Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 18. Mai 2026

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Das Gesetz schafft die Grundlage für den digitalen Führerschein auf dem Smartphone und für digitale Parkkontrollen durch Kommunen. Außerdem ist der sogenannte Punktehandel jetzt verboten und kann mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Worum geht es?

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes bündelt mehrere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Die Bundesregierung hat den Entwurf im Januar 2026 eingebracht. Ziel ist vor allem, Fahrzeug- und Führerscheinpapiere zu digitalisieren, Parkkontrollen mit digitalen Mitteln effektiver zu machen und den Datenaustausch zwischen Behörden zu verbessern. Das Gesetz soll außerdem Bürokratie abbauen, die Verkehrssicherheit erhöhen und automatisiertes Fahren fördern.

Der Bundestag hat den Entwurf mit einigen Änderungen des Verkehrsausschusses beschlossen. Im Ausschuss stimmten CDU/CSU, SPD und Grüne dafür, die AfD dagegen, die Linke enthielt sich. Der Ausschuss hat unter anderem das Verbot des Punktehandels ausgeweitet, sodass es nicht mehr nur für gewerbliche Anbieter gilt. Außerdem hat er die Frist verlängert, in der bestimmte Verkehrsverstöße verfolgt werden können. Das Gesetz brauchte die Zustimmung des Bundesrates und wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zusammen mit dem Gesetz hat der Bundestag eine Entschließung angenommen. Darin fordert er die Bundesregierung auf, mögliche strengere Alkoholregeln für Fahrrad- und Pedelecfahrende wissenschaftlich zu prüfen. Außerdem soll sie die Straßenverkehrsordnung zum Schutz von Einsatzkräften anpassen, etwa durch Schrittgeschwindigkeit an Einsatzstellen innerorts. Diese Entschließung ist selbst kein Gesetz, sondern ein Arbeitsauftrag an die Regierung.

Was ändert sich?

  • Digitaler Führerschein: Es gibt eine Rechtsgrundlage für einen digitalen Führerschein. Er ergänzt den Kartenführerschein und setzt diesen voraus. Wer ihn nutzt, muss die Karte beim Fahren nicht mehr dabeihaben. Dafür werden künftig auch Lichtbild und Unterschrift im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Solange das Lichtbild technisch noch nicht abgerufen werden kann, muss es im digitalen Führerschein noch nicht enthalten sein.
  • Digitale Parkraumkontrolle: Kommunen können verlangen, dass man am Parkscheinautomaten das Kennzeichen eingibt. Sie dürfen das Kennzeichen sowie Ort und Zeitraum der Parkberechtigung bis zu 24 Stunden nach deren Ablauf speichern. Außerdem dürfen sie stichprobenartig mit mobilen Kameras kontrollieren. Über die Datenverarbeitung müssen die Behörden Aufzeichnungen führen.
  • Verbot des Punktehandels: Es ist verboten, Behörden darüber zu täuschen, wer einen mit Punkten bewerteten Verkehrsverstoß begangen hat. Ebenso verboten ist es, so etwas anzubieten oder Kontakt zu solchen Personen zu vermitteln. Verstöße können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Das gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Angebote.
  • Längere Verfolgungsfrist: Bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (nach § 24 Absatz 1 StVG) können nun innerhalb von sechs Monaten verfolgt werden.
  • Mehr Möglichkeiten beim Bewohnerparken: Parkvorrechte können nicht mehr nur Bewohnern gewährt werden. Sie sind auch für bestimmte andere Gruppen möglich, die einen besonderen Bezug zum Gebiet oder einen besonderen Parkbedarf haben, etwa ortsansässige Betriebe oder Handwerker. Für Menschen mit Behinderung gilt nun der allgemeinere Begriff „mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen“.
  • Fahrzeugauskunft im Internet: Über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer kann man auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes Fahrzeugdaten aus der Übereinstimmungsbescheinigung abrufen. Auch Informationen zu Rückrufen und deren Stand sind so abrufbar.
  • Mehr Datenaustausch zwischen Behörden: Das Umweltbundesamt erhält automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister. So kann es Angaben zu Strommengen an Ladepunkten prüfen und doppelte Anrechnungen verhindern. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen bekommt Zugriff für die Unfallforschung.
  • Neue Begriffe beim automatisierten Fahren: Statt „hoch- oder vollautomatisiert“ heißt es im Gesetz nun einheitlich „automatisiert“. Damit passt sich das Gesetz an internationale Standards an.

