Beschlossenes Gesetz · Verkündet am 29. Mai 2026

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Kurz gesagt

Das Gesetz regelt, wie die europäische Datenverordnung (Data Act) in Deutschland angewendet und durchgesetzt wird. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Aufsichtsbehörde, und bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro.

Worum geht es?

Viele Geräte sind heute mit dem Internet verbunden und erzeugen dabei Daten, zum Beispiel vernetzte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge oder Maschinen. Die EU hat mit der Datenverordnung (Data Act) einheitliche Regeln geschaffen. Sie legen fest, wer solche Produktdaten und Daten aus damit verbundenen Diensten unter welchen Bedingungen nutzen darf. Die Verordnung gilt in großen Teilen seit dem 12. September 2025 direkt in allen EU-Staaten.

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch selbst festlegen, welche Behörden zuständig sind, wie Verfahren ablaufen und welche Strafen bei Verstößen drohen. Das regelt dieses Gesetz. Sein Kern ist das neue „Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung“ (DADG). Außerdem wird das Urheberrechtsgesetz an die Datenverordnung angepasst.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eingebracht. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat einige Änderungen empfohlen. Der Ausschuss empfahl zudem eine Entschließung: Die Bundesregierung soll die Aufsichtsstruktur spätestens 2028 überprüfen und dafür sorgen, dass die Bundesnetzagentur genug Personal und IT-Mittel hat. Das Gesetz wurde beschlossen und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Was ändert sich?

  • Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die Datenverordnung. Sie ist zentrale Anlaufstelle, informiert die Öffentlichkeit, bearbeitet Beschwerden und überwacht die Einhaltung der Regeln.
  • Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht bei Unternehmen und anderen nicht-öffentlichen Stellen den Schutz personenbezogener Daten. Die Bundesnetzagentur muss deren Prüfergebnisse zum Datenschutz übernehmen. Bei Fragen aus einzelnen Branchen bezieht sie die zuständigen Fachbehörden des Bundes ein.
  • Neu durch die Ausschussberatung: Die Bundesnetzagentur prüft Datenanfragen von Bundesbehörden nach Kapitel V der Datenverordnung. Für Anfragen von Landesbehörden bleiben die Stellen der Länder zuständig.
  • Private Streitbeilegungsstellen können sich von der Bundesnetzagentur zulassen lassen. Die Zulassung kostet eine Gebühr. Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der zugelassenen Stellen.
  • Stellt die Bundesnetzagentur einen Verstoß fest, fordert sie zuerst zur Abhilfe auf. Geschieht nichts, kann sie Maßnahmen anordnen und ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro festsetzen. Sie darf außerdem ermitteln, Zeugen vernehmen und Auskünfte sowie Geschäftsunterlagen verlangen.
  • Verstöße gegen die Datenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgelder reichen je nach Verstoß bis 50.000, 100.000, 500.000 oder fünf Millionen Euro. Fünf Millionen Euro drohen zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Nutzer unzulässig auffordert oder mit geschäftlichen Anreizen dazu bringt, Daten bereitzustellen.
  • Wer Unterlagen einreicht, muss Geschäftsgeheimnisse darin kennzeichnen und eine Fassung ohne diese Geheimnisse vorlegen. Der Ausschuss hat den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ im Gesetz durch „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt.
  • Die Bundesnetzagentur kann über ihre Verfahren und Entscheidungen öffentlich informieren und Handlungsempfehlungen veröffentlichen. Der Kontakt mit ihr soll in der Regel elektronisch laufen.

Wen betrifft es?

  • Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, die die Pflichten der Datenverordnung einhalten müssen
  • Dateninhaber, Datenempfänger und Nutzer von Daten. Sie können sich bei der Bundesnetzagentur beschweren.
  • Private Einrichtungen, die als Streitbeilegungsstelle zugelassen werden möchten
  • Bürgerinnen und Bürger: Laut Entwurf entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Aufwand.
  • Wirtschaft: Laut Entwurf entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Pflichten selbst ergeben sich aus der EU-Datenverordnung.
  • Bundesverwaltung, vor allem die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesdatenschutzbeauftragte: Geschätzt sind rund 4,2 Millionen Euro jährlicher und rund 2,2 Millionen Euro einmaliger Aufwand. Die Bundesnetzagentur benötigt 25 zusätzliche Planstellen, die Datenschutzbeauftragte 17,1.
  • Länder und Kommunen: Laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand und keine Belastung ihrer Haushalte
  • Behörden des Bundes, deren Datenanfragen nach der Datenverordnung von der Bundesnetzagentur geprüft werden

Was heißt das für dich?

Digitales und IT
Wenn du vernetzte Produkte herstellst oder damit verbundene digitale Dienste anbietest, überwacht die Bundesnetzagentur, ob du die Pflichten der EU-Datenverordnung einhältst. Die Verordnung gilt in großen Teilen seit dem 12. September 2025; das Gesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro, etwa wenn du Nutzer unzulässig dazu bringst, Daten bereitzustellen.
Arbeitgeber und Unternehmen
Ist dein Unternehmen Dateninhaber, Datenempfänger oder Hersteller vernetzter Geräte, ist die Bundesnetzagentur deine Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdestelle, wenn du selbst Datenzugang verlangst. Sie kann Auskünfte und Geschäftsunterlagen verlangen, Zwangsgelder bis 500.000 Euro festsetzen und Bußgelder verhängen. Reichst du Unterlagen ein, musst du Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen und eine Fassung ohne diese vorlegen.

Ab wann gilt es?

Das Gesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 157). Der genaue Tag des Inkrafttretens ist in den Unterlagen nicht angegeben. Die EU-Datenverordnung selbst gilt in großen Teilen bereits seit dem 12. September 2025.

Begriffe erklärt

Datenverordnung (Data Act)
EU-Verordnung (EU) 2023/2854. Sie regelt EU-weit einheitlich, wer Daten aus vernetzten Produkten und damit verbundenen Diensten unter welchen Bedingungen nutzen darf. Sie gilt direkt in allen Mitgliedstaaten.
Vernetzte Produkte
Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und dabei Daten über ihre Nutzung oder Umgebung erzeugen.
Streitbeilegungsstelle
Eine private Einrichtung, die bei Streit über den Zugang zu Daten außerhalb eines Gerichts zwischen den Beteiligten vermittelt oder entscheidet. Dafür braucht sie eine Zulassung der Bundesnetzagentur.
Ordnungswidrigkeit / Bußgeld
Ein Verstoß gegen Regeln, der keine Straftat ist. Die Behörde kann ihn mit einer Geldbuße ahnden.
Zwangsgeld
Ein Geldbetrag, mit dem eine Behörde jemanden dazu bringt, eine Anordnung zu befolgen. Es ist keine Strafe für einen früheren Verstoß.

Hinweis: Diese Erklärung wurde automatisch mit künstlicher Intelligenz (Claude von Anthropic) aus den Bundestagsdrucksachen erstellt und nicht redaktionell geprüft. Sie kann Fehler enthalten und ist keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist allein der im Bundesgesetzblatt verkündete Text.