digitalen Stelle, über die Online-Plattformen Daten zu Kurzzeitvermietungen (etwa Ferienwohnungen) an Behörden und Statistikämter weitergeben. Außerdem ist die Bundesnetzagentur nun allein dafür zuständig, unzulässige Benachteiligungen von Kundinnen und Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts zu verfolgen, zum Beispiel durch Geoblocking.

Worum geht es?

Ab dem 20. Mai 2026 gilt in der EU eine neue Verordnung zu Kurzzeitvermietungen. Sie schafft ein System für den digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Gastgebern, Behörden und Statistikämtern. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat muss dafür eine zentrale digitale Stelle einrichten. Mehrere Bundesländer haben erklärt, dass sie Daten von Online-Plattformen brauchen, um Kurzzeitvermietungen wirksam zu steuern. Laut Begründung soll das unter anderem helfen, bezahlbaren Dauer-Wohnraum für die örtliche Bevölkerung zu erhalten. Das Gesetz legt fest, dass in Deutschland die Bundesnetzagentur diese Stelle betreibt.

Der zweite Teil betrifft das Verbot, Kundinnen und Kunden im EU-Binnenmarkt wegen ihrer Herkunft zu benachteiligen. Bisher war die Bundesnetzagentur nur für das Verbot von ungerechtfertigtem Geoblocking zuständig. Für das allgemeine Verbot diskriminierender Zugangsbedingungen bei Dienstleistungen waren Stellen der Länder zuständig. Jetzt liegt beides bei der Bundesnetzagentur. Die Regeln dazu stehen nicht mehr im Telekommunikationsgesetz, sondern im Digitale-Dienste-Gesetz.

Den Entwurf hat die Bundesregierung eingebracht. Der Bundesrat erhob keine Einwendungen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl, den Entwurf unverändert anzunehmen. Dafür stimmten dort CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen die AfD. Zusätzlich beschloss der Ausschuss eine Entschließung: Die Bundesregierung soll die vier neuen Stellen bei der Bundesnetzagentur nicht zusätzlich schaffen, sondern durch den Abbau gleichwertiger Stellen an anderer Stelle ausgleichen. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet.

Was ändert sich?

  • Die Bundesnetzagentur betreibt die einheitliche digitale Zugangsstelle für Kurzzeitvermietungen und ist nationaler Koordinator. Online-Plattformen übermitteln ihre Daten dorthin. Zuständige Behörden der Länder können sie dort abrufen.
  • Die Zugangsstelle verarbeitet Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern, genaue Anschriften der Unterkünfte und Links zu den Angeboten. Sie darf diese Daten nur automatisch und vorübergehend verarbeiten und nur, soweit dies zwingend nötig ist.
  • Länder mit einem Registrierungsverfahren für Kurzzeitunterkünfte erstellen Listen nach der EU-Verordnung und übermitteln sie der Zugangsstelle. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Listen frei zugänglich im Internet.
  • Für jede Unterkunft erfassen die Behörden dieser Länder die Gemeinde und die Höchstzahl der Schlafplätze. Sie machen diese Daten über eine technische Schnittstelle zugänglich. Die Statistikämter von Bund und Ländern sowie Eurostat erhalten monatlich bestimmte Daten automatisch.
  • Die Bundesnetzagentur und ihre Koordinierungsstelle für digitale Dienste überwachen bestimmte Pflichten der Plattformen. Wer etwa Daten nicht, falsch oder zu spät übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld bekommen.
  • Dienstleister dürfen keine allgemeinen Zugangsbedingungen veröffentlichen, die Kundinnen und Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes benachteiligen. Ausnahmen gelten nur, wenn objektive Gründe die Unterschiede rechtfertigen. Dieses Verbot überwacht jetzt die Bundesnetzagentur statt der Länder. Auch Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung sind ausdrücklich bußgeldbewehrt, etwa das Sperren oder Umleiten von Websites.
  • Die Bundesnetzagentur darf Testkäufe machen, wenn nötig auch verdeckt. Sie kann verbindliche Zusagen von Unternehmen annehmen, einen Verstoß zu beenden. Solche Zusagen darf sie veröffentlichen, auch mit dem Namen des Unternehmens. Sind dabei personenbezogene Daten betroffen, muss die Veröffentlichung in der Regel nach spätestens 12 Monaten gelöscht werden.
  • Im Telekommunikationsgesetz gibt es neue Bußgeldgrenzen für große Unternehmen. Bei bestimmten Verstößen sind Bußgelder bis zu 2 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes möglich, wenn dieser über 50 Millionen Euro liegt. Bei anderen Verstößen sind es bis zu 1 Prozent, wenn der Umsatz über 100 Millionen Euro liegt.