Wen betrifft es?

  • Führerscheininhaberinnen und -inhaber, die den digitalen Führerschein nutzen wollen. Für sie entsteht laut Entwurf insgesamt ein Aufwand von rund 109.000 Stunden pro Jahr.
  • Autofahrende, die in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung parken, sowie Bewohner, Betriebe und Handwerker, die Parkberechtigungen erhalten können.
  • Halter und Käufer von Fahrzeugen, die Fahrzeugdaten und Rückrufinformationen online abfragen können.
  • Personen, die den Punktehandel anbieten oder vermitteln, und alle, die sich auf solche Angebote einlassen wollen.
  • Kommunen und Länder: einmaliger Aufwand von rund 142 Millionen Euro, aber laufende Einsparungen von rund 8 Millionen Euro jährlich für Kommunen, die etwa die digitale Parkraumkontrolle nutzen.
  • Bund, vor allem das Kraftfahrt-Bundesamt: einmaliger Aufwand von rund 10 Millionen Euro und laufender Aufwand von rund 4 Millionen Euro pro Jahr. Hinzu kommt zusätzliches Personal.
  • Wirtschaft: Laut Entwurf entsteht für sie kein Erfüllungsaufwand.

Was heißt das für dich?

Autofahrerinnen und Autofahrer
Du kannst künftig einen digitalen Führerschein auf dem Smartphone nutzen und musst dann die Karte beim Fahren nicht mehr dabeihaben – die Kartenfahrerlaubnis brauchst du aber weiterhin. Kommunen dürfen verlangen, dass du am Parkscheinautomaten dein Kennzeichen eingibst, und mit mobilen Kameras kontrollieren. Punktehandel ist verboten (bis zu 30.000 Euro Bußgeld), und bestimmte Verkehrsverstöße können nun sechs Monate lang verfolgt werden; das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet, das genaue Inkrafttreten ist nicht angegeben.
Handwerk
Parkvorrechte, wie man sie vom Bewohnerparken kennt, können Kommunen jetzt auch ortsansässigen Betrieben und Handwerkern gewähren. Ob und wie deine Kommune das umsetzt, entscheidet sie selbst.
Menschen mit Behinderung
Bei den Parkvorrechten gilt statt des bisherigen Begriffs nun der allgemeinere Begriff „mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen“. Das kann den Kreis der Menschen erweitern, für die Kommunen besondere Parkregelungen vorsehen können.
E-Mobilität
Das Umweltbundesamt erhält automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister, um Angaben zu Strommengen an Ladepunkten zu prüfen und doppelte Anrechnungen zu verhindern. Wenn du solche Strommengen geltend machst, werden deine Angaben also mit Registerdaten abgeglichen.
Öffentlicher Dienst
Wenn du in einer Kommune arbeitest, kann sie die digitale Parkraumkontrolle mit Kennzeichenerfassung und mobilen Kameras einführen; Kennzeichendaten dürfen bis zu 24 Stunden nach Ablauf der Parkberechtigung gespeichert werden, und über die Datenverarbeitung müssen Aufzeichnungen geführt werden. Beim Kraftfahrt-Bundesamt entstehen neue Aufgaben, etwa für den digitalen Führerschein und die Online-Fahrzeugauskunft.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet (BGBl. I 2026, 142). Das genaue Datum des Inkrafttretens ist in den vorliegenden Unterlagen nicht angegeben.

Begriffe erklärt

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
Eine eindeutige Nummer, die jedes Fahrzeug vom Hersteller erhält, ähnlich einer Seriennummer.
Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
Ein Dokument des Herstellers. Es bestätigt, dass ein Fahrzeug einem in der EU genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, und enthält dessen technische Daten.
Punktehandel
Gegen Geld oder andere Vorteile gibt sich eine andere Person als Fahrer aus. So bekommt der eigentliche Täter keine Punkte in Flensburg.
Verfolgungsverjährung
Die Frist, innerhalb der eine Behörde einen Verstoß ahnden kann. Ist sie abgelaufen, kann kein Bußgeld mehr verhängt werden.
Zentrales Fahrzeugregister
Eine Datenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt mit Angaben zu allen zugelassenen Fahrzeugen und ihren Haltern.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.