Wen betrifft es?

  • Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen: Sie müssen Daten über die zentrale Stelle übermitteln. Laut Gesetzentwurf sinkt ihr Aufwand bei Datenanfragen dadurch um rund 636.000 Euro pro Jahr.
  • Gastgeber von Kurzzeit-Unterkünften wie Ferienwohnungen: Ihre Angebotsdaten werden im Rahmen des Datenaustauschs weitergegeben. Die Anforderungen an das Vermieten selbst ergeben sich weiterhin aus Landesrecht.
  • Behörden der Länder und Kommunen: Sie können die Daten abrufen. Länder mit Registrierungsverfahren müssen Listen und Daten bereitstellen. Insgesamt sinkt der jährliche Aufwand der Landesverwaltungen um etwa 85.000 Euro. Einmalig fallen etwa 10.000 Euro an.
  • Statistikämter des Bundes und der Länder sowie Eurostat: Sie erhalten monatlich Daten.
  • Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten: Sie dürfen Kundinnen und Kunden nicht wegen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligen. Für Verstöße ist jetzt einheitlich die Bundesnetzagentur zuständig.
  • Bundesnetzagentur und Bundesverwaltung: Der jährliche Aufwand steigt um 610.000 Euro, einmalig fallen 971.000 Euro an. Vorgesehen sind vier Stellen. Laut Entschließung des Bundestags sollen sie durch Abbau an anderer Stelle ausgeglichen werden.
  • Bürgerinnen und Bürger: Für sie entsteht kein Aufwand.

Was heißt das für dich?

Vermieterinnen und Vermieter
Wenn du eine Ferienwohnung oder andere Unterkunft kurzzeitig über Online-Plattformen vermietest, geben die Plattformen deine Angebotsdaten wie Anschrift, Registrierungsnummer und Link zum Angebot an die Bundesnetzagentur weiter, wo Landesbehörden sie abrufen können. Das Gesetz gilt ab 1. Juli 2026. Welche Regeln für das Vermieten selbst gelten, bestimmt weiterhin dein Bundesland.
Digitales und IT
Betreibst du eine Online-Plattform für Kurzzeitvermietungen, übermittelst du die Daten ab 1. Juli 2026 über die zentrale Stelle bei der Bundesnetzagentur. Wer Daten nicht, falsch oder zu spät übermittelt, riskiert ein Bußgeld. Auch Verstöße gegen das Geoblocking-Verbot, etwa das Sperren oder Umleiten von Websites, verfolgt jetzt die Bundesnetzagentur.
Handel und Gastronomie
Bietest du Waren oder Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt an, darfst du Kundinnen und Kunden nicht ohne objektiven Grund wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes benachteiligen. Ab 1. Juli 2026 ist dafür allein die Bundesnetzagentur zuständig. Sie darf auch verdeckte Testkäufe machen und Bußgelder verhängen.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet. Es tritt am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung in Kraft, also am 1. Juli 2026. Die EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietungen gilt bereits seit dem 20. Mai 2026 unmittelbar.

Begriffe erklärt

Einheitliche digitale Zugangsstelle
Zentrale digitale Stelle, über die Online-Plattformen Daten zu Kurzzeitvermietungen an Behörden und Statistikämter weitergeben. In Deutschland betreibt sie die Bundesnetzagentur.
Kurzzeitvermietung
Vermietung von möblierten Unterkünften für kurze Zeit, etwa als Ferienwohnung, die meist über Online-Plattformen angeboten wird.
Geoblocking
Wenn ein Anbieter Kundinnen und Kunden aus bestimmten Ländern den Zugang zu seiner Website sperrt, sie auf eine andere Länderversion umleitet oder ihnen andere Bedingungen oder Preise bietet. Innerhalb der EU ist das ohne Rechtfertigung verboten.
Registrierungsnummer
Nummer, die eine Behörde einer Kurzzeit-Unterkunft zuteilt, wenn ein Land oder eine Gemeinde eine Registrierung für solche Unterkünfte vorschreibt.
Erfüllungsaufwand
Zeit und Kosten, die Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen oder der Verwaltung entstehen, um die Regeln eines Gesetzes zu befolgen oder umzusetzen.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.